§ 5 Habilitationsschrift
( 1) Die Habilitationsschrift muss in einem der von der beantragten Lehrbefähigung umfassten Fachgebiete eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung darstellen und eine wesentliche Förderung der Wissenschaft bedeuten. Sie soll ein anderes Thema behandeln als die Dissertation und darf noch nicht veröffentlicht sein. Die Habilitationsschrift muss in deutscher Sprache abgefasst sein; der Fakultätsrat kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine andere Sprache gestatten.
( 2) In Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat von bereits vorliegenden Veröffentlichungen der Bewerberin oder des Bewerbers eine oder mehrere aus der jüngsten Zeit als gleichwertige Leistung zulassen, falls sie den Anforderungen von Absatz 1 genügen. Die nachfolgenden Vorschriften für das Habilitationsverfahren gelten für diesen Fall entsprechend.
§ 6 Zulassungsbeschluss
( 1) Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat. Soweit die der Fakultät angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(§ 59 Abs. 1 BbgHG; Art. 8 Grund02) die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung(§ 72 Abs. 5 BbgHG;§ 15 Abs. 3 GrundO) wahrnehmen, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat.
( 2) Vor der Beschlussfassung berichtet die Dekanin oder der Dekan oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Fakultätsrats in nicht öffentlicher Sitzung über die wissenschaftliche Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers, über deren oder dessen beruflichen Werdegang und über die vorgelegten Arbeiten. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrats und der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Professorinnen und Professoren. Die Entscheidung wird in offener Abstimmung getroffen; Enthaltungen sind nicht zulässig.
§ 7 Ablehnung der Zulassung
( 1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren wird versagt,
a) wenn die Bewerberin oder der Bewerber an anderer Stelle einen Antrag auf Habilitation zum gleichen Thema gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht beendet oder die Bewerberin oder der Bewerber dabei gescheitert ist;
2 Grundordnung der Universität Potsdam vom 9. Juli 1999, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam S. 52.
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b) oder wenn bei der Bewerberin oder dem Bewerber Gründe vorliegen, die zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden;
c) oder wenn die erstrebte Lehrbefähigung oder das Thema der Habilitationsschrift nicht in das Wissenschaftsgebiet der Juristischen Fakultät fällt;
d) oder wenn die Habilitationsschrift nicht in deutscher oder einer gemäß§ 5 Abs. 1 zugelassenen anderen Sprache abgefasst ist;
e) oder wenn die Unterlagen und Nachweise nach§ 4 Abs. 2 nicht vollständig vorliegen und auch nicht in angemessener Frist beigebracht werden.
( 2) Die Ablehnung der Zulassung zur Habilitation wird begründet und der Bewerberin oder dem Bewerber mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen schriftlich bekannt gegeben.
§ 8 Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern
Beschließt der Fakultätsrat die Zulassung zur Habilitation, so bestellt er zugleich aus dem Kreis der stimmberechtigten Fachvertreterinnen und Fachvertreter mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter für die Habilitationsschrift; er kann zusätzlich bis zu zwei auswärtige Fachgutachterinnen oder Fachgutachter bestellen. Die Gutachten sind in angemessener Frist vorzulegen.
§ 9 Rücktritt vom Habilitationsverfahren Die Bewerberin oder der Bewerber kann jederzeit vom Verfahren zurücktreten.
§ 10 Beurteilung der Habilitationsschrift
Die Gutachten über die Habilitationsschrift müssen schriftlich gefertigt und eingehend begründet sein. Sie sollen die wesentliche Förderung der Wissenschaft durch die Arbeit und die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger Forschung dartun. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift empfehlen.
§ 11 Auslage und Stellungnahmen
Die Dekanin oder der Dekan legt die Habilitationsschrift mit den eingegangenen Gutachten vier Wochen im Dekanat aus. Zur Einsichtnahme sind die Mitglieder des Fakultätsrats(§ 6 Abs. 1) und die auswärtigen Gutachterinnen und Gutachter berech