Heft 
(1998) 6
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8. die ZEIK von ihnen zurechenbaren Ansprüchen Dritter freizustellen;

9. der Leitung der ZEIK auf Verlangen in begründeten Einzelfällen zu Kontrollzwecken Auskünfte über Pro­gramme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;

10. ihre Programme zu dokumentieren und der ZEIK zur Verfügung zu stellen, falls die Anwendung auch für andere Benutzerinnen und Benutzer von Interesse ist und somit Eigenentwicklungsarbeit spart. Eine weite­re wirtschaftliche Nutzung im urheberrechtlichen Sin­ne bleibt unberührt.

( 3) Der Zugriff auf Dateien, die von der ZEIK zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt werden, ist nur in der von der ZEIK bekanntgemachten Weise zulässig.

§ 4 Datenschutz

( 1) Durch betriebliche Regelungen wird festgelegt, welche der auf den Anlagen der ZEIK verfügbare Soft­ware in welcher Art und in welchem Umfang genutzt werden darf. Jede darüber hinausgehende Nutzung einschließlich der Anfertigung von Kopien und deren Weitergabe bedarf der vorhergehenden Zustimmung der ZEIK. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZEIK.

( 2) Die Arbeit mit personenbezogenen Daten ist nur nach Absprache mit der oder dem Datenschutzbeauftragten der UP gestattet. Dazu sind von den Nutzungsberechtigten und der ZEIK geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

( 3) Die Bestimmungen des Datenschutzrechtes werden hiervon nicht berührt.

Benutzungsordnung

für die Universitätsbibliothek Potsdam

Vom 16. April 1998

Gemäß§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.§ 95 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenbur­gisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S.156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), und§ 6 Abs. 1 der Bibliotheksord­nung der Universitätsbibliothek Potsdam vom 1. April 1992 ( AmBek. UP S.15) hat der Senat am 16. April 1998 für die Universitätsbibliothek Potsdam nachfolgende Benutzung­sordnung erlassen.

INHALT

I. Allgemeiner Teil

Benutzungsberechtigung

§ 1

Aufgaben der Bibliothek

§ 2

Bestände und Einrichtungen

§ 3

Arten der Benutzung

§ 4

§ 5

Öffnungszeiten

§ 6

Zulassung zur Ausleihe

§ 7

Verhalten in der Bibliothek

§ 8

Kontrollrecht der Bibliothek Schadenersatzpflicht

§ 9

§ 10 Mitwirkung der Benutzer

II. Spezieller Teil

§ 11

Freihandbestände und Leseräume

§ 12

Kataloge

§ 13

Ausleihe von Medieneinheiten

§ 14

Benutzungs- und Ausleihbeschränkungen

§ 5 Haftung

§ 15

Leihfrist und Verlängerungen

§ 16

Vormerkungen

Die Universität Potsdam/ ZEIK übernimmt keine Haftung für das korrekte Funktionieren der von ihr betriebenen Anlagen und der von ihr bereitgestellten Software sowie für die Richtigkeit von Ergebnissen und für die Einhal­tung von Terminen.

§ 17

Mahnungen und Verzugsgebühren

§18

Gebühren

§ 19

Entleihung aus anderen Bibliotheken

§ 20

Auskunft

§ 21

§ 22

§ 23

Reproduktion und Kopien

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung

§ 6 Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Leitung der ZEIK Nutzerinnen oder Nutzer vorläufig von der Benutzung der Anlagen ausschließen. Darüber hinaus bleiben disziplinarrechtliche Maßnahmen, Schadenser­satzansprüche sowie die Möglichkeit einer strafrechtli­chen Verfolgung unberührt.

§7 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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I.

Allgemeiner Teil

§ 1

Aufgaben der Bibliothek

Die Universitätsbibliothek Potsdam( UB) ist eine zentrale Infrastruktureinrichtung der Universität und als solche verantwortlich für die Literaturversorgung von Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium sowie von dienstlichen Belangen der Hochschule und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Über die Universitätsmitglieder hinaus stehen die Bibliotheksdienstleistungen auch der interessierten Allge­meinheit zur Verfügung.