mission bilden; er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen nur Personen bestellt werden, die im jeweiligen Studiengang eine Lehrtätigkeit ausüben.
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( 3) Die Klausur wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. Die mündliche Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgenommen. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
§7 Art und Umfang der Prüfungen
( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung besteht
aus
1. einer Klausur von 120 Minuten und
2. einer mündlichen Prüfung( Einzelprüfung) von mindestens 20 Minuten Dauer.
Im Magisterstudiengang wird in jedem gewählten Nebenfach, im Lehramtsstudiengang in den primarstufenrelevanten kleinen Lernbereichen eine mündliche Prüfung durchgeführt.
( 2) Die Aufgaben für die schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind so zu stellen, dass auch studiengangbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem beruflichen Werdegang der Studienbewerberin oder des-bewerbers Berücksichtigung finden. Dabei ist anzustreben, dass in der Regel wenigstens zwei der durch die jeweilige Prüfungsordnung des Studienganges ausgewiesenen Fachgebiete abgedeckt werden.
( 3) Eine Anerkennung von Ausbildungsleistungen des bisherigen Bildungsweges mit dem Ziel der Prüfungsbefreiung ist nicht möglich. Wer die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf abgelegt hat, kann anstelle der fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung- mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses- ein Probesemester absolvieren, an dessen Ende über die Zuerkennung der Studienberechtigung und die Fortsetzung des Studiums entschieden wird.
( 4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt der Prüfungsausschuss der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid, der die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in dem gewünschten Studiengang angibt und Grund
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lage für die Auswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist.
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( 5) Für die Lehramts- und Magisterstudiengänge erhalten die Bewerberin oder der Bewerber für jedes Fach einen Bescheid.
( 6) Bei nicht bestandener Eignungsprüfung erhalten die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und über die Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.
§ 9 Wiederholung der Eignungsprüfung
( 1) Wird eine Prüfungsleistung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden.
( 2) Eine bereits bestandene Teilprüfung nach§ 3 Abs.1 Nr. 5 bzw.§ 7 Abs. 1 wird angerechnet. gong maib
( 3) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters bzw. Antragszeitraumes abzulegen.
( 4) Ist eine Teilprüfung endgültig nicht bestanden, so ist die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
§ 10 Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bei Widersprüchen im Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung des betroffenen Studienganges. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung bei Versäumnis, Rücktritt, Täuschung oder Ordnungsverstoß.
§ 8 Bewertung
( 1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Festlegungen in den Prüfungsordnungen sinngemäß.
( 2) Eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung für Bewerber nach§ 2 ist bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit mindestens" ausreichend" bewertet wurden.
( 3) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung im Fach wird in Form einer Durchschnittsnote aus den Noten aller Teilprüfungsleistungen ermittelt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 11 Schlussbestimmungen
( 1) Die Eignungsprüfungsordnung der Universität Potsdam vom 16. November 1995( AmBek 1996 S.97) tritt mit In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.
( 2) Laufende Prüfungsverfahren werden nach der Eignungsprüfungsordnung vom 16. November 1995 behandelt und abgeschlossen.
( 3) Die Wahl der weiteren Prüfungs- und Studienfächer in einem Magisterstudiengang nach§ 5 Abs.2 durch bereits Studierende, die gemäß§ 30 Abs. 3 BbgHG vom
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