( 3) Werden Vortrag und Kolloquium erneut nicht als mündliche Habilitationsleistung anerkannt, ist die Habilitation abgelehnt.§ 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
( 4) Auf die Entscheidung über den Vortrag ist§ 12 Abs. 2 und 5 anzuwenden.
§ 16 Entscheidung über die Lehrbefähigung
( 1) Nach positiver Entscheidung über den Vortrag beschließt der Fakultätsrat in nicht öffentlicher Sitzung mit der in§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bezeichneten Mehrheit über die Zuerkennung der beantragten Lehrbefähigung.§ 12 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Dabei sind die erbrachten Habilitationsleistungen und die übrigen Veröffentlichungen danach zu beurteilen, ob sie die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre auf den beantragten Rechtsgebieten erkennen lassen.
( 2) Die Lehrbefähigung wird für bestimmte rechtswissenschaftliche Fachgebiete zuerkannt, über die einzeln und insgesamt Beschluss zu fassen ist. Mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Lehrbefähigung breiter bestimmt werden. Wird die Lehrbefähigung enger als beantragt bestimmt, findet§ 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
( 3) Nach der Beschlussfassung teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fakultätsrats der Bewerberin oder dem Bewerber mit, welche Lehrbefähigung der Fakultätsrat ihr oder ihm zuerkannt hat. Damit erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, ihrem oder seinem Doktortitel den Zusatz " habilitatus"(" habil.") hinzuzufügen. Hierüber erteilt die Dekanin oder der Dekan in angemessener Frist eine Urkunde.
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§ 17 Erweiterung und Verlust der LehrbefähiAgung
( 1) Auf Antrag kann der Fakultätsrat die Erweiterung der Lehrbefähigung der Bewerberin oder des Bewerbers aufgrund späterer Veröffentlichungen beschließen.§§ 8- 12 gelten entsprechend.
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( 2) Der Verlust der Lehrbefähigung tritt durch einen der Dekanin oder dem Dekan gegenüber erklärten schriftlichen Verzicht und aus den Gründen ein, die zur Entziehung des Doktorgrades führen(§ 25 Promotionsordnung der Juristischen Fakultät).
§ 18 Verleihung der Lehrbefugnis
Im Rahmen der Verleihung der Lehrbefugnis/ venia legendi(§ 53 Abs. 1 BbgHG) nimmt der Fakultätsrat zur Frage Stellung, ob von der Lehrtätigkeit der oder des Habilitierten eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Fakultät zu erwarten ist.
§ 19 Verlust der Lehrbefugnis
Die Entscheidung über die Beendigung der Lehrbefugnis(§ 53 Abs. 3 BbgHG) trifft die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag der Juristischen Fakultät.
§ 20 Umhabilitation
( 1) Für eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten, die oder der an einer anderen Hochschule eine rechtswissenschaftliche venia legendi erhalten hat, kann die Juristische Fakultät der Universität Potsdam den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis stellen. Der Fakultätsrat im Sinne des§ 6 Abs. 1 entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen(§ 12 Abs. 2 Satz 3).
( 2) Die Verleihung der Lehrbefugnis wird erst wirksam, wenn die Bewerberin auf ihre oder der Bewerber auf seine bisherige venia legendi verzichtet hat.
§ 21 Beschlussfähigkeit; Protokoll
( 1) Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist( Art. 13 GrundO). Die Beschlussfähigkeit bei Entscheidungen über Habilitationsleistungen ist gegeben, wenn ein Drittel der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Stimmberechtigten ( Art. 15 Abs. 4 GrundO) anwesend ist.
( 2) Protokolle des Fakultätsrats über Verhandlungen und Entscheidungen im Habilitationsverfahren werden den an der Sitzung nicht beteiligten Mitgliedern der Universität auch auf deren Antrag hin nicht zugänglich gemacht( Art. 14 Abs. 2 GrundO).
§ 22 In- Kraft- Treten
Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Habilitationsordnung vom 11. Juni 1998³ tritt mit In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.
3 Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam vom 11. Juni 1998, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam S. 154
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