Heft 
(1997) 8
Seite
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MAGSTO

I. Rechts- und

§ 3 Immatrikulation

Verwaltungsvorschriften ATIS ATIZ Sofern ein Abschluß nach§ 5 oder§ 6 dieser Ordnung

Rahmenordnung für Weiterbildungsstudien

an der Universität Potsdam ( Weiterbildungsordnung)

Vom 17. Oktober 1996

Auf der Grundlage von§ 4 Abs. 4,§ 10 Abs. 3 und 5 und §20 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam am 17. Oktober 1996 die folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Grundsätze

Die wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung an der Universität Potsdam bildet eine Querschnittaufgabe, die sich interdisziplinär entfaltet und die vorzugsweise auf die Entwicklung und Durchführung berufsfördernder und berufsqualifizierender Studien außerhalb der grundstän­digen Studiengänge zielt. In ihnen sollen der Qualifikati­onsbedarf in Wirtschaft und Administration, die berufli­che Praxis sowie die Grundsätze der Erwachsenenbil­dung besondere Beachtung finden.

§ 2 Zugangsmöglichkeiten

( 1) Weiterbildende Studien stehen Bewerbern mit abge­schlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben.

( 2) Für Studien, die bestimmte fachliche Vorqualifikatio­nen erfordern, können entsprechende Zugangsvorausset­zungen durch das Weiterbildungszentrum der Universität im Einvernehmen mit den beteiligten Fächern festgelegt werden.

angestrebt wird, werden Weiterbildungsstudierende an der Universität Potsdam nach der entsprechenden Ord­nung immatrikuliert.

§ 4 Bescheinigungen

Wissenschaftliche Weiterbildungskurse, die der Einfüh­rung in ein spezielles Studiengebiet dienen oder die vor­handene Kenntnisse vertiefen sollen, können mit Teil­nahmebescheinigungen abgeschlossen werden. Die einfa­che Teilnahmebescheinigung setzt die regelmäßige Teil­nahme an den Veranstaltungsterminen voraus. Die Be­stätigung einer erfolgreichen Teilnahme setzt die minde­stens ,, ausreichende"( 4,0) Erfüllung der in den jeweili­gen Veranstaltungen geforderten Leistungsnachweise ( Klausuren, Referate, Hausarbeiten u. ä.) voraus.

§ 5 Zertifikate

Weiterbildungsmodule basieren auf definierten und auf­einander abgestimmten Studieninhalten mit dem Ziel der Vermittlung einer Teilqualifikation. Sie können durch ein Zertifikat abgeschlossen werden. Dieses enthält Informa­tionen über die Studieninhalte und jeweiligen Studienum­fänge sowie zu den erbrachten Leistungen. Sofern eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, kann ein Zertifikat mit Zeugnischarakter erworben werden, das zusätzlich Ge­genstand, Umfang und Benotung der Prüfung ausweist.

§ 6 Förmliche Abschlüsse

Tunal Weiterbildungsstudiengänge, die nach vom Senat verab­schiedeten und vom Minister für Wissenschaft, For­schung und Kultur genehmigten Studien- und Prüfungs­ordnungen absolviert worden sind, ermöglichen das Er­langen von förmlichen Studienabschlüssen durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung. Erfolg­reich absolvierte Weiterbildungsmodule können im Rahmen entsprechender Studienordnungen angerechnet werden. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Prüfungs­ordnungen.

( 3) Für einzelne Weiterbildungsangebote kann die Wahr­nehmung einer obligatorischen Studienberatung als Teil­nahmevoraussetzung durch das Weiterbildungszentrum der Universität im Einvernehmen mit den beteiligten Fä­chern festgelegt werden.

( 4) Ein Anspruch auf Teilnahme an Weiterbildungsstu­dien besteht nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfü­gung stehenden Studienplätze. Bei deren Bemessung ha­ben Belange der grundständigen Lehrversorgung Vor­rang. Bei begrenzten Studienkapazitäten wird im Zu­sammenwirken mit den beteiligten Fächern ein Auswahl­verfahren durchgeführt, das über geeignete Verfahren ( Studien- beratung, vorhandene Vorqualifikationen, Tests o.ä.) diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zum Zuge kommen läßt, die die besten Voraussetzungen für ein er­folgreiches Studium haben.

§ 7 Gebühren

Weiterbildungsstudien an der Universität Potsdam sind nach der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Uni­versität Potsdam vom 17. 10. 1996( AMBek. UP 1997 S. 118) gebührenpflichtig. Die individuelle Gebührenpflicht kann durch Gebührenübernahme- Vereinbarungen mit Dritten ganz oder teilweise entfallen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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