VERS
Beitragsordnung
der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Sommersemester 1999
Vom 20. Oktober 1998
Aufgrund§ 81 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der ReferentInnenrat und das Studierendenparlament folgende Ordnung erlassen: ¹
§ 1 Beitragspflicht
( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studenten einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß§ 81 Abs. 1 in Verbindung mit§ 81 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.
( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
§ 4 Erlass und Rückerstattung
( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.
( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:
a)
b)
c)
d)
Ableistung des Wehr- und Wehrersatzdienstes Krankheit
eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder Schwangerschaft
durch die Universität beurlaubt sind.
( 3) Ist die Exmatrikulation, der Widerruf der Einschreibung oder die Beurlaubung innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Semesters erfolgt, für das der Beitrag geleistet wurde, so ist er unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zurückzuerstatten. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
§ 5
In- Kraft- Treten
Die Beitragsordnung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 2
Beitragshöhe
( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinanderfolgende Semester festgelegt und bedarf gemäß§ 81 Abs. 5 des BbgHG der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft. Forschung und Kultur.
( 2) Die Beitragshöhe für das Sommersemester 1999 beträgt 10,00 DM.
§ 3
Fälligkeit
a)
( 1) Der Beitrag wird fällig:
mit der Immatrikulation,
b)
mit der Rückmeldung oder
c)
mit der Beurlaubung.
Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Betrages nachzuweisen.
( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam gebührenfrei eingezogen und auf das Konto der Studentenschaft überwiesen.
1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 30.04.1999
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