lich. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.
( 2) Die Reproduktionen dürfen vom Benutzer nur mit Genehmigung des Universitätsarchivs veröffentlicht, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken verwendet werden.
III.
§ 10
Benutzung außerhalb des Universitätsarchiv
Schriftliche Auskünfte
( 1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben.
( 2) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraumes besteht nicht.
§ 14
Gebühren
( 1) Serviceleistungen des Universitätsarchivs berechnen sich nach der Gebührenordnung der Universität Potsdam.
( 2) Für in der Gebührenordnung nicht aufgeführte Serviceleistungen, wie z.B. die Einräumung von Nutzungsrechten für die Reproduktion von Archivalien im Druck oder für die Verwendung von Archivalien oder Reproduktionen in Filmen oder im Fernsehen, werden Gebühren besonders festgesetzt.
§ 15
In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 11
Versendung von Archivgut
( 1) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen Archivgut zur Benutzung an auswärtige Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht. Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
( 2) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
( 3) Die Benutzung der versandten Unterlagen richtet sich nach den Vorschriften dieser Ordnung.
1. Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Wirtschaftsund Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 8. Oktober 1998
Aufgrund des§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.§ 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät wie folgt geändert:
§ 12
Ausleihe von Archivgut
( 1) Die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit. insbesondere für Ausstellungen, ist unter bestimmten Bedingungen und Auflagen möglich.
( 2) Über die Ausleihe ist in der Regel mit dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 13
Belegexemplare
Von Veröffentlichungen, die unter Verwendung von Archivalien des Universitätsarchivs entstanden sind. ist unaufgefordert und kostenlos ein Exemplar zu
übersenden.
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 15. Dezember 1994 ( AmBek UP 1995 S. 50) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 Satz 1 lautet wie folgt:
..Der Promotionsausschuss besteht aus den hauptberuflich tätigen Professoren, den entpflichteten hauptberuflichen Professoren, den außerplanmäßigen Professoren, den an der Fakultät habilitierten Privatdozenten der Fakultät sowie einem promovierten Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter."
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Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 08.12.1998
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