Jahreseinkommens des Ehegatten 30 000 Deutschen Mark( 15 338,76 Euro) jährlich übersteigt. Für jedes unterhaltspflichtige Kind erhöhen sich die Beträge um 2 400 Deutsche Mark( 1 227,10 Euro) pro Jahr. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Bewilligung.
( 2) Von der Anrechnung des Einkommens kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn das Einkommen als Ausgleich für einen Schaden erworben worden ist, der nicht Vermögensschaden ist.
§ 6
Vergabeverfahren
( 1) Die Stipendien werden öffentlich ausgeschrieben.
( 2) Die Stipendien und die besonderen Zuschläge werden von der Hochschule auf schriftlichen Antrag des Bewerbers auf der Grundlage einer Entscheidung der Vergabekommission durch Zuwendungsbescheid bewilligt.
( 3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten findet§ 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20 Mai 1999( GVBl. I S. 130) Anwendung.
§ 7
Vergabekommission
( 1) Jede Hochschule, die nach§ 1 Stipendien vergibt, bildet eine Vergabekommission. Ihr gehören an:
1. der Präsident oder der Rektor oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
2. zwei Professoren,
3. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter oder ein künstlerischer Mitarbeiter,
4. ein Doktorand oder ein weiterer künstlerischer Mitarbeiter.
( 2) Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums nach§ 1 vorliegen. Sie setzt die Gesamtförderungsdauer nach§ 3 fest, prüft den Abschlussbericht und entscheidet über einen Widerruf nach§ 4 Abs. 3.
§ 8 Tutorien
( 1) Die Stipendiaten haben nach Ablauf des ersten Förderjahres die Pflicht, Dienstleistungen in der Lehre ( Tutorien) im Umfang von zwei Wochenstunden pro Semester zu erbringen, sofern die Hochschule hierfür die Voraussetzungen schafft.
( 2) Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche/ künstlerische Arbeit des Stipendiaten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben bzw. künstlerischen Entwicklungsvorhaben gewährleistet werden.
236
§ 9
In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten
( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
( 2) Gleichzeitig tritt die Graduiertenförderungsverordnung des Landes Brandenburg vom 10. Dezember 1991( GVBI. 1992 II S. 8) außer Kraft.
Registrierte Vereinigungen an der Universität Potsdam
- Stand: 18.07.2000-
Übersicht über alle an der Universität Potsdam gemäß § 2 der Ordnung für Vereinigungen an der Universität Potsdam( Registrierordnung) vom 12. Juli 1993 eingetragenen Vereinigungen:
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ESG Evangelische Studierenden Gemeinde Potsdam
- Die Quelle
Potsdamer Studien zur Frauen- und Geschlechterförderung e. V.
Freundeskreis Botanischer Garten der Universität Potsdam e. V.
Universitätssportverein Potsdam e. V.
Vereinigung ,, Katholische Studierende Potsdams"
amnesty international
Verein NIL e. V.
Gemeinschaft zur Förderung der Umweltbildung
e.V.
Liberale Hochschulgruppe an der Universität Potsdam
Hochschulgruppe des Deutschen Hochschulverbands an der Universität Potsdam
Juso- Hochschulgruppe der Universität Potsdam Verein zur Förderung der Sportwissenschaft Potsdam e. V.
Brandenburgischer Verein für Gesundheitsförderung e. V.
Landesverband Polytechnik/ Arbeitslehre Brandenburg e. V.
- Studenten- und Jugendförderungsverein„, Studentisches Leben"( STUL( L) E)
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Kreisverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft( GEW) an der Universität Potsdam Verband Hochschule und Wissenschaft( VHW) im Deutschen Beamtenbund, Landesverband Brandenburg
Stipendiatengruppe der Konrad- Adenauer- Stiftung - Grüne Hochschulgruppe Potsdam
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Arbeitsgemeinschaft WeltTrends an der Universität
Potsdam
UniClever Potsdam e. V.
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ELSA Fakultätsgruppe Potsdam der Europäischen Jurastudentenvereinigung
- Offene Linke Liste
Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindesund Jugendalter( BVKJ)