Besondere Prüfungsbestimmungen für Medienwissenschaft als Nebenfach im Ma
gisterstudium
an der Universität Potsdam
Vom 6. Februar 1997
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam die folgenden Prüfungsbestimmungen am 6. Februar 1997 beschlossen: ²
Übersicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
858
45
§5
Geltungsbereich Prüfungsausschuss
Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprü
fung
Ablauf der Zwischenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprü
fung
§6 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung
§7 In- Kraft- Treten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung für die Magisterprüfung ( MPO) der Universität Potsdam vom 11. November 1999 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung sowie die Festlegungen für die Magisterprüfung im Fach Medienwissenschaft.
§ 2
Prüfungsausschuss
( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I setzt einen Prüfungsausschuss für den Teilstudiengang Medienwissenschaft ein. Dieser besteht aus drei Hochschullehrer( inne) n, einem( r) wissenschaftlichen Mitarbeiter( in) und einem( r) Studierenden im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein( e) Professor( in).
( 2) Der Prüfungsausschuss regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen und die Zulassung zur Prüfung. Er benennt den/ die Studienfachberater( in).
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischen
prüfung
по
( 1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.
( 2) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:
( a) Zwei Proseminarscheine;
( b) weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 10 der Studienordnung;
( c) Nachweis über die Kenntnisse des Englischen auf Abitur- oder UNICERT 2- Niveau.
( d) Nachweis über die erfolgte Studienfachberatung.
§ 4
Ablauf der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung besteht aus einer 120minütigen Klausur und einer 15minütigen mündlichen Prüfung zu Themen aus den Bereichen des Studiengangs Medienwissenschaft( gem.§ 5 der Studienordnung).
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen zur Magister
prüfung
( 1) Für die Zulassung zur Magisterprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.
( 2) Im einzelnen sind folgende fachspezifische Nachweise zu erbringen: je ein Schein aus den beiden thematischen Hauptseminaren aus unterschiedlichen Bereichen, der Nachweis der Studienfachberatung, der Nachweis des Praktikums/ Volontariats sowie Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 13 der Studienordnung.
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§ 6 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung
( 1) Mündliche Prüfung und Klausur:
eine 240minütige Klausur aus einem der in der Studienordnung unter§ 5 aufgeführten Bereiche;
eine 30minütige mündliche Prüfung in zweien der vom Thema der Klausur nicht erfassten Bereiche nach§ 5 der Studienordnung.
( 2) Die Wahl der Bereiche und Teilgebiete der einzelnen Prüfungsteile erfolgt in Absprache zwischen Studierenden und Prüfer( inne) n.
§ 7
In- Kraft- Treten
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
1 Zwischenzeitlich umbenannt in Philosophische Fakultät
2
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 20. Juni
2000
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