Heft 
(2000) 6
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( 2) In die Tagesordnung einer Senatssitzung ist der Tagesordnungspunkt" Fragen an das Rektorat" aufzunehmen. Ist die unmittelbare Beantwortung einer Frage nicht möglich, soll die Antwort spätes­tens bis zur nächsten Senatssitzung erfolgen.

§ 17 Zwischenfragen, Erwiderungen

( 1) Die/ der Vorsitzende kann während einer Bera­tung Zwischenfragen zulassen. Die Fragen sind direkt und ohne Kommentierungen zu stellen. Die/ der Vorsitzende soll im gleichen Zusammen­hang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

( 2) Außerhalb der Redeliste kann die/ der Vorsit­zende das Wort auch zur direkten Erwiderung ertei­len.

( 3) Die/ der Vorsitzende kann zu den Tagesord­nungspunkten" Bericht der Präsidentin/ des Präsi­denten"," Bericht der/ des Vorsitzenden" und" Be­richt aus den Kommissionen und Ausschüssen" Zwischenfragen zulassen und das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. Eine Beratung findet nicht

statt.

§ 18 Sachruf

Weicht ein/ eine Redner/ in vom Verhandlungsge­genstand ab, so kann ihn die/ der Vorsitzende zur Sache verweisen. Wird ein/ eine Redner/ in zweimal in derselben Rede zur Sache verwiesen, so kann ihm die/ der Vorsitzende das Wort entziehen.

§ 19 Schluss der Redeliste und Schluss der Beratung Nichto

( 1) Die/ der Vorsitzende kann die Redeliste schlie­Ben. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied des Senats, so ist über den Widerspruch abzustim­men. Ebenso kann der Schluss der Redeliste auf Antrag beschlossen werden. Der Beschluss, die Redeliste wieder zu eröffnen, bedarf einer Mehr­heit von zwei Dritteln der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder.

( 2) Die/ der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn die Redeliste erschöpft ist oder wenn die Beratung durch Beschluss geschlossen wurde. Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung gestellt, so ist vor der Abstimmung die Redeliste zu verlesen.

schriftlich einzureichen und von der Antragstelle­rin/ vom Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 21 Nichtbefassung

Der Senat kann bis zum Eintritt in die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung beschlie­Ben, dass er sich mit ihm nicht oder nicht weiter befassen will, soweit nicht eine gesetzliche Ver­pflichtung zur Behandlung besteht. Wird der An­trag auf Nichtbefassung abgelehnt, so darf er im Laufe der Sitzung nicht wiederholt werden.

§ 22 Abstimmung

( 1) Erfordert ein Gegenstand eine Abstimmung, so findet sie grundsätzlich im Anschluss an seine Be­ratung statt. Die/ der Vorsitzende soll die Frage zum Abstimmungsgegenstand so stellen, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lässt. Sie ist in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zu­stimmung erteilt wird. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch eines Mitglieds gegen die vorgeschla­gene Fassung entscheidet der Senat.

( 2) Die/ der Vorsitzende gibt den Wortlaut oder den wesentlichen Inhalt eines Antrags, die Art der Ab­stimmung sowie die erforderlichen Mehrheiten bekannt und legt die Reihenfolge der Abstimmun­gen fest. Jedes Mitglied kann die Teilung eines Antrags zur getrennten Abstimmung beantragen.

( 3) Eine Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Dies gilt nicht für Abstimmun­gen über Geschäftsordnungsanträge. Entscheidun­gen in Personalangelegenheiten erfolgen stets in geheimer Abstimmung.

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( 4) Der Senat kann mit der Mehrheit der stimmbe­rechtigten anwesenden Mitglieder namentliche Abstimmung beschließen.

( 5) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist zunächst über Geschäftsordnungsanträge abzustimmen. Im Anschluss daran soll über Ände­rungsanträge, Zusatzanträge und die ursprünglichen Anträge zum Gegenstand in dieser Reihenfolge abgestimmt werden. Dabei ist jeweils über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet die/ der Vorsitzende. Bei Wi­derspruch eines Mitglieds entscheidet der Senat.

§ 20 Sachanträge

Sachanträge zu einzelnen Beratungsgegenständen können nur bis zur Eröffnung der Abstimmung gestellt werden. Sie sind bei der/ dem Vorsitzenden

§ 23 Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebe­nen gültigen Stimmen gefasst, soweit nichts ande­

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