II. Bekanntmachungen
Graduiertenförderungsverordnung -( Grad V)-
Vom 15. September 2000
Auf Grund des§ 57 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin für Finanzen:
§ 1
Förderung von Promotionen und künstlerischen Entwicklungsvorhaben
Zur Vorbereitung auf die Promotion oder für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann ein Stipendium gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. herausragende Leistungen auf dem Arbeitsgebiet, 3. ein wissenschaftliches Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt oder ein Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt und
4. die wissenschaftliche oder künstlerische Betreuung durch einen Professor einer Brandenburger Hochschule.
§ 2 Art und Umfang der Förderung
( 1) Das Stipendium besteht aus Grundbetrag, Familienzuschlag und besonderen Zuschlägen.
( 2) Der Grundbetrag beträgt 1 400 Deutsche Mark ( 715,81 Euro) monatlich. In Förderprogrammen, die gemeinsam mit anderen Stipendiengebern durchgeführt werden, kann der Grundbetrag dem von den anderen Stipendiengebern festgelegten Stipendiensatz angepasst
werden.
( 3) Der Stipendiat erhält zu dem Grundbetrag einen Familienzuschlag von 200 Deutschen Mark( 102,26 Euro) monatlich,
1. wenn ihm oder seinem Ehegatten für ein Kind Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetzt gewährt wird, oder
2. wenn der Ehegatte nicht erwerbstätig ist.
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Familienzuschlag um 100 Deutsche Mark( 51,13 Euro). Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dieser Verordnung oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung dieser Ver
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ordnung entspricht, wird der Familienzuschlag nur einmal gewährt.
( 4) Für Sach- und Reisekosten wird pauschaliert ein Zuschlag von 50 Deutschen Mark( 25,56 Euro) monatlich gewährt.
( 5) Das Stipendium und besondere Zuschläge werden als Zuschüsse im Sinne der§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.
§ 3
Gesamtdauer der Förderung
( 1) Die Gesamtförderungsdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahren. Die Mittelbewilligung erfolgt jeweils für ein Jahr.
( 2) Für Promotionsstipendiaten mit einem BachelorAbschluss kann die Förderungsdauer um zwölf Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus verlängert werden.
( 3) Die Gesamtförderungsdauer verlängert sich um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach den§§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.
( 4) Bei Krankheit kann die Gesamtförderungsdauer um höchstens sechs Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus, zuzüglich der Förderungszeiten nach den Absätzen 2 und 3 verlängert werden.
§ 4
Ausschluss und Widerruf der Förderung
( 1) Ein Stipendium kann nicht erhalten, wer für denselben Zweck eine andere Förderung aus öffentlichen oder von überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält.
( 2) Eine Förderung ist ausgeschlossen oder ist zu widerrufen, wenn der Stipendiat durch Ausübung eines Berufes oder andere Tätigkeit daran gehindert ist, sich ganz oder überwiegend der Aufgabe, für die die Förderung vorgesehen ist, zu widmen.
( 3) Die Förderung kann widerrufen werden, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass der Stipendiat sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maß um den angestrebten Zweck bemüht. Dies festzustellen obliegt der Vergabekommission. Der Stipendiat ist hierzu anzuhören.
§ 5
Anrechung des Einkommens des Stipendiaten und des Ehegatten
( 1) Über das Stipendium hinaus erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts werden auf das Stipendium angerechnet, soweit das Jahreseinkommen bei Ledigen einen Betrag von 15 000 Deutschen Markt ( 7 669,38 Euro), bei Verheirateten einschließlich des
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