Heft 
(1997) 7
Seite
174
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Unive I. Rechts- und

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Verwaltungsvorschriften

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studiene- Korrigierte Fassung­

Besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft an der Universität Potsdam

Die

ba Vom 14. März 1996

Auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), und gemäß der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstu­diengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Ok­tober 1994 hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fa­kultät II der Universität Potsdam am 14. März 1996 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft beschlossen: 1

Übersicht

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

Zweck der Prüfungen und Diplomgrad Gliederung des Studiums und Studiendauer Freiversuch

Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung Antrag auf Zulassung und Zulassungsvorausset­

worben haben, die erforderlich ist, um das weitere Studi­um der Sportwissenschaft mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Sportwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der/ die Kan­didat/ in die für den Übergang in die Berufspraxis not­wendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge der sport- und fachwissenschaftlichen Ausbildungsgebiete überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwen­

den.

( 3) Nach dem erfolgreichen Abschluß des Studiums wird der Titel Diplom- Sportwissenschaftler/ in verliehen. Auf Antrag kann die Bezeichnung des vom Kandidaten im Hauptstudium gewählten Studienschwerpunktes als Zu­satz dem Diplomgrad angefügt werden.

§ 2

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Das Stu­dium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Seme­stern und in ein Hauptstudium von vier Semestern( das die Diplomprüfung mit einschließt). Das gesamte Studi­um umfaßt 160 Semesterwochenstunden( SWS); jeweils 80 SWS im Grund- und im Hauptstudium.

ASWS( 56 S

( 2) Die Pflichtstundenzahl beträgt 84 SWS( 56 SWS im Grund- und 28 SWS im Hauptstudium). 60 SWS sind wahlobligatorisch( 24 SWS im Grund- und 36 SWS im Hauptstudium) und 16 SWS sind im Studium nach freier Wahl zu absolvieren. Näheres ist der Studienordnung

zungen zur Diplom- Vorprüfung og gasgm gongnoibular( StO) zu entnehmen.

Ergebnisse der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Umfang und Art der Diplomprüfung im Schwer­punkt Beratung und Verwaltung Juni 1995

§ 8 Antrag auf Zulassung und Zulassungsvorausset­zungen der Diplomprüfung im Schwerpunkt Be- en ratung und Verwaltung

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

Umfang und Art der Diplomprüfung im Schwer­punkt Prävention und Rehabilitation Antrag auf Zulassung und Zulassungsvorausset­zungen der Diplomprüfung im Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation

Diplomarbeit

Ergebnisse der Diplomprüfung, Gesamtnote Einsicht in die Prüfungsakten Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 1 Zweck der Prüfungen und Diplomgrad

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandida­ten/ innen nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudi­ums erreicht und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Sportwissenschaft angeeignet haben. Sie weisen nach, daß sie über ein methodisches Instrumenta­rium verfügen und eine systematische Orientierung er­

1 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 25. April 1997

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§ 3 Freiversuch

§ 3

( 1) Werden Fachprüfungen zur Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht, so gelten erstmals nicht bestandene Fachprüfungen als nicht unternommen.

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung innerhalb von vier Wochen auf Antrag des/ der Kandidaten/ in an den/ die Prüfer/ in einmal wiederholt werden; dabei zählt das je­weils bessere Ergebnis.

( 3) Auf Antrag des/ der Kandidaten/ in werden Unterbre­chungen des Studiums wegen Krankheit oder eines ande­ren zwingenden Grundes sowie Studienzeiten im Ausland auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch nicht angerechnet.

§ 4

Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuẞ so organisiert, daß die Diplom- Vorprüfung bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein kann.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus sechs Fachprü­fungen( FP), und zwar aus