Heft 
(1998) 6
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I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften MAⱭ2TO TATI

Ehrenordnung der Universität Potsdam по

Vom 16. April 1998

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Aufgrund Artikel 8 Abs. 5 der Grundordnung( GrO) der Universität Potsdam vom 7. November 1996( AmBek. UP S.234) hat der Senat folgende Ehrenordnung erlassen:

§ 1

Die Universität Potsdam kann als Auszeichnung die Würde einer Ehrensenatorin bzw. eines Ehrensenators verleihen( Artikel 8 Abs. 1 GrO). Der Ehrentitel setzt hohe Verdienste um die Entwicklung der Universität voraus und kann Persönlichkeiten zuerkannt werden, die Mitglied der Universität waren oder Mitglied der Univer­sität nach Artikel 6 Abs. 2 Nr. 1 GrO sind.

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Sitzungen von Senat und Konzil einzuladen und können auf Wunsch auch nichtvertrauliche Sitzungsunterlagen und Informationsmaterialien erhalten.

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§ 5

Die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators und die Ehrenmitgliedschaft kann entzogen werden,

1.

2.

wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angenommen worden sind oder die Verleihung durch Vorspiegelung falscher Tatsa­chen erfolgt ist;

wenn sich die oder der Geehrte durch ihr oder sein späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erwiesen

hat.

§ 6

Der Senat kann Ehrungen in anderer Form einstimmig beschließen. Für die Verleihung dieser Ehrungen gilt§ 3 Abs. 1 entsprechend. Die Verleihung erfolgt durch das Rektorat. MI

§ 2

Die Universität Potsdam kann als Auszeichnung die Würde eines Ehrenmitgliedes verleihen( Artikel 8 Abs. 2 GrO). Der Ehrentitel setzt hohe Verdienste um die Entwicklung und Förderung der Universität voraus und kann Persönlichkeiten zuerkannt werden, die weder Mitglied der Universität sind oder waren noch in einem unmittelbaren oder mittelbaren Dienst- oder Amtsverhält­nis zum Land Brandenburg stehen und sich gemäß ihrem Aufgabenbereich mit der Universität Potsdam zu befassen haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an solche Personen ist statthaft, wenn sie von ihren amtlichen Pflichten entbunden worden sind.

§ 7

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam

in Kraft.

§ 3

( 1) Die Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder werden vom Senat auf Vorschlag des Rektorats oder einer Fakultät gewählt. Dem Antrag müssen eine Begründung in Form einer Laudatio, der Lebenslauf der oder des zu Ehrenden und mindestens zwei Gutachten beiliegen. Zur Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen­den Mitglieder.

( 2) Die Verleihung der Würde erfolgt durch den Vorstand des Konzils durch Überreichung einer entsprechenden Urkunde an die oder den zu Ehrenden.

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§ 4

Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder haben das Recht, an öffentlichen Sitzungen der zentralen Universitätsgremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind zu allen

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