Heft 
(1998) 9
Seite
159
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TSDAM

§ 9bLehrveranstaltungen im Hauptstudium

Im Hauptstudium sind in den einzelnen Teilstudiengängen mindestens folgende Studienbereiche zu belegen:

Primarstufe Fach( 3 Semester)

*

alternativ: wenn im Grundstudium 4 SWS, dann im Hauptstudium keine SWS oder wenn im Grundstudium 2 SWS, dann im Hauptstudium 2 SWS

Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach( 4 Semester)

Allgemeine Soziologie

1. Fach 2. Fach

8 SWS 4 SWS

Allgemeine Soziologie

4 SWS

Politische Theorie und Polit. Philosophie

4 SWS

Internationale Beziehungen

4 SWS 02 SWS* 6 SWS

Polit. Theorie und Polit. Philosophie Internationale Beziehungen

8 SWS 4 SWS

Politik und Rechta aib

Fachdidaktik

8 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologi­schen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich. * alternativ: wenn im Grundstudium 4 SWS, dann im Hauptstudium keine SWS oder wenn im Grundstudium 2 SWS, dann im Hauptstudium 2 SWS

Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach( 3 Semester)

Allgemeine Soziologie

1. Fach 2. Fach

pohovih

4 SWS 4 SWS

Polit. Theorie und Polit. Philosophie

4 SWS 4 SWS

Internationale Beziehungen

is

4 SWS 4 SWS

0/2 SWS

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte. Fachdidaktik

6 SWS 4 SWS 2 SWS

8 SWS 6 SWS

1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

2. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

Politik und Recht

Neuere Geschichte u. Zeitgeschichte 2 SWS---­Fachdidaktik

6 SWS 6 SWS

1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

2. Fach: 8 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

Sekundarstufe II, 1. Fach oder 2. Fach( 4 Semester)

Allgemeine Soziologie

1. Fach 2. Fach 8 SWS 4 SWS

Polit. Theorie und Polit. Philosophie Internationale Beziehungen

8 SWS 4 SWS

6 SWS 4 SWS

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte---- 2 SWS Fachdidaktik 8 SWS 6 SWS

1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

2. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

Sekundarstufe I/ Primarstufe,

1. oder 2. Fach( 4 Semester)

Allgemeine Soziologie

Polit. Theorie und Polit. Philosophie

Internationale Beziehungen

Politik und Recht

1. Fach 2. Fach

4 SWS 4 SWS

4 SWS 4 SWS

4 SWS 4 SWS 0/2 SWS*

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte 2 SWS Fachdidaktik

6 SWS 6 SWS

1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

2. Fach: 8 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

Berichtigung zur Wahlordnung der Universität Potsdam vom 4. September 1997

Die auf Seite 198 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 10/1997 veröffentlichte Wahlordnung der Universität Potsdam vom 4. September 1997 werden in§ 11 Abs. 3 und§ 27 Abs. 4 wie folgt berichtigt:

( 3) Das Wählerverzeichnis wird für die Dauer von drei Wochen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge im zentralen Wahlbüro an geeigneter Stelle ausgelegt. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis und Erklärun­gen zur Gruppen- und Wahlbezirkszugehörigkeit nach§ 6 Abs. 3 müssen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvor­schläge(§ 12 Abs. 1) gegenüber dem Wahlbeauftragten des Wahlbezirks geltend gemacht bzw. abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unrichtigkeit des Wäh­lerverzeichnisses nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung.

( 4) Der Beauftragte für Behinderte und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen vom Senat gewählt. Als Beauftragter ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Für das Amt des Stellvertreters stehen nur die Kandidaten zur Wahl, die nicht die Interessen derjenigen Gruppe( Stu­dierende/ alle anderen Mitglieder der Universität) vertreten, die der gewählte Beauftragte wahrnimmt. Die Wahl erfolgt durch offenes Handzeichen; auf Antrag eines anwesenden Senatsmitgliedes erfolgt sie schriftlich als geheime Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Senats durch Los.

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