Heft 
(2000) 6
Seite
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tigt. Die Auslage ist den zur Einsicht Berechtigten mitzuteilen. Sie können bis zum Ende der Auslage­frist schriftliche Stellungnahmen abgeben, die gleichfalls im Dekanat ausgelegt werden.

§ 12 Entscheidung über die Annahme der Habi­litationsschrift

( 1) Nach Ablauf der Auslagefrist beruft die Vorsit­zende oder der Vorsitzende des Fakultätsrats diesen unter ausdrücklichem Hinweis auf die nach Absatz 2 vorgeschriebene Mehrheit zur Beratung und Ent­scheidung über die Annahme der Habilitations­schrift ein. Die auswärtigen Fachgutachterinnen und Fachgutachter werden zur Mitberatung einge­laden. bow dodagi

( 2) Vor der Beschlussfassung berichtet die Dekanin oder der Dekan oder das von ihr oder ihm beauf­tragte Mitglied des Fakultätsrats über die abgege­benen Gutachten und Stellungnahmen. Die Annah­me der Habilitationsschrift bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen( Art. 16 Abs. 1 Grundo). Abstimmungsberechtigt sind nur Personen, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustel­lende oder eine gleichwertige Qualifikation besit­zen( Art. 15 Abs. 4 GrundO). Der Fakultätsrat darf sich über die bestellten Gutachten nur hinwegset­zen, wenn und soweit weitere Gutachten die Ver­mutung der fachlichen Richtigkeit der bestellten Gutachten in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttern.

( 3) Haftet der Habilitationsschrift nach Ansicht einer in Absatz 2 Sätze 2 und 3 bezeichneten Mehr­heit ein behebbarer Mangel an, so ist sie die Habili­tationsschrift der Bewerberin oder dem Bewerber zur Umarbeitung zurückzugeben. Für die Umarbei­tung ist eine angemessene Frist zu setzen.

( 4) Wird weder die Annahme der Habilitations­schrift( Absatz 2) noch ihre Rückgabe zum Zwecke der Umarbeitung( Absatz 3) beschlossen, ist die Habilitationsschrift abgelehnt. Für die Ablehnung und die Rückgabe zur Umarbeitung gilt§ 7 Abs. 2 entsprechend.

( 5) Beratung und Beschlussfassung nach dieser Vorschrift finden in nicht öffentlicher Sitzung statt. Für die Entscheidung über die Annahme der Habili­tationsschrift gilt§ 6 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

( 6) Nach der Beschlussfassung kann die Bewerbe­rin oder der Bewerber die Gutachten und Stellung­nahmen einsehen.

§ 13 Thema des wissenschaftlichen Vortrags

( 1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift wählt der Fakultätsrat aus dem Vorschlag der Be­

werberin oder des Bewerbers das Thema des wis­senschaftlichen Vortrags aus, bestimmt den Zeit­punkt der Bekanntgabe des Themas an die Bewer­berin oder den Bewerber und den Zeitpunkt des Probevortrags. Der Vortrag findet frühestens drei Wochen nach Bekanntgabe des ausgewählten The­mas statt. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Frist verkürzt werden. Die Beschlussfassung nach Satz 1 und 3 erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten(§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3).

( 2) Der Vorschlag der Bewerberin oder des Bewer­bers, der dem Fakultätsrat zum Zeitpunkt der Be­schlussfassung über die Annahme der Habilitati­onsschrift vorzuliegen hat, muss drei sich inhaltlich nicht überschneidende Themen enthalten, die sich vom Thema der Habilitation und der Dissertation deutlich unterscheiden.

§ 14 Vortrag und Kolloquium

( 1) Durch den wissenschaftlichen Vortrag und das Kolloquium soll die Bewerberin oder der Bewerber dartun, dass sie zur akademischen Lehrerin oder er zum akademischen Lehrer geeignet ist. sib swo

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( 2) Die Dauer des Vortrags soll 45 Minuten nicht überschreiten. Das anschließende etwa einstündige wissenschaftliche Kolloquium erstreckt sich auf die Thematik des Vortrags und damit zusammenhän­gende Fragen.

( 3) Vortrag und Kolloquium finden vor dem Fakul­tätsrat in fakultätsöffentlicher Sitzung statt. Die auswärtigen Gutachterinnen und Gutachter sind hierzu einzuladen. Die Mitglieder des Fakultätsrats und die auswärtigen Gutachterinnen und Gutachter können sich an dem Kolloquium beteiligen.

§ 15 Entscheidung über den Vortrag

( 1) Im Anschluss an das Kolloquium entscheidet der Fakultätsrat in nicht öffentlicher Sitzung da­rüber, ob die in Vortrag und Kolloquium gezeigte Leistung als mündliche Habilitationsleistung ange­nommen wird. Wird dies von der in§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bezeichneten Mehrheit bejaht, wird das Verfahren mit der Entscheidung über die Zuer­kennung der Lehrbefähigung fortgesetzt. sid( 1)

( 2) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Mehrheit für die Annahme des Vortrags als Habilitationsleistung nicht erreicht, wird dies der Bewerberin oder dem Bewerber mitgeteilt. Die Bewerberin oder der Be­werber hat das Recht, innerhalb von drei Monaten einen neuen Themenvorschlag zu unterbreiten. Auf das Verfahren finden§§ 13, 14 und 15 Abs. 1 An­wendung.

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