Heft 
(2000) 6
Seite
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§ 5 Habilitationsschrift

( 1) Die Habilitationsschrift muss in einem der von der beantragten Lehrbefähigung umfassten Fachge­biete eine selbstständige wissenschaftliche For­schungsleistung darstellen und eine wesentliche Förderung der Wissenschaft bedeuten. Sie soll ein anderes Thema behandeln als die Dissertation und darf noch nicht veröffentlicht sein. Die Habilitationsschrift muss in deutscher Sprache abgefasst sein; der Fakultätsrat kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine andere Sprache gestatten.

( 2) In Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat von bereits vorliegenden Veröffentlichungen der Be­werberin oder des Bewerbers eine oder mehrere aus der jüngsten Zeit als gleichwertige Leistung zulas­sen, falls sie den Anforderungen von Absatz 1 ge­nügen. Die nachfolgenden Vorschriften für das Habilitationsverfahren gelten für diesen Fall ent­sprechend.

§ 6 Zulassungsbeschluss

( 1) Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat. Soweit die der Fakultät angehörenden Hochschul­lehrerinnen und Hochschullehrer(§ 59 Abs. 1 BbgHG; Art. 8 Grund02) die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung(§ 72 Abs. 5 BbgHG;§ 15 Abs. 3 GrundO) wahrnehmen, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehre­rinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat.

( 2) Vor der Beschlussfassung berichtet die Dekanin oder der Dekan oder ein von ihr oder ihm beauf­tragtes Mitglied des Fakultätsrats in nicht öffentli­cher Sitzung über die wissenschaftliche Persönlich­keit der Bewerberin oder des Bewerbers, über deren oder dessen beruflichen Werdegang und über die vorgelegten Arbeiten. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrats und der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Professorinnen und Professoren. Die Entscheidung wird in offener Abstimmung getroffen; Enthaltungen sind nicht zulässig.

§ 7 Ablehnung der Zulassung

( 1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren wird versagt,

a) wenn die Bewerberin oder der Bewerber an an­derer Stelle einen Antrag auf Habilitation zum gleichen Thema gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht beendet oder die Bewerberin oder der Bewerber dabei gescheitert ist;

2 Grundordnung der Universität Potsdam vom 9. Juli 1999, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam S. 52.

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b) oder wenn bei der Bewerberin oder dem Bewer­ber Gründe vorliegen, die zum Verlust der Beam­tenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst füh­ren würden;

c) oder wenn die erstrebte Lehrbefähigung oder das Thema der Habilitationsschrift nicht in das Wissen­schaftsgebiet der Juristischen Fakultät fällt;

d) oder wenn die Habilitationsschrift nicht in deut­scher oder einer gemäß§ 5 Abs. 1 zugelassenen anderen Sprache abgefasst ist;

e) oder wenn die Unterlagen und Nachweise nach§ 4 Abs. 2 nicht vollständig vorliegen und auch nicht in angemessener Frist beigebracht werden.

( 2) Die Ablehnung der Zulassung zur Habilitation wird begründet und der Bewerberin oder dem Be­werber mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen schriftlich bekannt gegeben.

§ 8 Bestellung von Gutachterinnen und Gutach­tern

Beschließt der Fakultätsrat die Zulassung zur Habi­litation, so bestellt er zugleich aus dem Kreis der stimmberechtigten Fachvertreterinnen und Fachver­treter mindestens zwei Gutachterinnen oder Gut­achter für die Habilitationsschrift; er kann zusätz­lich bis zu zwei auswärtige Fachgutachterinnen oder Fachgutachter bestellen. Die Gutachten sind in angemessener Frist vorzulegen.

§ 9 Rücktritt vom Habilitationsverfahren Die Bewerberin oder der Bewerber kann jederzeit vom Verfahren zurücktreten.

§ 10 Beurteilung der Habilitationsschrift

Die Gutachten über die Habilitationsschrift müssen schriftlich gefertigt und eingehend begründet sein. Sie sollen die wesentliche Förderung der Wissen­schaft durch die Arbeit und die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger Forschung dartun. Die Gutachten müssen die An­nahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift empfehlen.

§ 11 Auslage und Stellungnahmen

Die Dekanin oder der Dekan legt die Habilitations­schrift mit den eingegangenen Gutachten vier Wo­chen im Dekanat aus. Zur Einsichtnahme sind die Mitglieder des Fakultätsrats(§ 6 Abs. 1) und die auswärtigen Gutachterinnen und Gutachter berech­