Studierendenschaft
Neufassung
der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das SS 2000 und das WS 2000/2001
Vom 6. Juni 2000
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) auf seiner Sitzung am 6. Juni 2000 nachfolgende Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das SS 2000 und das WS 2000/2001 vom 26. Oktober 1999( AmBek UP S. 45) beschlossen:
§ 1 Beitragspflicht
( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studenten einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 62 Abs. 4 BbgHG.
( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.
§ 4 Erlass und Rückerstattung
( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.
( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:
a. Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes, b. Krankheit,
C.
eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder d. Schwangerschaft
durch die Universität beurlaubt sind.
( 3) Ist die Exmatrikulation, der Widerruf der Einschreibung oder die Beurlaubung innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Semesters erfolgt, für das der Beitrag geleistet wurde, so ist er unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zurückzuerstatten. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
§ 5 In- Kraft- Treten
Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses( AStA) und des Studierendenparlaments der Universität Potsdam in
Kraft.
§ 2 Beitragshöhe
( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinanderfolgende Semester festgelegt.
( 2) Die Beitragshöhe für das Sommersemester 2000 und das Wintersemester 2000/2001 beträgt 15,00 DM bzw. 7,67 Euro.
( 3) Die Beiträge können in den angegebenen Werten in DM oder Euro beglichen werden.
§ 3 Fälligkeit
( 1) Der Beitrag wird fällig:
a. mit der Immatrikulation,
b. mit der Rückmeldung oder
C.
mit der Beurlaubung.
Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Betrages nachzuwei
sen.
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