Heft 
(2000) 6
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

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Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 2. Februar 2000

Aufgrund des§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät am 2. Februar 2000 folgende Habilitationsordnung beschlossen: ¹

§ 1 Habilitation und Habilitationsleistungen

( 1) Die Juristische Fakultät erkennt die Lehrbefähi­gung( facultas docendi) für ein näher bezeichnetes ilu Gebiet der Rechtswissenschaft aufgrund eines Ha­bilitationsverfahrens durch Vergabe des akademi­schen Grades eines" Doctor iuris habilitatus"( Dr. iur. habil.) zu. Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.

( 2) Die Habilitationsleistungen bestehen aus der Habilitationsschrift oder gleichwertigen wissen­schaftlichen Veröffentlichungen, aus denen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger Forschung hervorgeht, und einem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

einer Darstellung des bisherigen beruflichen und wissenschaftlichen Werdegangs,

einer Schilderung des Vorhabens,

eines Schriftenverzeichnisses sowie

einer Aufstellung bisheriger Lehrveranstaltun­gen

der Juristischen Fakultät mindestens 12 Monate, bevor der Antrag auf Zulassung zur Habilitation gestellt wird, anzuzeigen. Auf Einladung stellt sich die Bewerberin oder der Bewerber dem Fakultätsrat persönlich vor; ihr oder ihm wird Gelegenheit zu einem wissenschaftlichen Vortrag gegeben.

§ 4 Antrag auf Zulassung

( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Deka­nin oder dem Dekan persönlich zu überbringen.

( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü­gen, die bei den Akten der Juristischen Fakultät verbleiben:

a) ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang der Bewerberin oder des Bewerbers,

b) die Habilitationsschrift oder die nach§ 1 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Veröffentlichungen in je 4 Exemplaren,

c) eine Erklärung über die Bezeichnung des rechts­wissenschaftlichen Gebiets, für das die Lehrbefähi­gung zuerkannt werden soll,

d) die Promotionsurkunde und die Zeugnisse über die juristischen Staatsprüfungen oder über die als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüsse oder Grade(§ 2 Abs. 2),

( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Habili- bastel tationsanzeige und einen Antrag auf Zulassung more) die Dissertation,

voraus.

( 2) Die Zulassung zur Habilitation kann nur bean­tragen, wer das Bestehen beider juristischer Staats­prüfungen, eine qualifizierte( mindestens mit " magna cum laude" benotete) Promotion, eine wei­tergehende wissenschaftliche Tätigkeit und ausrei­chende Erfahrungen in der Lehre nachweist. Der Fakultätsrat kann vom Erfordernis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung befreien. Er kann aus­ländische akademische Grade und Prüfungen als gleichwertig anerkennen.

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§ 3 Habilitationsanzeige

Habilitationsvorhaben sind von der Bewerberin oder dem Bewerber unter Beifügung

Genehmigt mit Schreiben des Rektors vom 16. Mai 2000

f) ein vollständiges Schriftenverzeichnis,

g) ein Verzeichnis der durchgeführten Lehrveran­avirstaltungen,

h) eine Erklärung über frühere und gegenwärtige anderweitige Habilitationsversuche,

i) ein polizeiliches Führungszeugnis,

j) eine Erklärung über die Bereitschaft, im Falle der Verleihung der Lehrbefugnis(§18) an der Universi­tät Potsdam regelmäßig zu lehren.

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( 3) Anstelle von Urkunden und Schriften, die nicht beigebracht werden können, kann die Dekanin oder der Dekan andere Beweismittel zulassen. Statt Originalurkunden können beglaubigte Abschriften vorgelegt werden.

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