Heft 
(2000) 6
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II. Bekanntmachungen( 2) Dienstvereinbarung Fortbildung an der Universität Potsdam

Vom 29. Mai 2000

Zwischen der Universität Potsdam, vertreten durch den Rektor, und dem Gesamtpersonalrat der Uni­versität Potsdam, vertreten durch die Gesamtper­sonalratsvorsitzende, wird nachfolgende Dienstver­einbarung geschlossen.

Präambel

Diese Dienstvereinbarung regelt allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten der Universität Potsdam( UP) gemäß§ 66 Nr. 12 LPersVG. Die Fortbildung dient der beruflichen und allgemeinen Fortbildung der Mitarbeiter, die ihr Wissen gemäß den technischen, wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen und deren Entwicklung festigen und erweitern wollen.

§ 1 Fortbildungsmaßnahmen

( 1) Fortbildungsmaßnahmen vermitteln Kenntnis­se, die für den ausgeübten Beruf notwendig und nützlich sind. Sie dienen insbesondere dem berufli­chen Fortkommen.

im Sinne dieser ( 2) Fortbildungsmaßnahmen im Dienstvereinbarung sind Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Universität Potsdam, die vom Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten zu diesem Zweck angeboten bzw. angekündigt werden und stets im dienstlichen Interesse liegen müssen.

( 3) Das Dezernat für Personal- und Rechtsangele­genheiten der UP ist verantwortlich für die Planung, Koordinierung, Veröffentlichung und Genehmi­gung von im dienstlichen Interesse liegenden Fort­bildungsmaßnahmen an der UP.

( 4) Die Planung des Fortbildungsangebotes wird durch eine jährlich vorzunehmende Bedarfsermitt­lung auf der Grundlage der Stellenprofilbeschrei­bungen oder dienstlicher Vorgaben bei der Einhal­tung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Rahmen des jeweils zur Verfügung gestellten Bud­gets vorgenommen, sie erfolgt im Einvernehmen mit den Personalräten.

( 5) Zum Angebot geeigneter Fortbildungsmaß­nahmen gehören sowohl Veranstaltung des allge­meinen Lehrangebots sowie darüber hinausgehende Veranstaltungen der UP im Rahmen der vorhande­nen Kapazitäten. Darüber hinaus wird das Angebot durch andere Bildungsträger wie z. B. Landesaka­

demie, IT- Aus- und Fortbildung Teltow u. a. er­gänzt.

§ 2 Dienstliches Interesse

( 1) Dienstliches Interesse an einer Fortbildung liegt vor, wenn sie den/ die Mitarbeiter/-in befähigt, seine/ ihre Aufgaben entsprechend den Anforderun­gen des Arbeitsplatzes zu erfüllen, sie dem/ der Mitarbeiter/-in zur Erledigung des derzeitigen Ar­beitsgebietes von Nutzen ist, der/ die Mitarbeiter/- in, dessen/ deren Arbeitsplatz sich erheblich verän­dert hat, hierdurch die Möglichkeit erhält, sich dadurch besser einzuarbeiten, der/ die Mitarbeiter/- in sich aufgrund von Maßnahmen der Verwal­tungsmodernisierung oder anderer struktureller Veränderungen auf einen Arbeitsplatz mit einer geänderten Stellenprofilbeschreibung vorbereiten soll.

( 2) Sofern dienstliche Belange einer Teilnahme entgegenstehen, sind abzuwägen

a) das allgemeine dienstliche Interesse; b) das Interesse des/ der Mitarbeiters/-in; c) die Notwendigkeit des Verbleibens des/ der Mitarbeiters/-in am Arbeitsplatz zwecks Erfüllung der Arbeitsaufgaben.

§ 3 Teilnahme

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( 1) Die Teilnahme an den vom Dezernat für Per­sonal- und Rechtsangelegenheiten angebotenen und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen ist genehmi­gungspflichtig. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für Fortbildungsmaßnahmen sind das bestehende dienstliche Interesse für die entspre­chende Maßnahme und freie Kapazitäten.

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( 2) Die Teilnahme an der genehmigten Fortbil­dungsmaßnahme erfolgt auf Grundlage einer vom Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten erlassenen Abordnungsverfügung. Die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist Dienst. sb bu

§ 4 Antragsverfahren

( 1) Aus den vom Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten zur Verfügung gestellten Fortbildungsangeboten kann der/ die Mitarbeiter/-in eine auf seinen/ ihren Arbeitsplatz und im Rahmen seiner/ ihrer Stellenprofilbeschreibung bezogene Fortbildungsmaßnahme auswählen und seine/ ihre Teilnahme auf dem Dienstweg schriftlich beantra­gen.

( 2) Die/ Der unmittelbare Vorgesetzte prüft und entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Antrag­stellung, ob die gewählte Maßnahme für seinen/ e Mitarbeiter/-in im dienstlichen Interesse liegt und

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