Heft 
(2000) 6
Seite
97
Einzelbild herunterladen

Studierendenschaft

Neufassung

der Beitragsordnung der Studierenden­schaft der Universität Potsdam für das SS 2000 und das WS 2000/2001

Vom 6. Juni 2000

Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) auf seiner Sitzung am 6. Juni 2000 nachfolgende Neufassung der Beitrags­ordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das SS 2000 und das WS 2000/2001 vom 26. Oktober 1999( AmBek UP S. 45) be­schlossen:

§ 1 Beitragspflicht

( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universi­tät Potsdam direkt immatrikulierten Studenten ei­nen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 62 Abs. 4 BbgHG.

( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.

§ 4 Erlass und Rückerstattung

( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.

( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:

a. Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes, b. Krankheit,

C.

eines Auslandsstudiums oder eines dem Studi­um förderlichen Auslandsaufenthaltes oder d. Schwangerschaft

durch die Universität beurlaubt sind.

( 3) Ist die Exmatrikulation, der Widerruf der Ein­schreibung oder die Beurlaubung innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Semesters erfolgt, für das der Beitrag geleistet wurde, so ist er unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zurückzuerstat­ten. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rück­zahlung.

§ 5 In- Kraft- Treten

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Allge­meinen Studierendenausschusses( AStA) und des Studierendenparlaments der Universität Potsdam in

Kraft.

§ 2 Beitragshöhe

( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haus­haltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinanderfolgende Semester festgelegt.

( 2) Die Beitragshöhe für das Sommersemester 2000 und das Wintersemester 2000/2001 beträgt 15,00 DM bzw. 7,67 Euro.

( 3) Die Beiträge können in den angegebenen Wer­ten in DM oder Euro beglichen werden.

§ 3 Fälligkeit

( 1) Der Beitrag wird fällig:

a. mit der Immatrikulation,

b. mit der Rückmeldung oder

C.

mit der Beurlaubung.

Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beur­laubung ist die Zahlung des Betrages nachzuwei­

sen.

97