Heft 
(1998) 6
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Benutzungsordnung

der Zentralen Einrichtung für Informa­tionsverarbeitung und Kommunikation ( ZEIK) der Universität Potsdam

Vom 16. April 1998

Auf Grund des§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.§ 96 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg ( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Benutzungsordnung für die Zentrale Einrichtung für Informationsverarbeitung und Kommunikation( ZEIK) erlassen:

Übersicht

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Benutzerkreis

Gebühren

Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer Datenschutz

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§5

Haftung

§ 6

Sanktionen

§ 7

CSS CSS cos cos cas esses

§ 1

Inkrafttreten

Benutzerkreis

( 1) Mitglieder der Universität Potsdam( UP) können die Leistungen der ZEIK zur Erfüllung von Dienstaufgaben im Bereich von Forschung, Lehre, Verwaltung und sonstiger Aufgaben oder zu Studienzwecken in Anspruch nehmen. Andere natürliche oder juristische Personen können als Benutzerinnen oder Benutzer zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

( 2) Vor Inanspruchnahme der Anlagen und Dienstleistun­gen ist ein Antrag( Formblatt) auf Benutzung zu stellen, aus dem Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung her­vorgehen. Antragstellung, Benutzung und Abrechnung erfolgen generell bezogen auf Projekte bzw. Lehrver­anstaltungen. Bei der Benutzung universitätsoffener Systeme ist auch eine persönliche, nicht an ein Projekt gebundene Zulassung möglich.

( 3) Die Zulassung zur Benutzung erteilt die Leiterin oder der Leiter der ZEIK.

( 4) Die Bestimmungen der Benutzungsordnung und der in den Räumen der ZEIK auszuhängenden Betriebs­ordnung sind Bestandteil der Zulassung zur Benutzung der Dienste der ZEIK.

( 5) Antragsberechtigt für Lehrveranstaltungen sind die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten. Antragsberechtigt für Projekte sind zeichnungsbefugte Personen der nut­zenden Einrichtung. Für persönliche Zulassung ist jedes Mitglied der UP antragsberechtigt.

( 6) Antragstellerinnen oder Antragsteller für Projekte

bzw. Lehrveranstaltungen können Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter benennen, die von der ZEIK ebenfalls als Benut­zerinnen oder Benutzer zugelassen werden.

( 7) Die Inanspruchnahme der Geräte, Anlagen und Leistun­gen der ZEIK ist nur Nutzungsberechtigten gestattet. Nut­zungsberechtigt sind:

1. bei Projekten die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und die von ihr oder ihm autorisierten Bearbeiterinnen oder Bearbeiter, die im Bearbeitungsauftrag benannt wer­den;

2. bei Lehrveranstaltungen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber, die von ihr oder ihm benannten Be­treuerinnen oder Betreuer und die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer;

3. die Inhaberin oder der Inhaber einer persönlichen Nut­zungsberechtigung;

4. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der ZEIK im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

( 8) Die Nutzungsberechtigung erstreckt sich nur auf das im Auftrag beschriebene Projekt bzw. die Lehrveranstaltung sowie die dafür erforderlichen Betriebsmittel und Dienst­leistungen der ZEIK. Die persönliche Nutzungsberechtigung gilt nur für die Inanspruchnahme für dienstliche Zwecke oder im Rahmen des Studiums. Mißbräuchliche Nutzung der Leistungen kann zum Ausschluß von der Benutzung führen.

§ 2

Gebühren

Die ZEIK kann für ihre Benutzung Gebühren erheben. Diese werden in der Gebührenordnung der ZEIK geregelt.

§ 3 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

( 1) Datenträger, DV- Komponenten und andere Einrich­tungen sind sachgerecht zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren. Jede Veränderung oder Löschung von Daten und Dateien, die von der ZEIK bereitgestellt werden, ist unzulässig.

( 2) Des weiteren sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet:

1. die Vorschriften der Benutzungsordnung und der Be­triebsordnung einzuhalten und alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb stören könnte;

2. festgestellte Fehler, Störungen und Schäden an Einrich­tungen unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter der ZEIK anzuzeigen;

3. bei Inanspruchnahme der Betriebsmittel den Weisungen des Personals der ZEIK Folge zu leisten;

4. die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuwei­

sen;

5. die Benutzung auf das im Antrag angegebene Arbeitsthe­ma zu beschränken;

6. die Benutzerkennung vor miẞßbräuchlicher Verwendung durch Dritte zu sichern;

7. ihre Daten und Programme so zu sichern, daß Schäden durch Verlust bei der Verarbeitung unter normalen Um­ständen in der ZEIK nicht entstehen können;

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