Heft 
(2000) 6
Seite
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Geschäftsordnung des Senats der Universität Potsdam

Vom 8. Juni 2000

Der Senat der Universität Potsdam hat sich am 8. Juni 2000 folgende neue Geschäftsordnung gege­ben:

Inhalt

Einberufung des Senats

( 2) Wird die Einberufung des Senats von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt, so ist der Senat unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten.

( 3) Die/ der Vorsitzende setzt auf der Grundlage einer Terminplanung für jeweils ein Semester die Sitzungstermine an. Die Terminplanung ist öffent­lich bekannt zu machen.

§ 1

§ 2

Anzeige der Mandatsbeendigung

§ 3

Form und Fristen der Einberufung

§ 4

Öffentlichkeit der Senatssitzungen

§ 5

Tagesordnung

§ 6

Leitung der Sitzungen

§ 7

Vertretung

§ 8

Feststellung der Tagesordnung

§ 9

Unterbrechung und Vertagung der Sitzung,

§ 2 Anzeige der Mandatsbeendigung

Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben die Niederlegung des Mandats oder den Verlust der Wählbarkeit in ihrer Gruppe der/ dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Niederlegung des Mandats wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam.lated sa

Vertagung einzelner Gegenstände

§ 10

Beschlussfähigkeit

§ 11

Folgen der Beschlussunfähigkeit

§ 3

§ 12

Wortmeldung und Worterteilung

§ 13

Anträge zur Geschäftsordnung

§ 14

Beratungen

§ 15

Redezeit

§ 16

Fragerecht

§ 17 Zwischenfragen, Erwiderungen

§ 18

Sachruf

§ 19

Schluss der Redeliste und Schluss der Bera­

( a)

tung

§ 20

Sachanträge

( b)

§ 21

Nichtbefassung

§ 22 Abstimmung

§ 23

Beschlussfassung

§ 24 Sondervoten

§ 25

Protokollführung

§ 26 Abgabe von Erklärungen

§ 27 Weiterleitung und Veröffentlichung von Beschlüssen

§ 28 Auslegung der Geschäftsordnung und Ab­weichungen

§ 29 Eilentscheidung der/ des Vorsitzenden

§ 30

§ 31

§ 32

Wahlen

Nichtöffentlichkeit der Kommissions- und Ausschusssitzungen

Senatsbeauftragte

§ 33 Änderung der Geschäftsordnung

§ 34

In- Kraft- Treten

§1 Einberufung des Senats

( 1) Die/ der Vorsitzende beruft den Senat zu ordent­lichen Sitzungen ein, wenn die Geschäfte es erfor­dern. Aus besonderem Anlass kann die/ der Vorsit­zende eine außerordentliche Senatssitzung einberu­fen.

Form und Fristen der Einberufung

( 1) Die Einberufung des Senats erfolgt schriftlich durch die/ den Vorsitzenden. Die Einladung muss den Mitgliedern des Senats spätestens am 5. Tage vor dem Sitzungsstag zugehen. Der Senat kann ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen wer­den, wenn

die Einberufung nach§ 1 Abs. 2 beantragt worden ist,

zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder in der Sitzung anwesend sind und die Mehrheit der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder die kurzfristige Einberufung billigt.

( 2) Einladung und Tagesordnung sollen universi­tätsöffentlich bekannt gegeben werden. Die Einla­dungsschreiben werden den Mitgliedern des Senats, die einen Dienstraum zur Verfügung haben, durch Dienstpost, ansonsten an die von ihnen anzugeben­de Anschrift zugesandt. Dem Einladungsschreiben sind die Tagesordnung der Sitzung und die Bera­tungsunterlagen beizufügen. Unterlagen können in Ausnahmefällen nachgereicht werden. Der Senat kann beschließen, dass einzelne Beratungsunterla­gen nicht versandt, sondern zur Einsichtnahme für die Senatsmitglieder bereitgehalten werden.

§ 4

Öffentlichkeit der Senatssitzungen

Zur Vermeidung von Störungen kann der Senat auf Antrag der/ des Vorsitzenden oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sit­zung begründet, beraten und entschieden werden.

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