Heft 
(2000) 6
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res bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung nicht berück­sichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abge­lehnt.

§ 24 Sondervoten

( 1) Jedes Mitglied kann seinen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dies in der Sitzung ausdrücklich vorbehalten worden ist. Das Sondervotum darf nur solche Argumente wiedergeben, die auch in der Sitzung vorgebracht wurden. Es muss der/ die Vor­sitzenden innerhalb einer von diesem/ dieser zu bestimmenden angemessenen Frist übersandt wer­

den.

( 2) Die/ der Vorsitzende hat Sondervoten, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen oder verspätet eingereicht werden, zurückzuweisen.

( 3) Die Ankündigung eines Sondervotums, die Gründe, auf die es gestützt werden soll, sowie die Frist für seine Einreichung sind in das Sitzungspro­tokoll aufzunehmen.

( 4) Ein Sondervotum wird dem Senatsprotokoll als Anlage beigefügt. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum ebenfalls beizufügen.

§ 25 Protokollführung

( 1) Über die Sitzungen des Senats werden Protokol­le angefertigt. Tonbandaufzeichnungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Senat. Der Senat kann die Zulassung von Tonbandaufzeichnungen für die Dauer der Wahlperiode beschließen.

( 2) Die Protokolle sind nach ihrer Genehmigung, die Tonbandaufzeichnungen vom Tag nach der Sitzung an für alle Mitglieder der Universität in der Geschäftsstelle des Senats zugänglich. Die Ton­bandaufzeichnungen werden am Tage nach der Protokollgenehmigung gelöscht.

( 3) Das Protokoll muss den Wortlaut der Anträge und der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und den wesentlichen Gang der Verhandlungen enthalten.

( 4) Die/ der Protokollführer/ in wird von der/ dem Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist von der/ dem Vorsitzenden und der/ dem Protokollfüh­rer/ in zu unterschreiben.

( 5) Das Protokoll wird den stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern des Senats sowie den weite­ren Teilnehmern der Sitzung zugesandt. Es wird in der nachfolgenden ordentlichen Sitzung genehmigt.

§ 26 Abgabe von Erklärungen

Zu sachlichen Richtigstellungen oder zu persönli­chen Erklärungen kann die/ der Vorsitzende jeder­zeit das Wort erteilen. Die persönliche Erklärung ist auf Wunsch der/ des Betroffenen in das Protokoll aufzunehmen und muss der/ dem Vorsitzenden unverzüglich in schriftlicher Form übergeben wer­den.

§ 27 Weiterleitung und Veröffentlichung von Beschlüssen

Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sollen in geeigneter Weise in der Universität veröf­fentlicht werden.

§ 28 Auslegung der Geschäftsordnung und Abweichungen

( 1) Die/ der Vorsitzende entscheidet über die Ausle­gung dieser Geschäftsordnung. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied, so ist über den Wider­spruch abzustimmen.

( 2) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit Zwei­drittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Senats beschlossen werden. Weicht der Verhandlungsgang im Übrigen von den Vor­schriften dieser Geschäftsordnung ab, so kann ein Einspruch hiergegen von Seiten stimmberechtigter Mitglieder nur während der Behandlung des Tages­ordnungspunktes erhoben werden, bei dem die Abweichung eingetreten ist. Spätere Einsprüche berühren die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse nicht.

§ 29 Eilentscheidungen der/ des Vorsitzenden

In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Senats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, ist die/ der Vorsitzende befugt, selbstständig Entscheidungen zu treffen. Sie/ er hat dem Senat unverzüglich die Gründe für die getrof­fene Entscheidung und die Art der Entscheidung mitzuteilen. Der Senat kann zur Eilentscheidung Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist den zu­ständigen Stellen vorzulegen.

§ 30 Wahlen

( 1) Wahlen im Senat erfolgen geheim durch ver­deckte Stimmzettel.

( 2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Senats erhält. Wird die erforderliche Mehrheit auch im zweiten

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