eine Freistellung vom sonstigen Dienst im betreffenden Zeitraum möglich ist.
( 3) Im Falle einer Ablehnung hat der Vorgesetzte seine Entscheidung dem/ der Mitarbeiter/-in mitzuteilen und zu begründen.
( 4) Auf Antrag des/ der Mitarbeiters/-in bemüht sich der Personalrat mit dem Dezernat für Personalund Rechtsangelegenheiten um Erzielung einer einvernehmlichen Lösung.
erteilten Genehmigung für die entsprechende Fortbildungsmaßnahme gegenüber dem/ der Mitarbeiter/-in schriftlich anzuzeigen und vor Beginn der Maßnahme zu regeln.
( 3) Eine Rückforderung von durch die UP übernommen Fortbildungskosten kann in voller Höhe/ prozentuell vorgenommen werden, wenn der/ die Mitarbeiter/-in das Arbeitsverhältnis ohne hinreichenden Grund selbst kündigt oder aber den Arbeitgeber in vorwerfbarer Weise zu einer Kündigung veranlasst.
§ 5 Fortbildungsvertrag
Soll eine Fortbildungsmaßnahme im dienstlichen Interesse außerhalb der UP zu einem neuen Berufsabschluss führen oder ist sie in ihrer Wertigkeit für 1789 die beruflich Entwicklung besonders hoch und von längerer Dauer, kann zwischen dem Rektor und dem/ der Mitarbeiter/-in ein Fortbildungsvertrag abgeschlossen werden. Der Fortbildungsvertrag regelt die Zeitdauer, Finanzierung und ggf. eine Kostenbeteiligung des/ der Mitarbeiters/-in. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung zwischen der Landesregierung mit den Gewerkschaften ÖTV, DAG, GEW und GdP sowie mit der GGVÖD vom 07. Juli 1999 zum Prozess der Verwaltungsmodernisierung.
§6 Mitbestimmungsrechte der Personalräte
( 1) Gemäß§ 63 Abs. 1 Nr. 22 LPersVG bedarf die Entsendung zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von mehr als einer Woche Dauer der Mitbestimmung des Personalrates.
( 2) Eine Beteilung des Personalrates bei Fortbildungsmaßnahmen für Hochschulpersonal im Sinne des§ 90 Abs. 6 LPersVG erfolgt nach§ 63 Abs. 2 LPers VG nur auf Antrag des/ der Beschäftigten.
§ 7 Kosten für Fortbildungsmaßnahmen
( 1) Die UP trägt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel die Kosten für die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen. Soweit es die finanziellen Mittel erlauben, wird eine umfassende Finanzierung für Fortbildungsmaßnahmen angestrebt. Die Höhe einer Kostenbeteiligung oder-übernahme durch den/ die Mitarbeiter/-in der UP wird mit dem Personalrat entsprechend dem vorhandenen Etat jährlich abgestimmt. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist dem/ der Mitarbeiter/-in spätestens mit der Genehmigung für die Teilnahme schriftlich anzuzeigen und vor Beginn der Maßnahme zu regeln.
( 2) Für zur Verfügung gestellte Lehrmaterialien kann von dem/ der Mitarbeiter/-in eine Eigenleistung verlangt werden. Diese ist spätestens mit der
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§ 8 Sonderregelungen
Bei einem Antrag auf Freistellung vom Dienst auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg vom 15. Dezember 1993 ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen zu entscheiden. Eine Kostenbeteiligung oder Rückerstattung kann für diese Veranstaltungen nicht erfolgen.
§ 9 Wirkungen
Aus der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen folgt kein Anspruch auf arbeitsplatzbezogene Veränderungen, insbesondere Höhergruppierungen oder Beförderungen. Die UP wird sich jedoch bemühen, den/ die Mitarbeiter/-in so einzusetzen, dass seine/ ihre erweiterten Kenntnisse im Interesse der Universität Potsdam wirksam werden können.
§ 10 Laufzeit
Diese Dienstvereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen. Sofern eine Verlängerung nicht innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Frist von einer der Vertragsparteien widersprochen wird, verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr.
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Sitzungstermine des Senats der Universität Potsdam im WS 2000/2001
Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 13.04.2000 folgende Sitzungstermine für das WS 2000/2001 beschlossen:
Donnerstag, 19.10.2000 Donnerstag, 16.11.2000
Donnerstag, 14.12.2000 Donnerstag, 11.01.2001 Donnerstag, 01.02.2001
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