I. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften ÄT12
Studienordnung für den Diplomstudiengang Mathematik an der Universität Potsdam
Vom 14. September 1995
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), am 14. September 1995 die folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Mathematik erlassen: 1
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplom- Studiengang Mathematik Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Mathematik.
Ein Mathematikstudium soll Phantasie und Einfallsreichtum, gepaart mit kritischer Haltung gegenüber der Anschauung stärken und zur Abstraktion, aber auch zur konkreten Spezialisierung befähigen.
( 2) Die spätere berufliche Tätigkeit setzt eine forschungsbezogene Ausbildung in den Teilgebieten der Mathematik und ihren Anwendungsbereichen, sowie die Fähigkeit zum Innovationstransfer und zur Teamarbeit voraus. Dies soll insbesondere auch durch die Arbeit am Diplomthema erreicht werden.
( 3) Mathematik als Wissenschaft bildet eine Einheit. Reine und Angewandte Mathematik bezeichnen umfangsbestimmte Teilgebiete, die hinsichtlich ihres Theoriegehaltes oder Praxisbezugs keine einschränkende Bewertung zulassen und die in ausgewogenem Verhältnis zueinander im Grund- und Hauptstudium studiert werden müssen. In einem mathematischen Teilgebiet soll der Diplom- Mathematiker ein vertieftes Wissen erwerben, das bis an die aktuelle Forschung heranreicht. Mit dem Studium eines Anwendungsfaches und seiner theoretischen Grundlagen werden die Befähigung zur mathematischen Modellierung einschlägiger Praxisprobleme und ihrer rechnergestützten Lösung sowie das Verständnis für den Querschnittscharakter der Mathematik entwickelt.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Studiums
§ 2 Berufliche Tätigkeitsfelder
§ 3 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 4 Studien- und Lehrformen
§ 5 Leistungsnachweise
§ 6 Studienberatung
II.
Grundstudium
§ 7
Lehrveranstaltungen
§ 8
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Diplom- Vorprüfung
III. Hauptstudium
§ 9
§ 10
§ 11
Lehrveranstaltungen Diplomprüfung Inkrafttreten
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Studiums
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( 1) Das allgemeine Studienziel der wissenschaftlichen Ausbildung für den Beruf des Diplom- Mathematikers ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung mathematischer Methoden und Verfahren auf der Grundlage eines entwickelten analytischen und strukturellen Denkens.
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
§ 2 Berufliche Tätigkeitsfelder
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Für Absolventen des Mathematikstudiums ist das Spektrum möglicher Berufe weit gefächert. Die Einsatzmöglichkeiten liegen in der Industrie, der Wirtschaft, der Ökologie und Medizin, dem Versicherungswesen und der Verwaltung, in Forschungsinstituten und Hochschulen, und sie betreffen die Gebiete der Datenverarbeitung, der Entwicklung und Anwendung algebraischer, analytischer, geometrischer, numerischer und statistischer Methoden, der Lösung von Optimierungsproblemen sowie der Modellierung und Simulation komplexer Sachverhalte.
§ 3 Dauer und Gliederung des Studiums
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.sibu2
( 2) Das Regelstudium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium( einoschließlich der Diplomarbeitsphase und der Prüfungsphase im neunten Semester), das mit der Diplomprüfung abschließt.
( 3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so gestaltet, daß der Studierende die Diplom- Vorprüfung am Ende des vierten Semesters und die Diplomprüfung am Ende des neunten Semesters abschließen kann.
§ 4 Studien- und Lehrformen
Das Mathematikstudium setzt die Teilnahme und aktive Mitarbeit an verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen und ihre Vor- und Nachbereitung voraus. Lehrfor
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