men im Mathematikstudium sind Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika. Vorlesungen sind vortragsorientierte Lehrveranstaltungen zur Vermittlung grundlegender oder weiterführender bzw. vertiefender Kenntnisse über bestimmte Teilgebiete der Mathematik. Die Übungen werden in Einheit mit der Vorlesung angeboten und dienen der weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorlesungsstoff. Zu den Übungen werden Übungsaufgaben ausgegeben, die die selbständige Durchdringung des Stoffes und die Kontrolle des Verständnisses unterstützen. In den Seminaren sollen die Studierenden ihre Fähigkeiten zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten und zur verbalen Darstellung der Sachverhalte entwikkeln und nachweisen. Im Praktikum zur Numerischen Mathematik werden Fähigkeiten zum Umgang mit EDVAnlagen und ihrer Programmierung entwickelt. Den Studierenden wird empfohlen, in den Zwischensemestern ein Industriepraktikum zu absolvieren.
§ 5 Leistungsnachweise
Für die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung und zur Diplomprüfung müssen bestimmte Leistungsnachweise entsprechend der Prüfungsordnung vorgelegt werden, die die in Übungen und Seminaren erbrachten Leistungen bescheinigen.
2. zwei Lehrveranstaltungen im Umfang von( 4,2) SWS aus folgendem Vorlesungskatalog
a) Algebra,
b)
2W2
Funktionentheorie,
c) Gewöhnliche Differentialgleichungen, d) Funktionalanalysis,
e) Differentialgeometrie,
sowie ein zweistündiges Seminar.
3. Veranstaltungen im Nebenfach, deren Inhalte sich aus den Studienordnungen der entsprechenden Fächer ergeben( s. Anlage 2).
( 3) Für die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen werden Übungsscheine ausgegeben, die für die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung notwendig sind.
§ 8
Diplom- Vorprüfung
( 1) Das Grundstudium wird mit der Diplom- Vorprüfung abgeschlossen. In der Diplom- Vorprüfung soll der Studierende nachweisen, daß er sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet hat, die für das weitere Studium erforderlich sind. Die Diplom- Vorprüfung besteht aus vier mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern: 1. Lineare Algebra und analytische Geometrie
2.
Analysis
3.
Stochastik
4.
§ 6 Studienberatung
Den Studierenden wird empfohlen, in regelmäßigen Abständen die Studienfachberatung aufzusuchen, um den Studienablauf einschließlich der Wahl des Nebenfaches, des Studienschwerpunktes und der Prüfungszeiträume zeitlich und inhaltlich effektiv planen zu können.
Nebenfach.
Die Numerische Mathematik wird mit einem bewerteten Praktikumsschein als prüfungsrelevante Studienleistung in die Bestimmung des Gesamtprädikats der DiplomVorprüfung gleichwertig einbezogen.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung kann in einer studienbegleitenden Form absolviert werden. Die Möglichkeiten ihrer Durchführung regelt die Diplomprüfungsordnung Mathematik.
II. Grundstudium
§ 7 Lehrveranstaltungen
( 1) Das Grundstudium dient hauptsächlich dem Erwerb grundlegender mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Außerdem wird im Grundstudium das Studium des Nebenfaches begonnen. Im Fach Mathematik sind 60 SWS, im frei wählbaren Nebenfach ca. 18 SWS verbindlich.
( 2) Im Grundstudium sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren:
1. Die Pflichtveranstaltungen
a) Lineare Algebra und
Analytische Geometrie I
( 4,2)
b) Lineare Algebra und
Analytische Geometrie II
( 4,2)
c) Analysis I
( 4,4)
d) Analysis II
( 4,2)
e) Analysis III
( 4,2)
f)
Numerische Mathematik I/ II
( einschließlich Praktikum)
( 4,4)
g) Stochastik
( 4,2)
III. Hauptstudium
§ 9 Lehrveranstaltungen
( 1) Während des Hauptstudiums vertieft und erweitert der Studierende seine im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und wird in einem Spezialgebiet bis an aktuelle Forschungsfragen herangeführt. Es umfaßt Pflichtund Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 56 SWS im Fach Mathematik und 18 SWS im Nebenfach.
( 2) Das Hauptstudium gliedert sich in eine Orientierungsphase, ein Schwerpunktstudium und eine Diplomphase einschließlich der Prüfungen. Dabei sind Lehrveranstaltungen im folgenden Umfang zu erbringen:
a) Die Vertiefungs- und Orientierungsphase zur Reinen Mathematik( Algebra, Analysis, Geometrie, Logik) im Umfang von 20 SWS. Dabei sind die noch fehlenden Lehrveranstaltungen aus§ 7 Abs. 2 Nr. 2 im Umfang von 3 x 4 SWS verbindlich.
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