Heft 
(1997) 7
Seite
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befugt, das Thema der Diplomarbeit zu stellen und die Diplomarbeit zu betreuen. Die Kandidaten/ innen können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keine Ansprüche.

( 3) Der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplo­marbeit kann von Studierenden des Schwerpunktes ,, Beratung und Verwaltung" nach den bestandenen Fach­prüfungen gemäß§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und des Schwer­punktes ,, Prävention und Rehabilitation" nach den be­standenen Fachprüfungen gemäß§ 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gestellt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort ak­tenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt fünf Monate. In besonders be­gründeten Fällen kann eine Verlängerung auf 6 Monate beantragt werden.

§ 12 Ergebnisse der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 RPO bewertet. Die Di­plomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachprüfung und der Diplomarbeit mindestens ,, aus­reichend" lautet.

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( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtno­te gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach gewichtet.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt

bis 1,5

über 1,5 bis 2,5

über 2,5 bis 3,5 über 3,5 bis 4,0

= sehr gut

= gut d

= befriedigend = ausreichend

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil ,, Mit Auszeichnung bestanden" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.d

ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und die Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prü­fungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen

wollen.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

Diese Fassung ersetzt den in AmBek Nr. 6/97 S. 164 veröffentlichten Text.i

§ 13

Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsver­fahrens wird dem/ der Kandidaten/ in auf Antrag Einsicht in seine/ ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungs­protokolle gewährt.

§ 14 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

( 1) Diese Diplomprüfungsordnung gilt für alle Studie­renden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Di­plomstudiengang Sportwissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die

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