Heft 
(2000) 6
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( 3) Werden Vortrag und Kolloquium erneut nicht als mündliche Habilitationsleistung anerkannt, ist die Habilitation abgelehnt.§ 7 Abs. 2 findet ent­sprechende Anwendung.

( 4) Auf die Entscheidung über den Vortrag ist§ 12 Abs. 2 und 5 anzuwenden.

§ 16 Entscheidung über die Lehrbefähigung

( 1) Nach positiver Entscheidung über den Vortrag beschließt der Fakultätsrat in nicht öffentlicher Sitzung mit der in§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 be­zeichneten Mehrheit über die Zuerkennung der beantragten Lehrbefähigung.§ 12 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Dabei sind die erbrach­ten Habilitationsleistungen und die übrigen Veröf­fentlichungen danach zu beurteilen, ob sie die Be­fähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre auf den beantragten Rechtsgebieten erkennen lassen.

( 2) Die Lehrbefähigung wird für bestimmte rechts­wissenschaftliche Fachgebiete zuerkannt, über die einzeln und insgesamt Beschluss zu fassen ist. Mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Lehrbefähigung breiter bestimmt werden. Wird die Lehrbefähigung enger als beantragt be­stimmt, findet§ 7 Abs. 2 entsprechende Anwen­dung.

( 3) Nach der Beschlussfassung teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fakultätsrats der Bewer­berin oder dem Bewerber mit, welche Lehrbefähi­gung der Fakultätsrat ihr oder ihm zuerkannt hat. Damit erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, ihrem oder seinem Doktortitel den Zusatz " habilitatus"(" habil.") hinzuzufügen. Hierüber erteilt die Dekanin oder der Dekan in angemessener Frist eine Urkunde.

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§ 17 Erweiterung und Verlust der Lehrbefähi­Agung

( 1) Auf Antrag kann der Fakultätsrat die Erweite­rung der Lehrbefähigung der Bewerberin oder des Bewerbers aufgrund späterer Veröffentlichungen beschließen.§§ 8- 12 gelten entsprechend.

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( 2) Der Verlust der Lehrbefähigung tritt durch ei­nen der Dekanin oder dem Dekan gegenüber erklär­ten schriftlichen Verzicht und aus den Gründen ein, die zur Entziehung des Doktorgrades führen(§ 25 Promotionsordnung der Juristischen Fakultät).

§ 18 Verleihung der Lehrbefugnis

Im Rahmen der Verleihung der Lehrbefugnis/ venia legendi(§ 53 Abs. 1 BbgHG) nimmt der Fakultäts­rat zur Frage Stellung, ob von der Lehrtätigkeit der oder des Habilitierten eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Fakultät zu erwarten ist.

§ 19 Verlust der Lehrbefugnis

Die Entscheidung über die Beendigung der Lehrbe­fugnis(§ 53 Abs. 3 BbgHG) trifft die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag der Juristischen Fa­kultät.

§ 20 Umhabilitation

( 1) Für eine Privatdozentin oder einen Privatdozen­ten, die oder der an einer anderen Hochschule eine rechtswissenschaftliche venia legendi erhalten hat, kann die Juristische Fakultät der Universität Pots­dam den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis stellen. Der Fakultätsrat im Sinne des§ 6 Abs. 1 entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen(§ 12 Abs. 2 Satz 3).

( 2) Die Verleihung der Lehrbefugnis wird erst wirksam, wenn die Bewerberin auf ihre oder der Bewerber auf seine bisherige venia legendi verzich­tet hat.

§ 21 Beschlussfähigkeit; Protokoll

( 1) Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist( Art. 13 GrundO). Die Beschlussfä­higkeit bei Entscheidungen über Habilitationsleis­tungen ist gegeben, wenn ein Drittel der zum Zeit­punkt der Beschlussfassung Stimmberechtigten ( Art. 15 Abs. 4 GrundO) anwesend ist.

( 2) Protokolle des Fakultätsrats über Verhandlun­gen und Entscheidungen im Habilitationsverfahren werden den an der Sitzung nicht beteiligten Mit­gliedern der Universität auch auf deren Antrag hin nicht zugänglich gemacht( Art. 14 Abs. 2 GrundO).

§ 22 In- Kraft- Treten

Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Habilitationsordnung vom 11. Juni 1998³ tritt mit In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.

3 Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam vom 11. Juni 1998, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam S. 154

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