Heft 
(1999) 5
Seite
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UNIVE

TAT POTSDAM

Magisternebenfach

Musiktheorie in den Teilbereichen Tonsatz und Ge­hörbildung( wie Lehramt Sek I, jedoch ohne Spiel­praxis am Klavier).

Artikel 2

iply bou na Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

§ 11 In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Fach Musik in den Lehramtsstudien­gängen an der Universität Potsdam

Vom 18. Mai 1999

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), und der Ordnung der Ersten Staats­prüfungen für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) hat der Fakultätsrat der Philoso­phischen Fakultät II der Universität Potsdam am 18. Mai 1999 die folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Studienordnung für das Fach Musik in den Lehramts­studiengängen an der Universität Potsdam vom 13. Juli 1995( AmBek UP 1998 S. 146) wird in§ 2 und 3 wie folgt geändert:

Eignungsprüfungsordnung

der Universität Potsdam für beruflich quali­fizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

Vom 29. Juli 1999

Gemäß§ 25 Abs. 3 i. V. m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 hat der Senat der Universität Potsdam folgende Ordnung für fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung

§ 2 Teilnahmeberechtigung

§ 3 Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 4 Beratung der Studienbewerberinnen und-bewerber Prüfungstermine

§ 5

§ 6 Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen

§ 7 Art und Umfang der Prüfungen

§ 8

Bewertung

§ 9 Wiederholung der Eignungsprüfung

§ 10 Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rück­tritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 11 Schlussbestimmungen

§ 12 In- Kraft- Treten

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Lehramtsstudiengänge erfordern das Zeugnis über die Hochschulreife( Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung).

( 2) Sie setzen den Nachweis über eine bestandene künst­lerisch praktische Eignungsprüfung in den Teildisziplinen Musiktheorie, Instrument und Gesang voraus.

§3 Studienbeginn

Alle Lehramtsstudiengänge können nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.

§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung

( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob Studienbewerberinnen und-bewerber auf andere Weise als durch einen hochschulvorbereiten­den Schulbesuch Kenntnisse und Fähigkeiten für ein er­folgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Stu­diengang erworben haben(§ 25 Abs. 3 BbgHG).genhov

( 2) Die Eignungsprüfung erfolgt für einen von den Stu­dienbewerberinnen und-bewerbern im Antrag auf Zulas­sung zur Eignungsprüfung zu benennenden Studiengang. Zur Wahl stehen Studiengänge, die mit einer Hochschul­prüfung( Bachelor, Diplom oder Magister) an der Uni­versität Potsdam oder einem Staatsexamen abgeschlossen werden können.

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