Heft 
(1998) 6
Seite
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§ 2 Bestände und Einrichtungen

Die UB stellt auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verfügung:

Bestände( Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Disserta­tionen, Noten, maschinenlesbare Datenträger, Micro­formen und elektronische Publikationen-im folgen­den" Medieneinheiten" genannt-),

Kataloge und bibliographische Hilfsmittel in gedruckter und elektronischer Form,

- Studienplätze,

technische Geräte zur Nutzung des Bestands. Darüber hinaus kann im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit die UB als Informationsvermittlungsstelle in Anspruch genommen werden. Die UB ist organisiert als einschichtiges Bibliothekssystem und besteht aus mehre­ren Bereichs- und Fachbibliotheken.

§ 3

Arten der Benutzung

Die Medieneinheiten können genutzt werden durch:

-

- Benutzung in den dafür vorgesehenen Biblio­theksräumen

- Ausleihe außer Haus

- den deutschen bzw. internationalen Leihverkehr

§ 4

Benutzungsberechtigung

Die UB kann von allen Bürgerinnen und Bürgern( im folgenden:" Benutzer" genannt) genutzt werden. Vorran­gig steht sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Studierenden der Universität zur Verfügung. Zwi­schen der UB und dem Benutzer besteht ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis. Mit Betreten der Einrichtungen der UB oder Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen erkennt der Benutzer die Benutzung­sordnung an. Die Benutzung der UB ist Personen ab 16 Jahren gestattet.

§ 5

Öffnungszeiten

Öffnungs- und Schließzeiten der Einrichtungen der UB werden durch Aushang bzw. durch gesonderte Informa­tionen bekanntgegeben.

§6 Zulassung zur Ausleihe

( 1) Benutzer, die Medieneinheiten außer Haus ausleihen wollen, bedürfen dazu der Zulassung, die persönlich zu beantragen ist. Das Anmeldeformular ist in Gegenwart des Bibliothekspersonals zu unterschreiben. Die Zulas­sung zur Außerhausentleihung ist an folgende Voraus­setzungen gebunden:

a) Mindestalter 16 Jahre.( Jugendliche unter 18 Jahren haben eine unterschriebene Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen, die auch eine Erklärung der Übernahme der evtl. entstehenden

Verpflichtungen enthält.)

b) Amtlich gemeldeter Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, nachgewiesen durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses

c) von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Nachweis über einen zeitlich begrenzten Aufenthalt zu dienstlichen oder Studienzwecken an der Universität Potsdam.

( 2) Institute, Professuren, Behörden und Firmen werden als Korporativbenutzer zugelassen, wenn diese einen Antrag, unterschrieben durch einen Zeichnungsberechtigten, vor­legen.

( 3) Die Zulassung kann zeitlich befristet werden.

( 4) Benutzer, die die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vollständig erfüllen, dürfen die Bestände der UB nur in den Räumen der Bibliothek benutzen.

( 5) Bei der Antragstellung werden personenbezogene Daten erhoben, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufga­ben der UB erforderlich sind. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt sich mit der Erhebung und elektronis­chen Speicherung dieser Daten durch die Unterschrift auf dem Anmeldeformular einverstanden.

( 6) Änderungen der bei der Zulassung genannten Daten, insbesondere der Anschrift, sind der UB unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich daraus ergeben, zu Lasten des Benutzers.

( 7) Wer als Benutzer zugelassen wird, erhält eine Benut­zungskarte, die Eigentum der Universität bleibt. Eine Ver­längerung muß vor Ablauf der Gültigkeit unter Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweispapiere beantragt werden.

( 8) Die Karte ist sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entleihung vorzulegen. Sie ist nicht übertragbar. Für eine miẞbräuchliche Verwendung haftet der Benutzer.

( 9) Der Verlust der Benutzungskarte ist der UB unverzüglich mitzuteilen.

( 10) Für die Ausstellung einer Ersatzkarte bei Verlust, Beschädigungen und dergl. wird eine Verwaltungskosten­pauschale gem. Gebührenordnung der Universität erhoben.

( 11) Bei Anmeldung wird den Benutzern die Benutzungsord­nung zur Kenntnis gegeben. Sie liegt in jeder Einrichtung zur Einsichtnahme aus und wichtige Passagen werden durch Aushang in Erinnerung gebracht.

§ 7

Verhalten in der Bibliothek

( 1) Von jedem Benutzer wird erwartet, daß er andere Benutzer nicht in deren berechtigten Ansprüchen beschränkt, das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände scho­nend behandelt sowie den Benutzungsbetrieb nicht behindert.

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