Heft 
(1999) 5
Seite
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( 3) Wird ein Magisterabschluss angestrebt, erstreckt sich die Eignungsprüfung auf die gewählten Fächer des Ma­gisterstudienganges.

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( 4) Für das Lehramtsstudium erfolgt die Prüfung in den Fächern, für die eine Lehrbefähigung erworben werden soll.

§2 Teilnahmeberechtigung

( 1) Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen können von Studienbewerberinnen und-bewerbern abgelegt wer­den, die keine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 25 Abs. 2 BbgHG nachweisen können, wenn sie entwe­der

- das 24. Lebensjahr vollendet haben und

- den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleich­wertigen Abschluss und

eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufs­ausbildung abgeschlossen und

- danach mehrjährige Berufserfahrungen nachweisen können

oder

die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Stu­dium geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt haben.

( 2) Zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist nur be­rechtigt, wer an einer Beratung gemäß§ 4 teilgenommen hat.

zum 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.

( 3) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung ist der Prüfungsausschuss des In­stituts bzw. der Fakultät, wo der gewählte Studiengang bzw. das gewählte Fach angeboten wird.

( 4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

§ 4 Beratung der Studienbewerberinnen und Stu­dienbewerber

( 1) Ist die Studienbewerberin oder der-bewerber zur Eig­nungsprüfung zugelassen, werden diese zu einem Bera­tungsgespräch mit einer Professorin oder einem Professor, die vom Prüfungsausschuss des Instituts bzw. der Fakultät bestimmt wurden, eingeladen. Ziel dieses Beratungsge­spräches ist es, die Bewerberinnen und Bewerbern mit den möglichen Prüfungsanforderungen zu konfrontieren und Hinweise zu einer intensiven Prüfungsvorbereitung zu geben.

( 2) Im Rahmen des Beratungsgespräches können die Ter­mine der Prüfungsbestandteile mitgeteilt bzw. im Ein­zelfall mit der Bewerberin oder dem Bewerber abgespro­chen werden.

§3 Zulassung zur Eignungsprüfung

( 1) Der Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung ist schriftlich an die Universität Pots­dam zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

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der Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres; - eine ausführliche Darstellung der bisherigen schuli­schen und beruflichen Ausbildung;

beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die schulische und berufliche Ausbildung;

beglaubigte Kopien der Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit sowie gegebenenfalls über die Teilnahme an berufli­chen Fortbildungsmaßnahmen;

eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang die Studienbewerberin bzw. der-bewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eignungs­prüfung gestellt hat und ob eine derartige Prüfung bereits versucht oder bestanden wurde.

( 2) Zur Sicherung einer fristgemäßen Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge sind die Anträge auf Zulassung für die Eignungsprüfung für den Bewerbungs­zeitraum Wintersemester jeweils bis zum 1. April des Jahres, für den Bewerbungszeitraum Sommersemester bis E adA OE& O

§ 5 Prüfungstermine

( 1) Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen finden in der Regel in den Monaten Mai und November- vor einer möglichen Studienaufnahme- statt. Die Termine sind den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin, be­kanntzugeben.

( 2) Für das zweite Hauptfach bzw. die Nebenfächer im Magisterstudium müssen die Prüfungen spätestens bis zum übernächsten Prüfungszeitraum dieser Ordnung abgelegt werden. Die Teilnahmegenehmigung an diesen Prüfungen ist zu den Terminen gemäß§ 3 Abs.2 dieser Ordnung zu beantragen.

§6

Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen

( 1) Zuständig für die Eignungsprüfung ist der für den angestrebten Studiengang bzw. das Magister- oder Lehr­amtsfach gebildete Prüfungsausschuss.

( 2) Für die Durchführung der Eignungsprüfung bestellt der Prüfungsausschuss die Prüferinnen und Prüfer, die Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die Prüfungskom­

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