( 2) In die Tagesordnung einer Senatssitzung ist der Tagesordnungspunkt" Fragen an das Rektorat" aufzunehmen. Ist die unmittelbare Beantwortung einer Frage nicht möglich, soll die Antwort spätestens bis zur nächsten Senatssitzung erfolgen.
§ 17 Zwischenfragen, Erwiderungen
( 1) Die/ der Vorsitzende kann während einer Beratung Zwischenfragen zulassen. Die Fragen sind direkt und ohne Kommentierungen zu stellen. Die/ der Vorsitzende soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.
( 2) Außerhalb der Redeliste kann die/ der Vorsitzende das Wort auch zur direkten Erwiderung erteilen.
( 3) Die/ der Vorsitzende kann zu den Tagesordnungspunkten" Bericht der Präsidentin/ des Präsidenten"," Bericht der/ des Vorsitzenden" und" Bericht aus den Kommissionen und Ausschüssen" Zwischenfragen zulassen und das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. Eine Beratung findet nicht
statt.
§ 18 Sachruf
Weicht ein/ eine Redner/ in vom Verhandlungsgegenstand ab, so kann ihn die/ der Vorsitzende zur Sache verweisen. Wird ein/ eine Redner/ in zweimal in derselben Rede zur Sache verwiesen, so kann ihm die/ der Vorsitzende das Wort entziehen.
§ 19 Schluss der Redeliste und Schluss der Beratung Nichto
( 1) Die/ der Vorsitzende kann die Redeliste schlieBen. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied des Senats, so ist über den Widerspruch abzustimmen. Ebenso kann der Schluss der Redeliste auf Antrag beschlossen werden. Der Beschluss, die Redeliste wieder zu eröffnen, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 2) Die/ der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn die Redeliste erschöpft ist oder wenn die Beratung durch Beschluss geschlossen wurde. Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung gestellt, so ist vor der Abstimmung die Redeliste zu verlesen.
schriftlich einzureichen und von der Antragstellerin/ vom Antragsteller zu unterzeichnen.
§ 21 Nichtbefassung
Der Senat kann bis zum Eintritt in die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung beschlieBen, dass er sich mit ihm nicht oder nicht weiter befassen will, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Behandlung besteht. Wird der Antrag auf Nichtbefassung abgelehnt, so darf er im Laufe der Sitzung nicht wiederholt werden.
§ 22 Abstimmung
( 1) Erfordert ein Gegenstand eine Abstimmung, so findet sie grundsätzlich im Anschluss an seine Beratung statt. Die/ der Vorsitzende soll die Frage zum Abstimmungsgegenstand so stellen, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lässt. Sie ist in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch eines Mitglieds gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Senat.
( 2) Die/ der Vorsitzende gibt den Wortlaut oder den wesentlichen Inhalt eines Antrags, die Art der Abstimmung sowie die erforderlichen Mehrheiten bekannt und legt die Reihenfolge der Abstimmungen fest. Jedes Mitglied kann die Teilung eines Antrags zur getrennten Abstimmung beantragen.
( 3) Eine Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Dies gilt nicht für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen stets in geheimer Abstimmung.
( S) bedao sib
( 4) Der Senat kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder namentliche Abstimmung beschließen.
( 5) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist zunächst über Geschäftsordnungsanträge abzustimmen. Im Anschluss daran soll über Änderungsanträge, Zusatzanträge und die ursprünglichen Anträge zum Gegenstand in dieser Reihenfolge abgestimmt werden. Dabei ist jeweils über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet die/ der Vorsitzende. Bei Widerspruch eines Mitglieds entscheidet der Senat.
§ 20 Sachanträge
Sachanträge zu einzelnen Beratungsgegenständen können nur bis zur Eröffnung der Abstimmung gestellt werden. Sie sind bei der/ dem Vorsitzenden
§ 23 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nichts ande
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