§ 5 Tagesordnung
( 1) Die/ der Vorsitzende stellt auf der Grundlage der Sitzungsvorbereitung die Tagesordnung auf. Sie/ er hat dabei Anträge zu berücksichtigen, die bis spätestens 10 Tage vor der Sitzung eingegangen sind.
( 2) Anträge auf Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung sind schriftlich bei der/ dem Vorsitzenden einzureichen. Ihnen soll eine Vorlage zur Beschlussfassung oder zur Kenntnisnahme beigefügt werden, in der der Gegenstand bezeichnet, die/ der Berichterstatter/ in benannt und ein Beschlussentwurf, eine Begründung sowie ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage enthalten sind. Entsprechen Anträge diesen Anforderungen nicht, so kann die/ der Vorsitzende die Aufnahme in die Tagesordnung ablehnen.
( 3) Die Tagesordnung weist aus, welche Gegenstände in öffentlicher und in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. In die Tagesordnung sind regelmäßig folgende Tagesordnungspunkte
aufzunehmen:
Genehmigung der Tagesordnung Genehmigung des Protokolls
- Bericht der/ des Vorsitzenden
Bericht der Präsidentin/ des Präsidenten, der Rektorin/ des Rektors don
Bericht aus den Kommissionen und Ausschüssen des Senats
Anfragen an die Präsidentin/ den Präsidenten, der Rektorin/ des Rektors
Verschiedenes
Dies gilt nicht für außerordentliche Sitzungen.
( 4) In die Tagesordnung einer Senatssitzung ist der Tagesordnungspunkt" Fragen an das Rektorat" aufzunehmen. Ist die unmittelbare Beantwortung einer Frage nicht möglich, soll die Antwort spätestens bis zur nächsten Senatssitzung erfolgen.
§6 Leitung der Sitzungen
( 1) Die/ der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Senats. Sie/ er hat unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der im Senat vertretenen Gruppen für eine sachgerechte und zweckmäßige Gestaltung der Beratungen zu sorgen. wenn die
( 2) Die/ der Vorsitzende kann zu Punkten der Tagesordnung entweder die Berichterstattung selbst übernehmen oder sie einem oder mehreren Mitgliedern des Senats oder einem dem Senat nicht angehörenden Berichterstatter übertragen.
( 3) Die endgültige Fassung eines Senatsberichts oder Senatsbeschlusses erfolgt durch die/ den Vorsitzenden, soweit die Fassung nicht wörtlich vom Senat beschlossen worden ist.
§ 7 Vertretung
Die/ der Vorsitzende wird durch ihre/ n oder seine/ n Stellvertreter/ in vertreten. Die Einsetzung mehrerer Stellvertreter/ innen ist möglich.
§8 Feststellung der Tagesordnung
( 1) Zu Beginn der Sitzung stellt der Senat auf Antrag der/ des Vorsitzenden die Tagesordnung fest.
( 2) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Senats die Dringlichkeit beschließen. Ein Beschluss in der Sache ist nur zulässig, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied des Senats widerspricht.
( 3) Sind zu einem Gegenstand die Beratungsunterlagen den Mitgliedern des Senats nicht spätestens am 5. Tage vor dem Sitzungstag zugesandt worden, so ist dieser Gegenstand auf die nächste Senatssitzung zu vertagen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
( C)
( 4) Der Senat kann mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen.
§ 9 Unterbrechung und Vertagung der Sitzung, Vertagung einzelner Gegenstände
( 1) Jedes Mitglied kann eine Unterbrechung der Sitzung unter Angabe der Dauer beantragen. Die/ der Vorsitzende kann die Sitzung für eine bestimmte Zeit unterbrechen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf oder eine sachgerechte Entscheidungsfindung sicherzustellen. Ist ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung nicht mehr gewährleistet, so kann die/ der Vorsitzende die Sitzung schließen. Sie/ er kann in diesem Fall entscheiden, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort weitergeführt wird.
( 2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn der Senat dies mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Nicht behandelte Tagesordnungspunkte sind vorrangig in die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung aufzunehmen.
( 3) Der Senat kann ferner die Vertagung eines einzelnen Beratungsgegenstandes beschließen. In diesem Fall ist der vertagte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung zu setzen, sofern nicht ein anderer Termin bestimmt wird.
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