§ 9
Umfang und Art der Diplomprüfung im Studienschwerpunkt Prävention und Rehabilisib bau tation oV- molo
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ihov nogherizid nob rosa geutingmolqi ( 1) Die Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuẞ so organisiert, daß die Diplomprüfung bis zum Ende des achten Semesters abgeschlossen sein kann.
ob doen geT me in unbio sasia( S) ( 2) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und sechs Fachprüfungen, und zwar aus:
1. einer FP in der Sportmedizin, die im Rahmen einer 3- stündigen Klausur absolviert wird;
2. je einer FP in zwei der folgenden Fächer nach Wahl des/ der Kandidaten/ in, die nicht in der DiplomVorprüfung abgeschlossen wurden:
- Bewegungswissenschaft oder
- Sportpsychologie oder
- Sportsoziologie oder
- Trainingswissenschaft.
Die Fachprüfungen bestehen aus je einer 30minütigen mündlichen Prüfung;
3. einer FP in der Sportpädagogik/ Sportdidaktik, die im Rahmen einer 3- stündigen Klausur absolviert wird; 4. einer FP Medizinisch- biologische und sportwissenschaftliche Grundlagen von Prävention und Rehabilitation, welche in einer 45- minütigen mündlichen Prüfung erfolgt;
5. einer Fachprüfung zur Praxis des Gesundheitssports. Diese besteht aus einer 45- minütigen mündlichen Prüfung. Hierbei werden von den Studierenden sowohl Kenntnisse als auch Anwendungen praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten gefordert.
( 3) Die FP unter Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden studienbegleitend als vorgezogene FP innerhalb der Prüfungszeiträume des Hauptstudiums abgelegt. Voraussetzung ist der Nachweis der Lehrinhalte des jeweiligen Prüfungsfaches in vollem Umfang gemäß der StO des Studiengangs Diplom- Sportwissenschaft.
( 4) Die FP unter Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums jeweils in Form einer 45- minütigen mündlichen Prüfung durchgeführt
§ 10 Antrag auf Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung im Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation
( 1) Die studienbegleitenden vorgezogenen FP innerhalb der Prüfungszeiträume des Hauptstudiums meldet der/ die Kandidat/ in mindestens vierzehn Tage vor dem veröffentlichten jeweiligen Prüfungstermin beim Prüfungsamt an. Für die jeweiligen Prüfungen sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. für die FP Sportmedizin je einen unbenoteten Leistungsnachweis für die Lehrveranstaltungen Pathophysiologie und Gesundheitslehre;
2. für die Bewegungswissenschaft oder Sportpsychologie oder Sportsoziologie oder Trainingswissenschaft je einen unbenoteten Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium für die zwei Fächer der gewählten Prüfungen;
3. für die Fachprüfung Sportpädagogik/ Sportdidaktik einen unbenoteten Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium.
( 2) Die Anmeldung zur FP Medizinisch- biologische und sportwissenschaftliche Grundlagen von Prävention und Rehabilitation sowie Praxis des Gesundheitssports erfolgt auf der Grundlage des an den Prüfungsausschuß schriftlich zu stellenden und von diesem bestätigten Antrags auf Zulassung zur Diplomprüfung. Dem Antrag sind die in der RPO geforderten allgemeinen und folgende spezifische Nachweise beizufügen: gzuA si
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1. für die FP Medizinisch- biologische und sportwissenschaftliche Grundlagen sind unbenotete Leistungsnachweise für folgende Fächer zu erbringen: baux Funktionsdiagnostik,
- Grundlagen des Sports mit Leistungsgeminderten, ng Ernährungsberatung,
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Gesundheit und Sport im Wandel der Zeiten
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Theorie der Rückenschulen,
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Grundlagen physikalischer Anwendungen,
Theorie des Herz- Kreislauf- und Stoffwechselorientierten Trainings,
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Komplexe Anwendung des Gesundheitssports; im 11 2. für die FP Praxis des Gesundheitssports sind folgende unbenotete Leistungsnachweise zu erbringen: dos Funktionelles Training des neuromuskulären Systems, Zielgruppenadäquate Belastungssteuerung,
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Praxis physikalischer Anwendungen,
Aspekte der Manuellen Medizin, Praxis der Rückenschulen, mimi Unterstützende Verfahren/ Hilfsmittel,
Psychoregulative Techniken,
Naturorientierte funktionsregulierende Systeme;( E) für die Lehrpraktischen Übungen und das wissenschaftliche Praktikum sind je ein benoteter Leistungsnachweis zu erbringen.
3. Erfolgt der Antrag auf Zulassung für beide FP, so sind je ein benoteter Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium für zwei der Fächer Bewegungswissenbschaft oder Sportpsychologie oder Sportsoziologie Moder Trainingswissenschaft, die nicht als Diplomprüfung abgeschlossen wurden sowie die Nachweise für die 16 SWS Studium nach Wahl der Studierenden und der Allgemeinen Erziehungswissenschaften beialle zufügen. Im Falle der Beantragung von nur einer der beiden FP, sind diese Nachweise spätestens mit der Beantragung auf Zulassung zur letzten FP beizubringen. Die Art und der Inhalt dieser Nachweise wird durch die Anforderungen der jeweiligen Lehrveranstaltungen bestimmt.
§ 11 Diplomarbeit
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( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der/ die Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem/ ihrem Ausbildungsbereich selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
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( 2) Jeder in der Lehre und Forschung tätige Professor und jede andere nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigte Person ist grundsätzlich
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