Heft 
(2000) 9
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

schriften

§ 2

Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn

( 1) Der Zugang zum Studium Regionalwissenschaften erfolgt durch die Einschreibung im Bachelorstudien­gang Regionalwissenschaften an der Universität Pots­

Studienordnung für den Bachelorstudien- dam. Voraussetzung dafür ist die allgemeine Hoch­

gang Regionalwissenschaften

an der Universität Potsdam

Vom 22. April 1999

schulreife.

( 2) Die Aufnahme des Studiums erfolgt nur zum Win­tersemester.

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

§ 3

Regelstudienzeit und Studienaufbau

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.

( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt( 2) Das Studium gliedert sich in drei Studienabschnitte

geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1996( GVBl. I S. 173), am 22. April 1999 die folgende Studienordnung für den Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften erlassen: ¹

Übersicht:

§ 1

§ 2

§3

§ 4

Geltungsbereich und Grundsätze

Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn Regelstudienzeit und Studienaufbau

Teilnahmenachweise für die zu belegenden Lehrveranstaltungen und Bachelorprüfung

§ 5 Mögliche berufliche Tätigkeitsfelder für Regio­nalwissenschaftlerinnen und Regionalwissen­schaftler und interdisziplinäre Ausrichtung so­wie Studienziele des Bachelorstudiengangs Re­gionalwissenschaften

§ 6 § 7

§8

§ 1

Studienbestandteile

Lehrveranstaltungsarten In- Kraft- Treten

Geltungsbereich und Grundsätze

( 1) Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung vom 22. April 1999 den interdis­ziplinären Bachelorstudiengang Regionalwissenschaf­ten mit dem Abschluss eines Bachelors of Science ( abgekürzt: BSc.) an der Universität Potsdam. Am Lehrangebot des Studiengangs sind Fächer aus der Mathematisch- Naturwissenschaft- lichen Fakultät, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Juristischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät beteiligt. Zuständig für den Studiengang ist die Mathe­matisch- Naturwissenschaftliche Fakultät.

( 2) Die vorliegende Studienordnung soll in Verbindung mit der Prüfungsordnung den Studierenden ermögli­chen, ihr Studium sinnvoll zu gestalten, durchzuführen und abzuschließen. Sie informiert über Zugangsvoraus­setzungen und Studienbeginn, Regelstudienzeit und Studienaufbau, Leistungsnachweise und Abschlussprü­fung, Studienziele, Studienbestandteile und Lehrveran­staltungsarten( s. Anlagen 1 und 2).

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 23. Juli 1999

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von jeweils zwei Semestern Dauer. Der dritte Studien­abschnitt schließt die Bachelorprüfung ein. Der zeitli­che Gesamtumfang des Studiums beträgt in der Regel 120 Semesterwochenstunden( SWS). Davon sind 9 SWS für das freie Studium vorgesehen. Dafür werden empfohlen:( a) die Vertiefung von Fremdsprachen­kenntnissen( unter Einbeziehung des Lehrangebots des Sprachenzentrums),( b) in Absprache mit den am Stu­diengang beteiligten Disziplinen die Vertiefung der in den Regionalwissenschaften behandelten Fachgebiete ( z. B. Medien- und Kommunikationstheorie).

( 3) Im ersten und zweiten Studienabschnitt werden die Studierenden in die Grundfragen der Regional­wissenschaften eingeführt. Darüber hinaus gewinnen die Studierenden Kenntnisse und Fertigkeiten in regio­nalwissenschaftlichen Teildisziplinen( Fächern). Dabei liegt der Schwerpunkt in den Erdwissenschaften( Hu­mangeographie, Physische Geographie/ Geoökologie, Geoinformatik und Geowissenschaften). Dem interdis­ziplinären Charakter des Studiengangs entsprechend werden die zentralen Gegenstände der am Studiengang beteiligten Fächer in einer interdisziplinären Ringvorle­sung im ersten Studiengangsemester und in interdis­ziplinären Seminaren im dritten und vierten Studien­gangsemester integriert.

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( 4) Im dritten Studienabschnitt werden die Kenntnisse und Fertigkeiten in regionalwissenschaftlichen Teildis­ziplinen erweitert und vertieft, und es wird methodolo­gisches Wissen für die eigenständige Bearbeitung regi­onalwissenschaftlicher Probleme im Hinblick auf den späteren Berufseinsatz erworben.

( 5) Geländekurse und Geländepraktika sind Bestandtei­le aller Studienabschnitte. Sie werden vor allem wäh­rend der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt.

( 6) Studienbegleitend ist ein außeruniversitäres Berufs­praktikum in fachnahen Institutionen( Behörden, Insti­tuten, Planungsbüros, Unternehmen u. a.) von mindes­tens zwei Monaten Dauer abzuleisten. Dieses Prakti­kum kann sich ggf. auf verschiedene Institutionen ver­teilen. Es wird empfohlen, das außeruniversitäre Prak­tikum im zweiten und dritten Studienabschnitt abzuleis­ten.

( 7) Die Lehrveranstaltungen des Studiums der Regio­nalwissenschaften werden überwiegend in deutscher