MAGSTO
I. Rechts- und
§ 3 Immatrikulation
Verwaltungsvorschriften ATIS ATIZ Sofern ein Abschluß nach§ 5 oder§ 6 dieser Ordnung
Rahmenordnung für Weiterbildungsstudien
an der Universität Potsdam ( Weiterbildungsordnung)
Vom 17. Oktober 1996
Auf der Grundlage von§ 4 Abs. 4,§ 10 Abs. 3 und 5 und §20 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam am 17. Oktober 1996 die folgende Ordnung erlassen:
§ 1 Grundsätze
Die wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung an der Universität Potsdam bildet eine Querschnittaufgabe, die sich interdisziplinär entfaltet und die vorzugsweise auf die Entwicklung und Durchführung berufsfördernder und berufsqualifizierender Studien außerhalb der grundständigen Studiengänge zielt. In ihnen sollen der Qualifikationsbedarf in Wirtschaft und Administration, die berufliche Praxis sowie die Grundsätze der Erwachsenenbildung besondere Beachtung finden.
§ 2 Zugangsmöglichkeiten
( 1) Weiterbildende Studien stehen Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben.
( 2) Für Studien, die bestimmte fachliche Vorqualifikationen erfordern, können entsprechende Zugangsvoraussetzungen durch das Weiterbildungszentrum der Universität im Einvernehmen mit den beteiligten Fächern festgelegt werden.
angestrebt wird, werden Weiterbildungsstudierende an der Universität Potsdam nach der entsprechenden Ordnung immatrikuliert.
§ 4 Bescheinigungen
Wissenschaftliche Weiterbildungskurse, die der Einführung in ein spezielles Studiengebiet dienen oder die vorhandene Kenntnisse vertiefen sollen, können mit Teilnahmebescheinigungen abgeschlossen werden. Die einfache Teilnahmebescheinigung setzt die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungsterminen voraus. Die Bestätigung einer erfolgreichen Teilnahme setzt die mindestens ,, ausreichende"( 4,0) Erfüllung der in den jeweiligen Veranstaltungen geforderten Leistungsnachweise ( Klausuren, Referate, Hausarbeiten u. ä.) voraus.
§ 5 Zertifikate
Weiterbildungsmodule basieren auf definierten und aufeinander abgestimmten Studieninhalten mit dem Ziel der Vermittlung einer Teilqualifikation. Sie können durch ein Zertifikat abgeschlossen werden. Dieses enthält Informationen über die Studieninhalte und jeweiligen Studienumfänge sowie zu den erbrachten Leistungen. Sofern eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, kann ein Zertifikat mit Zeugnischarakter erworben werden, das zusätzlich Gegenstand, Umfang und Benotung der Prüfung ausweist.
§ 6 Förmliche Abschlüsse
Tunal Weiterbildungsstudiengänge, die nach vom Senat verabschiedeten und vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur genehmigten Studien- und Prüfungsordnungen absolviert worden sind, ermöglichen das Erlangen von förmlichen Studienabschlüssen durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung. Erfolgreich absolvierte Weiterbildungsmodule können im Rahmen entsprechender Studienordnungen angerechnet werden. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Prüfungsordnungen.
( 3) Für einzelne Weiterbildungsangebote kann die Wahrnehmung einer obligatorischen Studienberatung als Teilnahmevoraussetzung durch das Weiterbildungszentrum der Universität im Einvernehmen mit den beteiligten Fächern festgelegt werden.
( 4) Ein Anspruch auf Teilnahme an Weiterbildungsstudien besteht nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze. Bei deren Bemessung haben Belange der grundständigen Lehrversorgung Vorrang. Bei begrenzten Studienkapazitäten wird im Zusammenwirken mit den beteiligten Fächern ein Auswahlverfahren durchgeführt, das über geeignete Verfahren ( Studien- beratung, vorhandene Vorqualifikationen, Tests o.ä.) diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zum Zuge kommen läßt, die die besten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium haben.
§ 7 Gebühren
Weiterbildungsstudien an der Universität Potsdam sind nach der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Universität Potsdam vom 17. 10. 1996( AMBek. UP 1997 S. 118) gebührenpflichtig. Die individuelle Gebührenpflicht kann durch Gebührenübernahme- Vereinbarungen mit Dritten ganz oder teilweise entfallen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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