tigt. Die Auslage ist den zur Einsicht Berechtigten mitzuteilen. Sie können bis zum Ende der Auslagefrist schriftliche Stellungnahmen abgeben, die gleichfalls im Dekanat ausgelegt werden.
§ 12 Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift
( 1) Nach Ablauf der Auslagefrist beruft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fakultätsrats diesen unter ausdrücklichem Hinweis auf die nach Absatz 2 vorgeschriebene Mehrheit zur Beratung und Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift ein. Die auswärtigen Fachgutachterinnen und Fachgutachter werden zur Mitberatung eingeladen. bow dodagi
( 2) Vor der Beschlussfassung berichtet die Dekanin oder der Dekan oder das von ihr oder ihm beauftragte Mitglied des Fakultätsrats über die abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen. Die Annahme der Habilitationsschrift bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen( Art. 16 Abs. 1 Grundo). Abstimmungsberechtigt sind nur Personen, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen( Art. 15 Abs. 4 GrundO). Der Fakultätsrat darf sich über die bestellten Gutachten nur hinwegsetzen, wenn und soweit weitere Gutachten die Vermutung der fachlichen Richtigkeit der bestellten Gutachten in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttern.
( 3) Haftet der Habilitationsschrift nach Ansicht einer in Absatz 2 Sätze 2 und 3 bezeichneten Mehrheit ein behebbarer Mangel an, so ist sie die Habilitationsschrift der Bewerberin oder dem Bewerber zur Umarbeitung zurückzugeben. Für die Umarbeitung ist eine angemessene Frist zu setzen.
( 4) Wird weder die Annahme der Habilitationsschrift( Absatz 2) noch ihre Rückgabe zum Zwecke der Umarbeitung( Absatz 3) beschlossen, ist die Habilitationsschrift abgelehnt. Für die Ablehnung und die Rückgabe zur Umarbeitung gilt§ 7 Abs. 2 entsprechend.
( 5) Beratung und Beschlussfassung nach dieser Vorschrift finden in nicht öffentlicher Sitzung statt. Für die Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift gilt§ 6 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
( 6) Nach der Beschlussfassung kann die Bewerberin oder der Bewerber die Gutachten und Stellungnahmen einsehen.
§ 13 Thema des wissenschaftlichen Vortrags
( 1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift wählt der Fakultätsrat aus dem Vorschlag der Be
werberin oder des Bewerbers das Thema des wissenschaftlichen Vortrags aus, bestimmt den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas an die Bewerberin oder den Bewerber und den Zeitpunkt des Probevortrags. Der Vortrag findet frühestens drei Wochen nach Bekanntgabe des ausgewählten Themas statt. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Frist verkürzt werden. Die Beschlussfassung nach Satz 1 und 3 erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten(§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3).
( 2) Der Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem Fakultätsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Annahme der Habilitationsschrift vorzuliegen hat, muss drei sich inhaltlich nicht überschneidende Themen enthalten, die sich vom Thema der Habilitation und der Dissertation deutlich unterscheiden.
§ 14 Vortrag und Kolloquium
( 1) Durch den wissenschaftlichen Vortrag und das Kolloquium soll die Bewerberin oder der Bewerber dartun, dass sie zur akademischen Lehrerin oder er zum akademischen Lehrer geeignet ist. sib swo
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( 2) Die Dauer des Vortrags soll 45 Minuten nicht überschreiten. Das anschließende etwa einstündige wissenschaftliche Kolloquium erstreckt sich auf die Thematik des Vortrags und damit zusammenhängende Fragen.
( 3) Vortrag und Kolloquium finden vor dem Fakultätsrat in fakultätsöffentlicher Sitzung statt. Die auswärtigen Gutachterinnen und Gutachter sind hierzu einzuladen. Die Mitglieder des Fakultätsrats und die auswärtigen Gutachterinnen und Gutachter können sich an dem Kolloquium beteiligen.
§ 15 Entscheidung über den Vortrag
( 1) Im Anschluss an das Kolloquium entscheidet der Fakultätsrat in nicht öffentlicher Sitzung darüber, ob die in Vortrag und Kolloquium gezeigte Leistung als mündliche Habilitationsleistung angenommen wird. Wird dies von der in§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bezeichneten Mehrheit bejaht, wird das Verfahren mit der Entscheidung über die Zuerkennung der Lehrbefähigung fortgesetzt. sid( 1)
( 2) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Mehrheit für die Annahme des Vortrags als Habilitationsleistung nicht erreicht, wird dies der Bewerberin oder dem Bewerber mitgeteilt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Recht, innerhalb von drei Monaten einen neuen Themenvorschlag zu unterbreiten. Auf das Verfahren finden§§ 13, 14 und 15 Abs. 1 Anwendung.
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