Geschäftsordnung des Senats der Universität Potsdam
Vom 8. Juni 2000
Der Senat der Universität Potsdam hat sich am 8. Juni 2000 folgende neue Geschäftsordnung gegeben:
Inhalt
Einberufung des Senats
( 2) Wird die Einberufung des Senats von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt, so ist der Senat unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten.
( 3) Die/ der Vorsitzende setzt auf der Grundlage einer Terminplanung für jeweils ein Semester die Sitzungstermine an. Die Terminplanung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 1
§ 2
Anzeige der Mandatsbeendigung
§ 3
Form und Fristen der Einberufung
§ 4
Öffentlichkeit der Senatssitzungen
§ 5
Tagesordnung
§ 6
Leitung der Sitzungen
§ 7
Vertretung
§ 8
Feststellung der Tagesordnung
§ 9
Unterbrechung und Vertagung der Sitzung,
§ 2 Anzeige der Mandatsbeendigung
Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben die Niederlegung des Mandats oder den Verlust der Wählbarkeit in ihrer Gruppe der/ dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Niederlegung des Mandats wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam.lated sa
Vertagung einzelner Gegenstände
§ 10
Beschlussfähigkeit
§ 11
Folgen der Beschlussunfähigkeit
§ 3
§ 12
Wortmeldung und Worterteilung
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14
Beratungen
§ 15
Redezeit
§ 16
Fragerecht
§ 17 Zwischenfragen, Erwiderungen
§ 18
Sachruf
§ 19
Schluss der Redeliste und Schluss der Bera
( a)
tung
§ 20
Sachanträge
( b)
§ 21
Nichtbefassung
§ 22 Abstimmung
§ 23
Beschlussfassung
§ 24 Sondervoten
§ 25
Protokollführung
§ 26 Abgabe von Erklärungen
§ 27 Weiterleitung und Veröffentlichung von Beschlüssen
§ 28 Auslegung der Geschäftsordnung und Abweichungen
§ 29 Eilentscheidung der/ des Vorsitzenden
§ 30
§ 31
§ 32
Wahlen
Nichtöffentlichkeit der Kommissions- und Ausschusssitzungen
Senatsbeauftragte
§ 33 Änderung der Geschäftsordnung
§ 34
In- Kraft- Treten
§1 Einberufung des Senats
( 1) Die/ der Vorsitzende beruft den Senat zu ordentlichen Sitzungen ein, wenn die Geschäfte es erfordern. Aus besonderem Anlass kann die/ der Vorsitzende eine außerordentliche Senatssitzung einberufen.
Form und Fristen der Einberufung
( 1) Die Einberufung des Senats erfolgt schriftlich durch die/ den Vorsitzenden. Die Einladung muss den Mitgliedern des Senats spätestens am 5. Tage vor dem Sitzungsstag zugehen. Der Senat kann ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn
die Einberufung nach§ 1 Abs. 2 beantragt worden ist,
zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder in der Sitzung anwesend sind und die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die kurzfristige Einberufung billigt.
( 2) Einladung und Tagesordnung sollen universitätsöffentlich bekannt gegeben werden. Die Einladungsschreiben werden den Mitgliedern des Senats, die einen Dienstraum zur Verfügung haben, durch Dienstpost, ansonsten an die von ihnen anzugebende Anschrift zugesandt. Dem Einladungsschreiben sind die Tagesordnung der Sitzung und die Beratungsunterlagen beizufügen. Unterlagen können in Ausnahmefällen nachgereicht werden. Der Senat kann beschließen, dass einzelne Beratungsunterlagen nicht versandt, sondern zur Einsichtnahme für die Senatsmitglieder bereitgehalten werden.
§ 4
Öffentlichkeit der Senatssitzungen
Zur Vermeidung von Störungen kann der Senat auf Antrag der/ des Vorsitzenden oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden.
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