Heft 
(1999) 3
Seite
33
Einzelbild herunterladen

lich. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduk­tionen besteht nicht.

( 2) Die Reproduktionen dürfen vom Benutzer nur mit Genehmigung des Universitätsarchivs veröffentlicht, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder zu ge­werblichen oder geschäftlichen Zwecken verwendet werden.

III.

§ 10

Benutzung außerhalb des Universitätsar­chiv

Schriftliche Auskünfte

( 1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Ge­genstand genau anzugeben.

( 2) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtli­che Arbeitszeit erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraumes besteht nicht.

§ 14

Gebühren

( 1) Serviceleistungen des Universitätsarchivs berech­nen sich nach der Gebührenordnung der Universität Potsdam.

( 2) Für in der Gebührenordnung nicht aufgeführte Serviceleistungen, wie z.B. die Einräumung von Nutzungsrechten für die Reproduktion von Archiva­lien im Druck oder für die Verwendung von Archi­valien oder Reproduktionen in Filmen oder im Fern­sehen, werden Gebühren besonders festgesetzt.

§ 15

In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 11

Versendung von Archivgut

( 1) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen Archivgut zur Benutzung an auswärtige Archive versandt wer­den. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht. Gebühren und Auslagen tragen diejeni­gen, die die Versendung veranlasst haben.

( 2) Die Versendung von Archivgut ist nur in be­schränktem Umfang möglich und erfolgt stets befri­stet. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

( 3) Die Benutzung der versandten Unterlagen richtet sich nach den Vorschriften dieser Ordnung.

1. Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Wirtschafts­und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 8. Oktober 1998

Aufgrund des§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.§ 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Promotions­ordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft­lichen Fakultät wie folgt geändert:

§ 12

Ausleihe von Archivgut

( 1) Die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit. insbesondere für Ausstellun­gen, ist unter bestimmten Bedingungen und Auflagen möglich.

( 2) Über die Ausleihe ist in der Regel mit dem Ent­leiher ein Leihvertrag abzuschließen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 13

Belegexemplare

Von Veröffentlichungen, die unter Verwendung von Archivalien des Universitätsarchivs entstanden sind. ist unaufgefordert und kostenlos ein Exemplar zu

übersenden.

Artikel 1

Die Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftlichen Fakultät vom 15. Dezember 1994 ( AmBek UP 1995 S. 50) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 Satz 1 lautet wie folgt:

..Der Promotionsausschuss besteht aus den hauptbe­ruflich tätigen Professoren, den entpflichteten haupt­beruflichen Professoren, den außerplanmäßigen Pro­fessoren, den an der Fakultät habilitierten Privatdo­zenten der Fakultät sowie einem promovierten Ver­treter der wissenschaftlichen Mitarbeiter."

1

Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 08.12.1998

33