Heft 
(2000) 6
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eine Freistellung vom sonstigen Dienst im betref­fenden Zeitraum möglich ist.

( 3) Im Falle einer Ablehnung hat der Vorgesetzte seine Entscheidung dem/ der Mitarbeiter/-in mitzu­teilen und zu begründen.

( 4) Auf Antrag des/ der Mitarbeiters/-in bemüht sich der Personalrat mit dem Dezernat für Personal­und Rechtsangelegenheiten um Erzielung einer einvernehmlichen Lösung.

erteilten Genehmigung für die entsprechende Fort­bildungsmaßnahme gegenüber dem/ der Mitarbei­ter/-in schriftlich anzuzeigen und vor Beginn der Maßnahme zu regeln.

( 3) Eine Rückforderung von durch die UP über­nommen Fortbildungskosten kann in voller Höhe/ prozentuell vorgenommen werden, wenn der/ die Mitarbeiter/-in das Arbeitsverhältnis ohne hinrei­chenden Grund selbst kündigt oder aber den Ar­beitgeber in vorwerfbarer Weise zu einer Kündi­gung veranlasst.

§ 5 Fortbildungsvertrag

Soll eine Fortbildungsmaßnahme im dienstlichen Interesse außerhalb der UP zu einem neuen Berufs­abschluss führen oder ist sie in ihrer Wertigkeit für 1789 die beruflich Entwicklung besonders hoch und von längerer Dauer, kann zwischen dem Rektor und dem/ der Mitarbeiter/-in ein Fortbildungsvertrag abgeschlossen werden. Der Fortbildungsvertrag regelt die Zeitdauer, Finanzierung und ggf. eine Kostenbeteiligung des/ der Mitarbeiters/-in. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen auf Grundla­ge der Rahmenvereinbarung zwischen der Landes­regierung mit den Gewerkschaften ÖTV, DAG, GEW und GdP sowie mit der GGVÖD vom 07. Juli 1999 zum Prozess der Verwaltungsmodernisierung.

§6 Mitbestimmungsrechte der Personalräte

( 1) Gemäß§ 63 Abs. 1 Nr. 22 LPersVG bedarf die Entsendung zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von mehr als einer Woche Dauer der Mitbestim­mung des Personalrates.

( 2) Eine Beteilung des Personalrates bei Fortbil­dungsmaßnahmen für Hochschulpersonal im Sinne des§ 90 Abs. 6 LPersVG erfolgt nach§ 63 Abs. 2 LPers VG nur auf Antrag des/ der Beschäftigten.

§ 7 Kosten für Fortbildungsmaßnahmen

( 1) Die UP trägt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel die Kosten für die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen. Soweit es die finanziellen Mittel erlauben, wird eine umfassende Finanzierung für Fortbildungsmaßnahmen angestrebt. Die Höhe einer Kostenbeteiligung oder-übernahme durch den/ die Mitarbeiter/-in der UP wird mit dem Perso­nalrat entsprechend dem vorhandenen Etat jährlich abgestimmt. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist dem/ der Mitarbeiter/-in spätestens mit der Geneh­migung für die Teilnahme schriftlich anzuzeigen und vor Beginn der Maßnahme zu regeln.

( 2) Für zur Verfügung gestellte Lehrmaterialien kann von dem/ der Mitarbeiter/-in eine Eigenleis­tung verlangt werden. Diese ist spätestens mit der

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§ 8 Sonderregelungen

Bei einem Antrag auf Freistellung vom Dienst auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung und För­derung der Weiterbildung im Land Brandenburg vom 15. Dezember 1993 ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen zu entscheiden. Eine Kos­tenbeteiligung oder Rückerstattung kann für diese Veranstaltungen nicht erfolgen.

§ 9 Wirkungen

Aus der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen folgt kein Anspruch auf arbeitsplatzbezogene Ver­änderungen, insbesondere Höhergruppierungen oder Beförderungen. Die UP wird sich jedoch be­mühen, den/ die Mitarbeiter/-in so einzusetzen, dass seine/ ihre erweiterten Kenntnisse im Interesse der Universität Potsdam wirksam werden können.

§ 10 Laufzeit

Diese Dienstvereinbarung wird für zwei Jahre ab­geschlossen. Sofern eine Verlängerung nicht inner­halb von 3 Monaten vor Ablauf der Frist von einer der Vertragsparteien widersprochen wird, verlän­gert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr.

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Sitzungstermine des Senats der Univer­sität Potsdam im WS 2000/2001

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 13.04.2000 folgende Sitzungstermine für das WS 2000/2001 beschlossen:

Donnerstag, 19.10.2000 Donnerstag, 16.11.2000

Donnerstag, 14.12.2000 Donnerstag, 11.01.2001 Donnerstag, 01.02.2001

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