Heft 
(1997) 2
Seite
46
Einzelbild herunterladen

II. Bekanntmachungen

Dienstvereinbarung

zwischen Rektor/ Kanzler und dem Ge­samtpersonalrat der Universität Potsdam zu Suchtmittel- und Alkoholmißbrauch

Vom 06. Januar 1997

I. Sinn und Zweck der Vereinbarung

Die Universität Potsdam trägt mit dieser Vereinbarung der Erkenntnis Rechnung, daß Suchtabhängigkeit Krankheit ist. Mit dieser Regelung soll das Bewußtsein gefördert werden, daß eine solche Abhängigkeit und auch der Mißbrauch bewußtseins verändernder Mittel gesellschaftliche Ursachen und soziale Folgen hat, aber auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Mit­arbeiterin bzw. den Mitarbeiter führen kann.

Im Rahmen der Fürsorgepflicht führt die Universität Potsdam folgende Maßnahmen durch:

sie weist Hilfsmöglichkeiten für Alkohol- und andere Suchtkranke nach;

sie bietet Hilfe nach erfolgter ambulanter oder stationärer Therapie an.

Die Universität Potsdam trägt zur Aufklärung von Mit­arbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Vorgesetz­ten auf allen Ebenen bei, indem sie angemessene Schulungsangebote macht. Die Universität Potsdam erwartet von allen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern, daß sie zur Erfüllung dieser Vereinbarung

die Aufklärung annehmen und weitergeben, Kolleginnen und Kollegen nicht zum Suchtmit­telkonsum anregen,

die Gefahren des Suchtmittelmißbrauchs nicht verharmlosen.

II. Ziel der Vereinbarung

Die Vereinbarung soll dazu beitragen, folgende Ziele zu erreichen:

.

das Verständnis für die besonderen Gefahren des Suchtmittelmißbrauchs am Arbeitsplatz zu entwickeln,

durch Alkohol oder andere Suchtmittel gefähr­deten oder davon abhängigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfe anzubieten,

die Gleichbehandlung aller Betroffenen hin­sichtlich der erforderlichen bzw. vorgesehenen Maßnahmen zu sichern,

Arbeitsbedingungen, die den Gebrauch und Mißbrauch von Suchtmitteln begünstigen kön­nen, zu verändern,

die Arbeitssicherheit zu erhöhen.

III. Aufklärung über Gefahren und Ursachen von Suchtverhalten

Die Beschäftigten der Universität Potsdam werden dar­über aufgeklärt,

daẞ Suchtstoffe wie Alkohol, Medikamente,

Drogen und bestimmte Lösungsmittel die Men­schen in ihrer Denk-, Gefühls-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen;

daß die Suchtstoffe die eigene Gesundheit, aber auch die Sicherheit und das Wohlbefinden ande­rer gefährden.

Die Aufklärung über Ursachen und Gefahren von Suchtverhalten wird von der Fachkraft für Arbeitssi­cherheit in Zusammenarbeit mit den Betriebsärzten und der Arbeitsgruppe" Suchtgefahren" veranlaßt.

IV. Beratungsdienst

An der Universität Potsdam wird eine Arbeitsgruppe " Suchtgefahren" gebildet. Diese Arbeitsgruppe hat fol­gende Aufgaben:

Suchtprävention bzw. Gefahren vorbeugung ( Aufklärung, Schulung),

Ursachenforschung und Gefahrenvermeidung ( Untersuchung der betrieblichen Bedingungen bund der Struktur der Arbeitsplätze, ggf. Ände­rungsvorschläge),

Nachsorge( Vorbereitung des Kollegiums bei Rückkehr eines therapierten Kollegen, ggf. Um­setzungsvorschläge).

Der Arbeitsgruppe gehören an:

·

ein Vertreter aus dem Projekt Betriebliche Ge­sundheitsförderung,

die Betriebsärztin,

ein Vertreter des Gesamtpersonalrates, D

die Sicherheitsfachkraft,

ehrenamtliche betriebliche Suchthelfer,

ein durch die Dienststelle zu bestimmendes Mitglied des Personaldezernates.inden

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen für ihre Tätigkeit zu qualifi­zieren. Die Tätigkeit als Suchthelfer ist Bestandteil der Dienstaufgaben. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind über die vertraulichen Informationen, die sie erhalten, zum Schweigen verpflichtet.

V. Maßnahmen bei Suchtauffälligkeiten

1. Entsteht bei Vorgesetzten der Eindruck, daß Be­schäftigte ein Suchtproblem haben und sie deswegen ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, haben die jeweiligen Vorgesetz­ten mit den Betroffenen ein vertrauliches Gespräch zu führen. An dem Gespräch nimmt ein Mitglied des zu­ständigen Personalrates oder eine andere Person des Vertrauens teil, sofern es der Betroffene wünscht. Dem Betroffenen werden die arbeitsvertraglichen Verletzun­gen dargelegt. Ebenfalls soll dann dem Betroffenen vor

H

a

1 I

46