I. Rechts- und Verwaltungsvor
schriften
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Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 2. Februar 2000
Aufgrund des§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät am 2. Februar 2000 folgende Habilitationsordnung beschlossen: ¹
§ 1 Habilitation und Habilitationsleistungen
( 1) Die Juristische Fakultät erkennt die Lehrbefähigung( facultas docendi) für ein näher bezeichnetes ilu Gebiet der Rechtswissenschaft aufgrund eines Habilitationsverfahrens durch Vergabe des akademischen Grades eines" Doctor iuris habilitatus"( Dr. iur. habil.) zu. Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.
( 2) Die Habilitationsleistungen bestehen aus der Habilitationsschrift oder gleichwertigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, aus denen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger Forschung hervorgeht, und einem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
einer Darstellung des bisherigen beruflichen und wissenschaftlichen Werdegangs,
einer Schilderung des Vorhabens,
eines Schriftenverzeichnisses sowie
einer Aufstellung bisheriger Lehrveranstaltungen
der Juristischen Fakultät mindestens 12 Monate, bevor der Antrag auf Zulassung zur Habilitation gestellt wird, anzuzeigen. Auf Einladung stellt sich die Bewerberin oder der Bewerber dem Fakultätsrat persönlich vor; ihr oder ihm wird Gelegenheit zu einem wissenschaftlichen Vortrag gegeben.
§ 4 Antrag auf Zulassung
( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Dekanin oder dem Dekan persönlich zu überbringen.
( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, die bei den Akten der Juristischen Fakultät verbleiben:
a) ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang der Bewerberin oder des Bewerbers,
b) die Habilitationsschrift oder die nach§ 1 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Veröffentlichungen in je 4 Exemplaren,
c) eine Erklärung über die Bezeichnung des rechtswissenschaftlichen Gebiets, für das die Lehrbefähigung zuerkannt werden soll,
d) die Promotionsurkunde und die Zeugnisse über die juristischen Staatsprüfungen oder über die als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüsse oder Grade(§ 2 Abs. 2),
( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Habili- bastel tationsanzeige und einen Antrag auf Zulassung more) die Dissertation,
voraus.
( 2) Die Zulassung zur Habilitation kann nur beantragen, wer das Bestehen beider juristischer Staatsprüfungen, eine qualifizierte( mindestens mit " magna cum laude" benotete) Promotion, eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit und ausreichende Erfahrungen in der Lehre nachweist. Der Fakultätsrat kann vom Erfordernis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung befreien. Er kann ausländische akademische Grade und Prüfungen als gleichwertig anerkennen.
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§ 3 Habilitationsanzeige
Habilitationsvorhaben sind von der Bewerberin oder dem Bewerber unter Beifügung
Genehmigt mit Schreiben des Rektors vom 16. Mai 2000
f) ein vollständiges Schriftenverzeichnis,
g) ein Verzeichnis der durchgeführten Lehrveranavirstaltungen,
h) eine Erklärung über frühere und gegenwärtige anderweitige Habilitationsversuche,
i) ein polizeiliches Führungszeugnis,
j) eine Erklärung über die Bereitschaft, im Falle der Verleihung der Lehrbefugnis(§18) an der Universität Potsdam regelmäßig zu lehren.
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( 3) Anstelle von Urkunden und Schriften, die nicht beigebracht werden können, kann die Dekanin oder der Dekan andere Beweismittel zulassen. Statt Originalurkunden können beglaubigte Abschriften vorgelegt werden.
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