Heft 
(1999) 5
Seite
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UNIVERSITÄT POTSDAM

Universitätsbibliothek

206930

I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

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§3 Prüfungsart und Prüfungsbeauftragte

( 1) Die Eignungsprüfung wird im Institut für Musik und 12 Musikpädagogik der Universität Potsdam durchgeführt.

Ordnung zur Durchführung von Eignungs­prüfungen für das Studium im Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen und im Magis­

ternebenfach

Vom 13. Juli 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen:

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( 2) Die erforderlichen Überprüfungen werden von den beauftragten Hochschulangehörigen vorgenommen.

§ 4 Termine

( 1) Die beiden Semestertermine für die Eignungsprüfun­gen werden jeweils zwei Semester im Voraus vom In­200 stitutsvorstand festgelegt. Sie sind bei der Studienfach­beraterin bzw. beim Studienfachberater einzuholen.

( 2) Die Anmeldung zur Eignungsprüfung erfolgt schrift­lich bei der Studienfachberaterin bzw. beim Studienfach­berater. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen beizufü­gen.

§ 1 Ziel der Eignungsprüfung

( 1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung musika­lischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Aufnahme eines Lehramtsstudiums bzw. Magisternebenfachstudiums im Fach Musik erforderlich sind.

dos)

( 2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für das Studium im Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen ( außer Primarstufe 20 SWS- Fach) bzw. im Magisterne­benfach an der Universität Potsdam. Er muß vor Auf­nahme des Studiums erbracht sein.

§2 Gegenstand und Anforderungen der Eignungs­prüfung

( 1) Die Eignungsprüfung im Institut für Musik und Mu­sikpädagogik der Universität Potsdam wird für das Lehr­amtsstudium in den Teilbereichen

- Musiktheorie

- Hauptinstrument 2 und

- Pflichtfach Gesang

durchgeführt, für das Magisternebenfachstudium nur im Teilbereich Musiktheorie.

( 2) Die Inhalte der Eignungsprüfung sind im§ 10 ausge­wiesen. Die Eignungsprüfung wird an einem Tag absol­viert.

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2

Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 23. März 1999 bzw. Gesang anstelle des Hauptinstruments( vergl.§ 10)

§ 5 Zulassung

Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer

1. den Nachweis über die allgemeine Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt oder Schülerin bzw. Schüler der 12. bzw. 13. Klasse ist und sich auf die allgemeine Hochschulreife vorbereitet( eine Bescheinigung der Schule ist der Bewerbung beizufügen) oder

2. am Zulassungsverfahren zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung gemäß§ 30 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfolg­reich teilgenommen hat bzw. erfolgreich teilnimmt oder eel flutes mov

3. bereits ein Lehramt ausübt und einen Ergänzungs­studiengang anstrebt.

§6 Feststellung der Eignung

( 1) Die musikalische Eignung ist festgestellt, wenn die Überprüfung in jedem Teilbereich bzw. im Teilbereich Musiktheorie im Falle des Magisternebenfachstudiums gemäß§ 10 als bestanden bewertet wurde.

( 2) Ist die Überprüfung in einem Teilbereich nicht be­standen worden, so kann sie wiederholt werden. Bereits bestandene Teilbereiche werden dabei anerkannt und bei der Wiedervorstellung zum nächsten Eignungsprüfungs­termin nicht wieder geprüft. Sind die Mindestanforderun­gen aus zwei oder mehr Teilbereichen nicht erbracht wor­den, so ist bei einer Wiedervorstellung die Eignungsprü­fung in allen Teilbereichen abzulegen.

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