Heft 
(2000) 6
Seite
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Wahlgang nicht erreicht, so findet vorbehaltlich abweichender Bestimmungen ein dritter Wahlgang statt, in dem die Mehrheit der anwesenden Mitglie­der, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Bei mehreren Bewerbern nehmen an diesem dritten Wahlgang nur die beiden Bewerber/ innen teil, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhal­ten haben.

( 3) Entsendet der Senat Vertreter/ innen der Grup­pen in dieser Eigenschaft in ein Gremium des Se­nats, so wählen die Mitglieder des Senats ihre Ver­treter/ innen nach Gruppen getrennt.

( 4) Die Abwahl von Mitgliedern eines Gremiums kann nur durch die Wahl einer/ s Nachfolgerin/ s erfolgen. Für Gruppenvertreter/ innen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung, dass eine Abwahl erfolgen soll, bedarf in diesem Falle der Zustim­mung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie­der des Senats. Dies gilt nicht für die Vertreter der Gruppe der Studierenden in einem Gremium, nach­dem für die Vertreter/ innen dieser Gruppe im Senat Neuwahlen durchgeführt worden sind.

( 5) Bei der Personaldebatte im Zusammenhang mit Wahlen sind Öffentlichkeit und Betroffene ausge­schlossen. Ein Antrag auf Schluss der Personalde­batte ist nicht zulässig. Ein Protokoll wird nicht geführt. 4BHG.

( 6) Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied des Senats unmittelbar nach Feststellung des Abstim­mungs- oder Wahlergebnisses durch die/ den Vor­sitzenden die Richtigkeit, so ist bei begründeten Zweifeln die Abstimmung oder Wahl zu wiederho­len.

§ 33 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung beschließt der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

§ 34 In- Kraft- Treten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 31 Nichtöffentlichkeit der Kommissions- und Ausschusssitzungen

Die Sitzungen der Kommissionen und Ausschüsse sind nicht öffentlich, über Ausnahmen können die Mitglieder im Einzelfall entscheiden( 2/3 Mehr­heit). Senatsmitglieder und ihre Stellvertreter gehö­ren nicht zur Öffentlichkeit. Die Stellvertreter/ innen der Kommissions- und Ausschussmitglieder können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Die Kom­missionen und Ausschüsse können weitere Perso­nen zu ihren Beratungen hinzuziehen. Die Vorsit­zenden sind berechtigt, Mitglieder der Universitäts­verwaltung zu den Beratungen hinzuzuziehen.

§ 32 Senatsbeauftragte

Rückmeldung

Der Senat kann zur Erledigung bestimmter Aufga­ben Senatsbeauftragte ernennen. Aufgabe und Amtsdauer werden im Ernennungsbeschluss festge­legt. Das Amt endet spätestens mit der Amtszeit des Senats.

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