Heft 
(1998) 9
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Berichtigung zur Grundordnung der Universität Potsdam vom 7. November 1996

Die auf Seite 234 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 14/1996 veröffentlichte Grundordnung der Universität Potsdam vom 7. November 1996 wird in Artikel 50 Abs. 2 wie folgt berichtigt:

( 2) Die Mitglieder des Fakultätsrats nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studenten ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll vier aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Grundordnung nach Artikel 13 Abs. 7.

Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung für den dienstlichen Schriftverkehr

in der Landesverwaltung Brandenburg

Erlass des Ministeriums des Innern Vom 25. August 1998

Auf der Grundlage der durch die Vertreter Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und weiterer Staaten am 1. Juli 1996 in Wien unterzeichneten Gemeinsamen Absichtserklä­rung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung werden für die Umstellung der amtlichen Rechtschreibung in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg folgende Regelungen getroffen:

1. Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung wird ab sofort im dienstlichen Schriftverkehr in der Landes­verwaltung angewendet.

2. Gemäß der Gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 sind in bestimmten Fällen alternative Schrei­bungen zugelassen. Für den dienstlichen Schriftverkehr wird die Anwendung der festgelegten Varianten der Rechtschreibung freigestellt.

3. Bei der Umsetzung ist ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1999 vorgesehen. Dies gilt vor allem auch für die Weiterverwendung vorhandener Vordruk­ke, Publikationen und Software. Sofern neue Vordruk­ke, Publikationen oder Software beschafft, erstellt oder eingeführt werden, soll die neue Schreibung angewen­det werden. Die bisherige Schreibweise kann für den genannten Übergangszeitraum weiterhin angewendet

werden.

4. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaf­ten, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.de 2V/ 2 01

Die vollständige amtliche Regelung- die Regeln und das Wörterverzeichnis- ist im Bundesanzeiger Nr. 205a vom 31. Oktober 1996 veröffentlicht.

Der Erlass tritt am 25. August 1998 in Kraft.

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Amtsblatt für Brandenburg- Nr. 37 vom 11. September 1998, S. 790

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