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TAT POTSDAM
Magisternebenfach
Musiktheorie in den Teilbereichen Tonsatz und Gehörbildung( wie Lehramt Sek I, jedoch ohne Spielpraxis am Klavier).
Artikel 2
iply bou na Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 11 In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 18. Mai 1999
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 18. Mai 1999 die folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Studienordnung für das Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam vom 13. Juli 1995( AmBek UP 1998 S. 146) wird in§ 2 und 3 wie folgt geändert:
Eignungsprüfungsordnung
der Universität Potsdam für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
Vom 29. Juli 1999
Gemäß§ 25 Abs. 3 i. V. m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 hat der Senat der Universität Potsdam folgende Ordnung für fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung
§ 2 Teilnahmeberechtigung
§ 3 Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 4 Beratung der Studienbewerberinnen und-bewerber Prüfungstermine
§ 5
§ 6 Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen
§ 7 Art und Umfang der Prüfungen
§ 8
Bewertung
§ 9 Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 10 Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Schlussbestimmungen
§ 12 In- Kraft- Treten
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Lehramtsstudiengänge erfordern das Zeugnis über die Hochschulreife( Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung).
( 2) Sie setzen den Nachweis über eine bestandene künstlerisch praktische Eignungsprüfung in den Teildisziplinen Musiktheorie, Instrument und Gesang voraus.
§3 Studienbeginn
Alle Lehramtsstudiengänge können nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.
§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung
( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob Studienbewerberinnen und-bewerber auf andere Weise als durch einen hochschulvorbereitenden Schulbesuch Kenntnisse und Fähigkeiten für ein erfolgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Studiengang erworben haben(§ 25 Abs. 3 BbgHG).genhov
( 2) Die Eignungsprüfung erfolgt für einen von den Studienbewerberinnen und-bewerbern im Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung zu benennenden Studiengang. Zur Wahl stehen Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung( Bachelor, Diplom oder Magister) an der Universität Potsdam oder einem Staatsexamen abgeschlossen werden können.
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