TSDAM
§ 9bLehrveranstaltungen im Hauptstudium
Im Hauptstudium sind in den einzelnen Teilstudiengängen mindestens folgende Studienbereiche zu belegen:
Primarstufe Fach( 3 Semester)
*
alternativ: wenn im Grundstudium 4 SWS, dann im Hauptstudium keine SWS oder wenn im Grundstudium 2 SWS, dann im Hauptstudium 2 SWS
Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach( 4 Semester)
Allgemeine Soziologie
1. Fach 2. Fach
8 SWS 4 SWS
Allgemeine Soziologie
4 SWS
Politische Theorie und Polit. Philosophie
4 SWS
Internationale Beziehungen
4 SWS 02 SWS* 6 SWS
Polit. Theorie und Polit. Philosophie Internationale Beziehungen
8 SWS 4 SWS
Politik und Rechta aib
Fachdidaktik
8 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich. * alternativ: wenn im Grundstudium 4 SWS, dann im Hauptstudium keine SWS oder wenn im Grundstudium 2 SWS, dann im Hauptstudium 2 SWS
Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach( 3 Semester)
Allgemeine Soziologie
1. Fach 2. Fach
pohovih
4 SWS 4 SWS
Polit. Theorie und Polit. Philosophie
4 SWS 4 SWS
Internationale Beziehungen
is
4 SWS 4 SWS
0/2 SWS
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte. Fachdidaktik
6 SWS 4 SWS 2 SWS
8 SWS 6 SWS
1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
2. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
Politik und Recht
Neuere Geschichte u. Zeitgeschichte 2 SWS---Fachdidaktik
6 SWS 6 SWS
1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
2. Fach: 8 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
Sekundarstufe II, 1. Fach oder 2. Fach( 4 Semester)
Allgemeine Soziologie
1. Fach 2. Fach 8 SWS 4 SWS
Polit. Theorie und Polit. Philosophie Internationale Beziehungen
8 SWS 4 SWS
6 SWS 4 SWS
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte---- 2 SWS Fachdidaktik 8 SWS 6 SWS
1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
2. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
Sekundarstufe I/ Primarstufe,
1. oder 2. Fach( 4 Semester)
Allgemeine Soziologie
Polit. Theorie und Polit. Philosophie
Internationale Beziehungen
Politik und Recht
1. Fach 2. Fach
4 SWS 4 SWS
4 SWS 4 SWS
4 SWS 4 SWS 0/2 SWS*
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte 2 SWS Fachdidaktik
6 SWS 6 SWS
1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
2. Fach: 8 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
Berichtigung zur Wahlordnung der Universität Potsdam vom 4. September 1997
Die auf Seite 198 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 10/1997 veröffentlichte Wahlordnung der Universität Potsdam vom 4. September 1997 werden in§ 11 Abs. 3 und§ 27 Abs. 4 wie folgt berichtigt:
( 3) Das Wählerverzeichnis wird für die Dauer von drei Wochen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge im zentralen Wahlbüro an geeigneter Stelle ausgelegt. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis und Erklärungen zur Gruppen- und Wahlbezirkszugehörigkeit nach§ 6 Abs. 3 müssen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge(§ 12 Abs. 1) gegenüber dem Wahlbeauftragten des Wahlbezirks geltend gemacht bzw. abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung.
( 4) Der Beauftragte für Behinderte und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen vom Senat gewählt. Als Beauftragter ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Für das Amt des Stellvertreters stehen nur die Kandidaten zur Wahl, die nicht die Interessen derjenigen Gruppe( Studierende/ alle anderen Mitglieder der Universität) vertreten, die der gewählte Beauftragte wahrnimmt. Die Wahl erfolgt durch offenes Handzeichen; auf Antrag eines anwesenden Senatsmitgliedes erfolgt sie schriftlich als geheime Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Senats durch Los.
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