Heft 
(1997) 2
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Augen geführt werden, daß eine Suchtproblematik vor­handen ist und daß bei der Bekämpfung dieser Sucht arbeitgeberseitige Hilfe in Anspruch genommen werden

kann.

Der Anlaß für ein solches Gespräch ist gegeben, wenn mehrfach infolge des Genusses von Suchtmitteln der Betroffene

oder

a) teilweise oder völlig außerstande ist, die für sein Arbeitsgebiet erforderlichen Leistungen zu er­bringen,

b) dienstunfähig wird,

c) den Arbeitsfrieden stört

d) durch sein Verhalten Unfälle verursacht oder Gefahren nicht beurteilen kann

e) häufige Einzelfehlzeiten, insbesondere nach Wochenenden und Feiertagen, hat.

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Mitarbeiter im näheren Arbeitsbereich des Betroffenen mit dessen Einverständnis vertraulich auf das Sucht­problem hingewiesen, um einen Rückfall verhindern zu helfen und die Wiedereingliederung zu erleichtern. Zur Wiedereingliederung gehört auch, daß der Hinweis auf die Erkrankung infolge Suchtmittelabhängigkeit binnen eines Jahres aus der Personalakte entfernt wird.

VII. Rückfälligkeit

Bei einem Rückfall des Mitarbeiters wird das in dieser Vereinbarung beschriebenen Verfahren beginnend mit Stufe V, 3. erneut durchgeführt.

VIII. Laufzeit

Diese Dienstvereinbarung tritt am 06.01.1997 für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Sie verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn sie nicht von einer der Ver­tragsparteien mit einer Frist von drei Monaten vor Be­endigung der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Bei Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufzunehmen.

2. Bei erneuten suchtmittelbedingten Verletzungen ar­beitsvertraglicher Pflichten findet ein zweites Gespräch statt. An diesem Gespräch nehmen neben dem jeweili­gen Vorgesetzten auch ein Vertreter des Personalde­zernates, ein Vertreter des zuständigen Personalrates sowie der Leiter des jeweiligen Arbeitsbereiches teil. Ziel des Gespräches ist es, dem Betroffenen die- sollte sich sein Verhalten nicht ändern zu erwartenden ar­beitsrechtlichen Konsequenzen konkret aufzuzeigen und die Hilfsangebote zu konkretisieren, ggff. auch IX Schlußbestimmung Änderung der Arbeitsbedingungen. Dem Betroffenen wird empfohlen, die Arbeitsgruppe" Suchtgefahren" zu konsultieren. Zu diesem Gespräch ist die Betriebsärztin hinzuzuziehen. In diesem Gespräch kann nach Abwä­gung der Umstände dem Betroffenen eine Ermahnung ausgesprochen werden, die aktenkundig gemacht wird.

3. Bestehen die dienstlichen Beeinträchtigungen durch den Betroffenen auch nach dem zweiten Gespräch fort, wird ein Gespräch in der Personalabteilung geführt. Dieses Gespräch soll den Betroffenen verpflichten, sich von der Betriebsärztin, einem Suchthelfer oder einer Institution außerhalb der Hochschule beraten zu lassen. Mit dem Betroffenen ist schriftlich zu vereinbaren, ei­nes der Hilfsangebote innerhalb von drei Wochen wahrzunehmen. In der Regel ist von einer Abmahnung abzusehen, wenn eine schriftliche Vereinbarung zu­stande kommt.

4. Im Wiederholungsfall kann eine Abmahnung erteilt werden, verbunden mit der Auflage eine Therapie durchzuführen.

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5. Bei unverändertem Sachverhalt wird- nach vorheri­ger Konsultation der Betriebsärztin die Kündigung ausgesprochen. Die Dienststelle sagt zu, daß nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie die Möglichkeit einer Wiedereinstellung geprüft wird.

Die Rechte der Personalräte nach dem Pers VGBbg werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Rektor

Kanzler

Potsdam, den 06.01.1997

Gesamtpersonalrat

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VI. Wiedereingliederung

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Der Wiedereingliederung geht ein Gespräch mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter über den weiteren Einsatz und den vorgesehenen Arbeitsplatz voraus. Vor der Arbeitsaufnahme nach einer Therapie werden die

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