Heft 
(1997) 7
Seite
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1. einer FP in einer der vier Individualsportarten

- Gerätturnen

- Gymnastik/ Tanz

zamutin- Leichtathletik

- Schwimmen

nach Wahl des/ der Kandidaten/ in;

2. einer FP in einer der vier Mannschaftssportarten - Basketball

Fac- Fußball

- Handball

-Volleyball

nach Wahl des/ der Kandidaten/ in;

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3. einer FP in einer Sportaktivität des Angebotkanons des Instituts für Sportwissenschaft nach Wahl des/ der Kandidaten/ in;

4. einer FP in einem der folgenden Fächer nach Wahl des/ der Kandidaten/ in

- Bewegungswissenschaft

- Sportpsychologie

- Trainingswissenschaft;

5. einer FP in einem der folgenden Fächer nach Wahl des/ der Kandidaten/ in

fung- Sportgeschichte obuw

- Sportpädagogik/ Sportdidaktik

odhused- Sportsoziologie;

6. einer FP im Fach Sportmedizin.

( 3) Die FP unter Absatz 2 Nr. 1- 3 bestehen aus zwei studienbegleitend abgelegten prüfungsrelevanten Stu­dienleistungen, wobei jede einzelne mit mindestens ,, ausreichend" bewertet sein muß. Die zwei prüfungsrele­vanten Studienleistungen

- Theorie der Sportart/-aktivität oder des Sportbereichs Praktische Leistungs-/ Demonstrationsfähigkeit( S)

werden gleichgewichtig gewertet und gemäß§ 14 Abs. 2 und 3 RPO zu einer Fachnote zusammengefaßt.

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( 4) Die FP unter Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden studien­begleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums abgelegt. Vor­aussetzung ist der Nachweis der Lehrinhalte des jeweili­gen Prüfungsfaches in vollem Umfang gemäß der Sto des Studienganges Diplom- Sportwissenschaft. Sie wer­den als mündliche Einzelprüfungen von 30 Minuten Dauer durchgeführt und sind in der Regel bis zu Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen.

( 5) Die FP unter Absatz 2 Nr. 6 wird im Prüfungszeit­raum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudi­ums in Form einer Klausur von 2 Stunden durchgeführt.

( 6) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsaus­schuß festgesetzt und im dem Prüfungszeitraum vorange­henden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

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§ 5 Antrag auf Zulassung und Zulassungsvoraus­setzungen zur Diplom- Vorprüfung

( 1) Die studienbegleitenden FP in Form prüfungsrelevan­ter Studienleistungen meldet der/ die Kandidat/ in minde­stens vierzehn Tagen vor dem Ablegen der ersten prü­fungsrelevanten Studienleistung beim Prüfungsamt an. Die Anmeldung erfolgt auf der Grundlage einer Bestäti­gung durch den/ die Prüfer/ in für das jeweilige Prüfungs­fach.

( 2) Die studienbegleitenden vorgezogenen FP innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums meldet der/ die Kandidat/ in bis mindestens vierzehn Tage vor dem veröf­fentlichten jeweiligen Prüfungstermin beim Prüfungsamt an. Zur Anmeldung ist dem Prüfungsamt je ein unbenote­ter Leistungsnachweis( 4 SWS) des jeweiligen Prüfungs­faches vorzulegen. mob

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( 3) Die Anmeldung zur FP, die im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums in Form einer Klausur durchgeführt wird, erfolgt auf der Grundlage des an den Prüfungsausschuß schriftlich zu stellenden und von diesem zu bestätigenden Antrags auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung.

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1. Ihm sind außer den in der RPO geforderten allgemei­nen Nachweisen beizufügen:

Nachweis der bestandenen Sporteignungsprüfung( D) Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe 002 Nachweis über ein Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation Nachweis über Sprachkenntnisse in einer modernen Fremdsprache. Sie sind durch das Reifezeugnis bzw. ein vergleichbares Abschlußzeugnis oder durch an­derweitige Bescheinigungen, die einen mindestens te siebenjährigen erfolgreichen Schulunterricht in der em jeweiligen Sprache bestätigen, nachzuweisen. Studie­rende, die nicht über die erforderlichen Sprachnach­weise verfügen, müssen die notwendigen Kenntnisse durch Sprachkurse im Sprachenzentrum der Universi­tät Potsdam erwerben.

2. Als spezifische Zulassungsvoraussetzungen sind nachzuweisen:

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Je ein unbenoteter Leistungsnachweis für die im Stu­dienverlaufsplan der StO ausgewiesenen obligatori­schen und wahlobligatorischen Lehrveranstaltungen, die nicht mit einer studienbegleitenden vorgezogenen FP abgeschlossen wurden.

Zwei benotete Leistungsnachweise in der Methoden­lehre und je einen benoteten Leistungsnachweis in der Sportökonomie und der Theorie und Praxis der Sportarten.

Nachweis über das Grundpraktikum.

( 4) Aus dem vierten Semester können zwei der im Absatz 3 unter Nr. 2 genannten Nachweise, mit Ausnahme der Sportmedizin und des Grundpraktikums, bis zu Beginn des 6. Semesters nachgereicht werden.

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