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Augen geführt werden, daß eine Suchtproblematik vorhanden ist und daß bei der Bekämpfung dieser Sucht arbeitgeberseitige Hilfe in Anspruch genommen werden
kann.
Der Anlaß für ein solches Gespräch ist gegeben, wenn mehrfach infolge des Genusses von Suchtmitteln der Betroffene
oder
a) teilweise oder völlig außerstande ist, die für sein Arbeitsgebiet erforderlichen Leistungen zu erbringen,
b) dienstunfähig wird,
c) den Arbeitsfrieden stört
d) durch sein Verhalten Unfälle verursacht oder Gefahren nicht beurteilen kann
e) häufige Einzelfehlzeiten, insbesondere nach Wochenenden und Feiertagen, hat.
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Mitarbeiter im näheren Arbeitsbereich des Betroffenen mit dessen Einverständnis vertraulich auf das Suchtproblem hingewiesen, um einen Rückfall verhindern zu helfen und die Wiedereingliederung zu erleichtern. Zur Wiedereingliederung gehört auch, daß der Hinweis auf die Erkrankung infolge Suchtmittelabhängigkeit binnen eines Jahres aus der Personalakte entfernt wird.
VII. Rückfälligkeit
Bei einem Rückfall des Mitarbeiters wird das in dieser Vereinbarung beschriebenen Verfahren beginnend mit Stufe V, 3. erneut durchgeführt.
VIII. Laufzeit
Diese Dienstvereinbarung tritt am 06.01.1997 für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Sie verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn sie nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten vor Beendigung der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Bei Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufzunehmen.
2. Bei erneuten suchtmittelbedingten Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten findet ein zweites Gespräch statt. An diesem Gespräch nehmen neben dem jeweiligen Vorgesetzten auch ein Vertreter des Personaldezernates, ein Vertreter des zuständigen Personalrates sowie der Leiter des jeweiligen Arbeitsbereiches teil. Ziel des Gespräches ist es, dem Betroffenen die- sollte sich sein Verhalten nicht ändern zu erwartenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen konkret aufzuzeigen und die Hilfsangebote zu konkretisieren, ggff. auch IX Schlußbestimmung Änderung der Arbeitsbedingungen. Dem Betroffenen wird empfohlen, die Arbeitsgruppe" Suchtgefahren" zu konsultieren. Zu diesem Gespräch ist die Betriebsärztin hinzuzuziehen. In diesem Gespräch kann nach Abwägung der Umstände dem Betroffenen eine Ermahnung ausgesprochen werden, die aktenkundig gemacht wird.
3. Bestehen die dienstlichen Beeinträchtigungen durch den Betroffenen auch nach dem zweiten Gespräch fort, wird ein Gespräch in der Personalabteilung geführt. Dieses Gespräch soll den Betroffenen verpflichten, sich von der Betriebsärztin, einem Suchthelfer oder einer Institution außerhalb der Hochschule beraten zu lassen. Mit dem Betroffenen ist schriftlich zu vereinbaren, eines der Hilfsangebote innerhalb von drei Wochen wahrzunehmen. In der Regel ist von einer Abmahnung abzusehen, wenn eine schriftliche Vereinbarung zustande kommt.
4. Im Wiederholungsfall kann eine Abmahnung erteilt werden, verbunden mit der Auflage eine Therapie durchzuführen.
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5. Bei unverändertem Sachverhalt wird- nach vorheriger Konsultation der Betriebsärztin die Kündigung ausgesprochen. Die Dienststelle sagt zu, daß nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie die Möglichkeit einer Wiedereinstellung geprüft wird.
Die Rechte der Personalräte nach dem Pers VGBbg werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Rektor
Kanzler
Potsdam, den 06.01.1997
Gesamtpersonalrat
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VI. Wiedereingliederung
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Der Wiedereingliederung geht ein Gespräch mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter über den weiteren Einsatz und den vorgesehenen Arbeitsplatz voraus. Vor der Arbeitsaufnahme nach einer Therapie werden die
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