Wahlgang nicht erreicht, so findet vorbehaltlich abweichender Bestimmungen ein dritter Wahlgang statt, in dem die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Bei mehreren Bewerbern nehmen an diesem dritten Wahlgang nur die beiden Bewerber/ innen teil, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
( 3) Entsendet der Senat Vertreter/ innen der Gruppen in dieser Eigenschaft in ein Gremium des Senats, so wählen die Mitglieder des Senats ihre Vertreter/ innen nach Gruppen getrennt.
( 4) Die Abwahl von Mitgliedern eines Gremiums kann nur durch die Wahl einer/ s Nachfolgerin/ s erfolgen. Für Gruppenvertreter/ innen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung, dass eine Abwahl erfolgen soll, bedarf in diesem Falle der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats. Dies gilt nicht für die Vertreter der Gruppe der Studierenden in einem Gremium, nachdem für die Vertreter/ innen dieser Gruppe im Senat Neuwahlen durchgeführt worden sind.
( 5) Bei der Personaldebatte im Zusammenhang mit Wahlen sind Öffentlichkeit und Betroffene ausgeschlossen. Ein Antrag auf Schluss der Personaldebatte ist nicht zulässig. Ein Protokoll wird nicht geführt. 4BHG.
( 6) Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied des Senats unmittelbar nach Feststellung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses durch die/ den Vorsitzenden die Richtigkeit, so ist bei begründeten Zweifeln die Abstimmung oder Wahl zu wiederholen.
§ 33 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung beschließt der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
§ 34 In- Kraft- Treten
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 31 Nichtöffentlichkeit der Kommissions- und Ausschusssitzungen
Die Sitzungen der Kommissionen und Ausschüsse sind nicht öffentlich, über Ausnahmen können die Mitglieder im Einzelfall entscheiden( 2/3 Mehrheit). Senatsmitglieder und ihre Stellvertreter gehören nicht zur Öffentlichkeit. Die Stellvertreter/ innen der Kommissions- und Ausschussmitglieder können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Die Kommissionen und Ausschüsse können weitere Personen zu ihren Beratungen hinzuziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, Mitglieder der Universitätsverwaltung zu den Beratungen hinzuzuziehen.
§ 32 Senatsbeauftragte
Rückmeldung
Der Senat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Senatsbeauftragte ernennen. Aufgabe und Amtsdauer werden im Ernennungsbeschluss festgelegt. Das Amt endet spätestens mit der Amtszeit des Senats.
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