befugt, das Thema der Diplomarbeit zu stellen und die Diplomarbeit zu betreuen. Die Kandidaten/ innen können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keine Ansprüche.
( 3) Der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit kann von Studierenden des Schwerpunktes ,, Beratung und Verwaltung" nach den bestandenen Fachprüfungen gemäß§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und des Schwerpunktes ,, Prävention und Rehabilitation" nach den bestandenen Fachprüfungen gemäß§ 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gestellt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt fünf Monate. In besonders begründeten Fällen kann eine Verlängerung auf 6 Monate beantragt werden.
§ 12 Ergebnisse der Diplomprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 RPO bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachprüfung und der Diplomarbeit mindestens ,, ausreichend" lautet.
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( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach gewichtet.
( 3) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt
bis 1,5
über 1,5 bis 2,5
über 2,5 bis 3,5 über 3,5 bis 4,0
= sehr gut
= gut d
= befriedigend = ausreichend
( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil ,, Mit Auszeichnung bestanden" vergeben.
( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.d
ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und die Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen
wollen.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Diese Fassung ersetzt den in AmBek Nr. 6/97 S. 164 veröffentlichten Text.i
§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem/ der Kandidaten/ in auf Antrag Einsicht in seine/ ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 14 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
( 1) Diese Diplomprüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Sportwissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die
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