Er ist verpflichtet, den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Zur Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen haben die Benutzer in den Räumen der Bibliothek Ruhe zu bewahren. Medieneinheiten, die mit in die Bibliothek genommen werden, sind bei Betreten und Verlassen der Bibliothek unaufgefordert vorzuzeigen.
( 2) Es ist insbesondere nicht gestattet:
das Rauchen, Trinken und Essen in den Benutzungsräumen
die Mitnahme von Mappen und Taschen in die Benutzungsräume
die Mitnahme von Mänteln und mantel- ähnlicher Überbekleidung in die Leseräume
das Mitbringen von Tieren sowie großen, den Bibliotheksbetrieb störenden Gegenständen
die Nutzung mobiler Telefone in den Benutzungsräu
men.
( 3) Die Benutzer haben auf ihr persönliches Eigentum zu achten. Die Bibliothek übernimmt dafür keine Haftung. In den Einrichtungen der UB werden Schließfächer angeboten. Sie dürfen nur zur Aufbewahrung von Taschen, Überbekleidung, Studienmaterial, nicht verderblichen und nicht gefährlichen Gegenständen genutzt werden. Die Benutzer sind verpflichtet, die Schließfächer bis zur Schließung der Bibliothek am selben Tag frei zu machen.
( 4) Die Benutzung von eigenen EDV- Geräten ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Für die Benutzung von Bildschirmgeräten und Lesegeräten stellt die UB besondere Arbeitsplätze zur Verfügung. Die Benutzung kann zeitlich eingeschränkt werden, wenn mehrere Benutzer gleichzeitig Anspruch erheben. Der Benutzer ist verpflichtet, den Zustand der ihm ausgeliehenen Medieneinheiten beim Empfang zu prüfen und Schäden anzuzeigen.
In Wiederholungsfällen kann ein Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung gemäß§ 22 erfolgen. Entfernen von Seiten, Abbildungen, Tabellen, Karten und dergleichen aus Beständen der UB sowie der Versuch, Medieneinheiten der UB zu entwenden, können einen längeren oder dauernden Entzug der Benutzungsberechtigung bewirken. Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt. Für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut, die während der Ausleihe entstanden sind, haftet der Entleiher, auch wenn ihn keine Schuld trifft. Die Organisation von Reparaturen übernimmt ausschließlich die UB.
( 2) Jeder Medienverlust ist der UB sofort zu melden. Hat der Benutzer eine Medieneinheit verloren oder stark beschädigt, so daß eine Verwendung nicht mehr möglich ist, hat er ein bibliographisch identisches Ersatzexemplar innerhalb einer von der UB festzusetzenden Frist zu beschaffen. Kann für verlorengegangene Medieneinheiten kein Ersatzexemplar beschafft werden, so ist die UB berechtigt, eine Kopie zu Lasten des Benutzers anfertigen zu lassen und gegebenenfalls noch einen Wertausgleich zu fordern. Für die Einarbeitung von Ersatzexemplaren wird eine Verwaltungsgebühr gem. Gebührenordnung der Universität erhoben. Wird eine verloren gemeldete Medieneinheit nachträglich zurückgegeben, hat der Benutzer keinen Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Wertersatzes oder der Verwaltungsgebühr.
( 3) Unbeschadet der Regelung in§ 17 Abs. 2 ist der Benutzer für nicht zurückgegebene Medieneinheiten zum Schadenersatz verpflichtet.
( 4) Die UB überprüft im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten alle zu Benutzungszwecken angebotene Software auf Viren. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Datenbestand entfernt. Die UB haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkehrungen an Dateien, Datenträgern und Hardware der Benutzer durch Viren entstehen und übernimmt keine Haftung für den aus dem Gebrauch von Videos oder CD- ROM resultierenden Folgeschäden an technischen Geräten.
§ 8
Kontrollrecht der Bibliothek
Die Mitarbeiter sind berechtigt,
a) sich von jedem Benutzer die Benutzungskarte oder einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen, b) sich den Inhalt von Schreibmappen, Mappen u. ä. sowie mitgeführte Literatur vorweisen zu lassen, c) Schließfächer auf ungerechtfertigte Nutzung zu kontrollieren. Entnommene Gegenstände werden als Fundsache behandelt.
§ 10
Mitwirkung der Benutzer
Die Benutzer haben das Recht, durch Vorschläge( insbesondere Anschaffungsvorschläge), Hinweise und Kritik an der Arbeit der UB mitzuwirken. Über Anschaffungsvorschläge von Medieneinheiten entscheiden die Verantwortlichen für Literaturbeschaffung an den betreffenden Organisationsein
heiten.
§ 9
Schadenersatzpflicht
vor
II. Spezieller Teil
( 1) Die Benutzer haben die von ihnen benutzten Medi-§ 11 Freihandbestände und Leseräume eneinheiten sorgfältig zu behandeln und Beschädigung zu bewahren. Anstreichungen und sonstige Eintragungen in Medieneinheiten der Bibliothek, die vom Benutzer vorgenommen worden sind, gelten als Sachbeschädigung und werden auf seine Kosten beseitigt.
Die Benutzung der öffentlichen Bibliotheksräume und der dort frei zugänglich aufgestellten Medieneinheiten ist allen Benutzern gestattet.
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