UNIVERS
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§ 12
Kataloge
Die in den Benutzungsräumen aufgestellten Kataloge und Bildschirmgeräte können von allen Benutzern selbständig genutzt werden. Die Entnahme von Katalogkarten ist untersagt.
§ 13
Ausleihe von Medieneinheiten
Die Inhaber von Benutzungskarten nach§ 6 Abs.1-3 können Medieneinheiten zur Benutzung außerhalb der UB entleihen. Die Entleihung wird per Leihschein bzw. mit Hilfe der automatischen Ausleihverbuchung registriert. Werden Leihscheine verwendet, quittiert der Benutzer durch Unterschrift den Empfang der Medieneinheiten. Jeder Benutzer haftet für die von ihm entliehenen Medieneinheiten. Die zur Ausleihe empfangenen Medieneinheiten sind vom Benutzer auf einwandfreien Zustand zu überprüfen. Bemerkungen über etwaige Schäden dürfen in/ an Medieneinheiten nur die Mitarbeiter der UB vermerken. Entliehene Medieneinheiten dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Die UB ist nicht verpflichtet, Quittungen für zurückgegebene Medieneinheiten auszustellen. Der Benutzer kann sich die Rückgabe auf einem von ihm vorbereiteten Beleg von den Bibliotheksmitarbeitern bestätigen lassen. Verliehene Medieneinheiten können vom Benutzer vorbestellt werden. Die Bibliothek ist nicht berechtigt, den Benutzer einer Medieneinheit Dritten gegenüber namhaft zu machen. Medieneinheiten aus Handapparaten der Professoren sind nur nach Vermittlung durch die UB benutzbar.
§ 14
Benutzungs- und Ausleihbeschränkungen
( 1) Von der Ausleihe außer Haus sind ausgenommen: Medieneinheiten, die zum Präsenzbestand gehören Bücher, die älter als 100 Jahre sind
Bücher, die jünger als 100 Jahre sind, jedoch einen hohen materiellen oder ideellen Wert besitzen
Loseblattwerke
Medieneinheiten, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichtes, ihrer Medienart oder ihres Erhaltungszustandes für eine Ausleihe nicht geeignet sind Zeitschriften und Zeitungen.
( 2) Von der UB können weitere Ausleihbeschränkungen festgelegt werden.
( 3) Bestände der Lehrbuchsammlungen werden nur an Studierende der Universität Potsdam ausgeliehen.
( 4) Die Ausgabe von im Leihverkehr beschafften Medieneinheiten erfolgt nach den Festlegungen der verleihenden Bibliothek.
( 5) Die UB kann für besonders empfindliche Medieneinheiten festlegen, daß von Benutzern gewünschte Kopierarbeiten nur durch das Bibliothekspersonal vorgenommen werden dürfen.
§ 15
Leihfrist und Verlängerungen
Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage. Die entliehenen Medieneinheiten sind so bald wie möglich, spätestens jedoch am Ende der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben. Die Leihfrist kann in besonders gelagerten Fällen, in bestimmten Zeiten des Studienjahres oder für bestimmte Bestandsgruppen verkürzt oder verlängert werden. Die Bibliothek ist berechtigt, in dringenden Fällen die ausgeliehenen Medieneinheiten vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern. Die Leihfrist kann um den gleichen Zeitraum verlängert werden, sofern keine Vorbestellungen von anderen Benutzern vorliegen. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist zu beantragen. Die Bibliothek kann die Vorlage der Medieneinheit vor Erteilung der Verlängerung fordern. Sie muß die Vorlage bei der jeweils dritten Verlängerung fordern. Die Leihfrist für Bestände der Lehrbuchsammlungen ist nicht verlängerbar. Sonderleihfristen, wie zum Beispiel Kurzausleihe von Präsenzbeständen, können mit der Bibliothek vereinbart werden. Die Leihfrist der im Leihverkehr beschafften Medieneinheiten wird nach den Bestimmungen der verleihenden Bibliothek festgelegt.
§ 16
Vormerkungen
Ausgeliehene Medieneinheiten können vorbestellt werden, jedoch nicht vom gegenwärtigen Entleiher. Es werden bis zu drei Vorbestellungen pro Titel entgegengenommen. Die Laufzeit der Vorbestellungen ist befristet. Vorbestellte Medieneinheiten werden nach Eingang jeweils 14 Tage für die Vorbesteller in der Reihenfolge des Eingangs der Bestellungen aufbewahrt. Benachrichtigungen sind möglich, anfallende Gebühren trägt der Besteller. Häufig vorbestellte Medieneinheiten werden u.U. für die Außerhausentleihung gesperrt und in Präsenzexemplare umgewandelt. Bestände der Lehrbuchsammlungen können nicht vorbestellt werden.
§ 17
Mahnungen und Verzugsgebühren
( 1) Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre Verlängerung beantragt zu haben, oder einer Forderung nach vorzeitiger Rückgabe nach§ 15 Satz 3 nicht nachkommt, muß Verzugsgebühren bezahlen. Die Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Sätzen der Gebührenordnung der Universität. Zur Erinnerung an die abgelaufene Rückgabefrist kann die UB Mahnungen verschicken. Die Erhebung von Verzugsgebühren erfolgt unabhängig vom Versand der Mahnungen. Die UB sendet Mahnschreiben an die Adresse, die ihr vom Benutzer zuletzt mitgeteilt worden ist. Automatisch erstellte Mahnungen sind auch ohne Unterschrift gültig.
( 2) Werden entliehene Medieneinheiten trotz mehrmaliger Mahnungen nicht zurückgegeben, kann die UB Schritte zu einem kostenpflichtigen Verwaltungszwangsverfahren gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg ( VwVG BB) vom 18.12.1991( GVBI. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.1996( GVBl. I S. 306), einleiten.
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