Heft 
(2000) 6
Seite
91
Einzelbild herunterladen

§ 5 Tagesordnung

( 1) Die/ der Vorsitzende stellt auf der Grundlage der Sitzungsvorbereitung die Tagesordnung auf. Sie/ er hat dabei Anträge zu berücksichtigen, die bis spä­testens 10 Tage vor der Sitzung eingegangen sind.

( 2) Anträge auf Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung sind schriftlich bei der/ dem Vorsit­zenden einzureichen. Ihnen soll eine Vorlage zur Beschlussfassung oder zur Kenntnisnahme beige­fügt werden, in der der Gegenstand bezeichnet, die/ der Berichterstatter/ in benannt und ein Be­schlussentwurf, eine Begründung sowie ein Hin­weis auf die Rechtsgrundlage enthalten sind. Ent­sprechen Anträge diesen Anforderungen nicht, so kann die/ der Vorsitzende die Aufnahme in die Ta­gesordnung ablehnen.

( 3) Die Tagesordnung weist aus, welche Gegen­stände in öffentlicher und in nichtöffentlicher Sit­zung behandelt werden sollen. In die Tagesordnung sind regelmäßig folgende Tagesordnungspunkte

aufzunehmen:

Genehmigung der Tagesordnung Genehmigung des Protokolls

- Bericht der/ des Vorsitzenden

Bericht der Präsidentin/ des Präsidenten, der Rektorin/ des Rektors don

Bericht aus den Kommissionen und Ausschüs­sen des Senats

Anfragen an die Präsidentin/ den Präsidenten, der Rektorin/ des Rektors

Verschiedenes

Dies gilt nicht für außerordentliche Sitzungen.

( 4) In die Tagesordnung einer Senatssitzung ist der Tagesordnungspunkt" Fragen an das Rektorat" aufzunehmen. Ist die unmittelbare Beantwortung einer Frage nicht möglich, soll die Antwort spätes­tens bis zur nächsten Senatssitzung erfolgen.

§6 Leitung der Sitzungen

( 1) Die/ der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Senats. Sie/ er hat unter Berück­sichtigung der berechtigten Belange der im Senat vertretenen Gruppen für eine sachgerechte und zweckmäßige Gestaltung der Beratungen zu sorgen. wenn die

( 2) Die/ der Vorsitzende kann zu Punkten der Ta­gesordnung entweder die Berichterstattung selbst übernehmen oder sie einem oder mehreren Mitglie­dern des Senats oder einem dem Senat nicht ange­hörenden Berichterstatter übertragen.

( 3) Die endgültige Fassung eines Senatsberichts oder Senatsbeschlusses erfolgt durch die/ den Vor­sitzenden, soweit die Fassung nicht wörtlich vom Senat beschlossen worden ist.

§ 7 Vertretung

Die/ der Vorsitzende wird durch ihre/ n oder seine/ n Stellvertreter/ in vertreten. Die Einsetzung mehrerer Stellvertreter/ innen ist möglich.

§8 Feststellung der Tagesordnung

( 1) Zu Beginn der Sitzung stellt der Senat auf An­trag der/ des Vorsitzenden die Tagesordnung fest.

( 2) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesord­nung stehen, darf nur beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglie­der des Senats die Dringlichkeit beschließen. Ein Beschluss in der Sache ist nur zulässig, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied des Senats widerspricht.

( 3) Sind zu einem Gegenstand die Beratungsunter­lagen den Mitgliedern des Senats nicht spätestens am 5. Tage vor dem Sitzungstag zugesandt worden, so ist dieser Gegenstand auf die nächste Senatssit­zung zu vertagen, wenn ein Viertel der stimmbe­rechtigten Mitglieder dies beantragt.

( C)

( 4) Der Senat kann mit zwei Dritteln der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder einen Gegen­stand von der Tagesordnung absetzen.

§ 9 Unterbrechung und Vertagung der Sit­zung, Vertagung einzelner Gegenstände

( 1) Jedes Mitglied kann eine Unterbrechung der Sitzung unter Angabe der Dauer beantragen. Die/ der Vorsitzende kann die Sitzung für eine be­stimmte Zeit unterbrechen, um einen ordnungsge­mäßen Ablauf oder eine sachgerechte Entschei­dungsfindung sicherzustellen. Ist ein ordnungsge­mäßer Ablauf der Sitzung nicht mehr gewährleistet, so kann die/ der Vorsitzende die Sitzung schließen. Sie/ er kann in diesem Fall entscheiden, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort weitergeführt wird.

( 2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn der Senat dies mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Nicht behandelte Tagesordnungspunkte sind vorrangig in die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung auf­zunehmen.

( 3) Der Senat kann ferner die Vertagung eines ein­zelnen Beratungsgegenstandes beschließen. In diesem Fall ist der vertagte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung zu setzen, sofern nicht ein anderer Termin bestimmt wird.

91