Heft 
(2000) 6
Seite
92
Einzelbild herunterladen

§ 10 Beschlussfähigkeit

( 1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

( 2) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der/ dem Vorsitzenden festgestellt. Auf Antrag ist die Beschlussfähigkeit des Senats im weiteren Verlauf der Sitzung vom Vorsitzenden erneut zu überprüfen. Das gleiche gilt, wenn bei Abstimmungen und Wahlen die Zahl der abgegebe­nen Stimmen kleiner ist als die Zahl der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitglieder. Die/ der Vorsitzende kann zu diesem Zweck die Sitzung unterbrechen.

§ 11 Folgen der Beschlussunfähigkeit

( 1) Wird die Beschlussunfähigkeit des Senats fest­gestellt, so hat die/ der Vorsitzende die Sitzung unverzüglich zu vertagen und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung zu verkünden.

( 2) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so werden diese in der nächsten Sitzung durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.

( 3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfä­higkeit zurückgestellt worden und wird der Senat zur Beratung über denselben Gegenstand erneut einberufen, so ist er insoweit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss­fähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

erteilt werden. Er kann durch Zuruf erfolgen. Durch ihn wird die Redeliste, gegebenenfalls nach Been­digung der Ausführungen des Redners, der zu die­sem Zeitpunkt das Wort hat, unterbrochen. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf

-

-

Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung Vertagung eines Gegenstandes oder Nichtbefas­

sung

Änderung und Ergänzung der Tagesordnung sowie Absetzung von der Tagesordnung Erteilung des Rederechts

Ausschluss der Öffentlichkeit

Feststellung der Beschlussfähigkeit

Überweisung an eine Kommission oder einen Ausschuss

gemeinsame Beratung

Schließung oder Wiedereröffnung der Redeliste - getrennte oder geheime Abstimmung Schluss der Beratung.

( 2) Zur Geschäftsordnung erteilt die/ der Vorsitzen­de das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldun­gen.

( 3) Ein Antrag zur Geschäftsordnung darf nur bis zum Beginn einer Abstimmung gestellt werden. Er ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenstimme ohne weitere Beratung abzustimmen. Die Gegenrede braucht nicht begründet zu werden.

§ 14 Beratungen

Bei Beratungen und Abstimmungen, die persönli­che Angelegenheiten eines Mitglieds betreffen, darf der Betroffene nicht anwesend sein.

§ 12 Wortmeldung und Worterteilung

( 1) Die Mitglieder des Senats können jederzeit innerhalb der Beratung nach Worterteilung durch die/ den Vorsitzende/ n zur Sache sprechen und An­träge stellen. Anderen Teilnehmern der Sitzung sowie Vertretern der Öffentlichkeit kann der Senat auf Antrag eines Mitglieds zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt oder zu einer bestimmten Frage das Rederecht erteilen.

( 2) Die/ der Vorsitzende erteilt das Wort in der Re­gel in der Reihenfolge der Wortmeldungen. An­tragsteller/ in und Berichterstatter/ in kann sowohl zu Beginn wie nach Schluss der Beratung über den betreffenden Gegenstand das Wort erteilt werden.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

( 1) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung muss das Wort außerhalb der Redeliste unverzüglich

§15 Redezeit

Die/ der Vorsitzende kann eine Beschränkung der Redezeit festlegen. Widerspricht ein stimmberech­tigtes Mitglied des Senats, so ist über den Wider­spruch abzustimmen. Ebenso kann eine Beschrän­kung der Redezeit auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Senats beschlossen werden. Überschreitet ein/ e Redner/ in die Redezeit, so entzieht ihm die/ der Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort.

§ 16 Fragerecht

( 1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Senats und Teilnehmer/ innen mit Antrags- und Rederecht können an die Präsidentin/ den Präsident Anfragen stellen. Die Anfragen sollen mindestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich gestellt werden und in der darauffolgenden regulären Sitzung beantwortet werden.

92