Heft 
(1999) 5
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mission bilden; er kann die Bestellung der oder dem Vor­sitzenden übertragen. Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen nur Personen bestellt werden, die im jeweiligen Studien­gang eine Lehrtätigkeit ausüben.

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( 3) Die Klausur wird von zwei Gutachterinnen oder Gut­achtern bewertet. Die mündliche Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgenommen. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

§7 Art und Umfang der Prüfungen

( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung besteht

aus

1. einer Klausur von 120 Minuten und

2. einer mündlichen Prüfung( Einzelprüfung) von minde­stens 20 Minuten Dauer.

Im Magisterstudiengang wird in jedem gewählten Neben­fach, im Lehramtsstudiengang in den primarstufenrele­vanten kleinen Lernbereichen eine mündliche Prüfung durchgeführt.

( 2) Die Aufgaben für die schriftlich zu erbringenden Prü­fungsleistungen sind so zu stellen, dass auch studiengang­bezogene Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem berufli­chen Werdegang der Studienbewerberin oder des-bewer­bers Berücksichtigung finden. Dabei ist anzustreben, dass in der Regel wenigstens zwei der durch die jeweilige Prü­fungsordnung des Studienganges ausgewiesenen Fach­gebiete abgedeckt werden.

( 3) Eine Anerkennung von Ausbildungsleistungen des bisherigen Bildungsweges mit dem Ziel der Prüfungs­befreiung ist nicht möglich. Wer die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf abgelegt hat, kann anstelle der fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung- mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses- ein Probesemester absolvieren, an dessen Ende über die Zuerkennung der Studienberechti­gung und die Fortsetzung des Studiums entschieden wird.

( 4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt der Prü­fungsausschuss der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid, der die Berechtigung zur Aufnahme des Studi­ums in dem gewünschten Studiengang angibt und Grund­

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lage für die Auswahl in zulassungsbeschränkten Studien­gängen ist.

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( 5) Für die Lehramts- und Magisterstudiengänge erhalten die Bewerberin oder der Bewerber für jedes Fach einen Bescheid.

( 6) Bei nicht bestandener Eignungsprüfung erhalten die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Be­scheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und über die Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.

§ 9 Wiederholung der Eignungsprüfung

( 1) Wird eine Prüfungsleistung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden.

( 2) Eine bereits bestandene Teilprüfung nach§ 3 Abs.1 Nr. 5 bzw.§ 7 Abs. 1 wird angerechnet. gong maib

( 3) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters bzw. Antragszeitraumes abzulegen.

( 4) Ist eine Teilprüfung endgültig nicht bestanden, so ist die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.

§ 10 Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bei Wi­dersprüchen im Prüfungsverfahren gelten die Bestimmun­gen der Prüfungsordnung des betroffenen Studienganges. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung bei Ver­säumnis, Rücktritt, Täuschung oder Ordnungsverstoß.

§ 8 Bewertung

( 1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Festlegungen in den Prüfungsordnungen sinngemäß.

( 2) Eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung für Bewerber nach§ 2 ist bestanden, wenn beide Teilprüfun­gen mit mindestens" ausreichend" bewertet wurden.

( 3) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung im Fach wird in Form einer Durchschnittsnote aus den Noten aller Teilprüfungsleistungen ermittelt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 11 Schlussbestimmungen

( 1) Die Eignungsprüfungsordnung der Universität Pots­dam vom 16. November 1995( AmBek 1996 S.97) tritt mit In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.

( 2) Laufende Prüfungsverfahren werden nach der Eig­nungsprüfungsordnung vom 16. November 1995 behan­delt und abgeschlossen.

( 3) Die Wahl der weiteren Prüfungs- und Studienfächer in einem Magisterstudiengang nach§ 5 Abs.2 durch be­reits Studierende, die gemäß§ 30 Abs. 3 BbgHG vom

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