Heft 
(2000) 14
Seite
134
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Besondere Prüfungsbestimmungen für Medienwissenschaft als Nebenfach im Ma­

gisterstudium

an der Universität Potsdam

Vom 6. Februar 1997

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam die folgenden Prüfungsbestimmungen am 6. Februar 1997 beschlossen: ²

Übersicht

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

858

45

§5

Geltungsbereich Prüfungsausschuss

Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprü­

fung

Ablauf der Zwischenprüfung

Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprü­

fung

§6 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung

§7 In- Kraft- Treten

§ 1

Geltungsbereich

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung für die Magisterprüfung ( MPO) der Universität Potsdam vom 11. November 1999 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung sowie die Festlegungen für die Magisterprüfung im Fach Medienwissenschaft.

§ 2

Prüfungsausschuss

( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I setzt einen Prüfungsausschuss für den Teilstudiengang Medienwissenschaft ein. Dieser besteht aus drei Hoch­schullehrer( inne) n, einem( r) wissenschaftlichen Mitar­beiter( in) und einem( r) Studierenden im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein( e) Professor( in).

( 2) Der Prüfungsausschuss regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangele­genheiten des Faches und entscheidet über die Aner­kennung von Studienleistungen und die Zulassung zur Prüfung. Er benennt den/ die Studienfachberater( in).

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischen­

prüfung

по

( 1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.

( 2) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

( a) Zwei Proseminarscheine;

( b) weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 10 der Studienordnung;

( c) Nachweis über die Kenntnisse des Englischen auf Abitur- oder UNICERT 2- Niveau.

( d) Nachweis über die erfolgte Studienfachberatung.

§ 4

Ablauf der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus einer 120minütigen Klausur und einer 15minütigen mündlichen Prüfung zu Themen aus den Bereichen des Studiengangs Medien­wissenschaft( gem.§ 5 der Studienordnung).

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen zur Magister­

prüfung

( 1) Für die Zulassung zur Magisterprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.

( 2) Im einzelnen sind folgende fachspezifische Nach­weise zu erbringen: je ein Schein aus den beiden the­matischen Hauptseminaren aus unterschiedlichen Be­reichen, der Nachweis der Studienfachberatung, der Nachweis des Praktikums/ Volontariats sowie Nach­weise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 13 der Studienordnung.

-

§ 6 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung

( 1) Mündliche Prüfung und Klausur:

eine 240minütige Klausur aus einem der in der Studienordnung unter§ 5 aufgeführten Bereiche;

eine 30minütige mündliche Prüfung in zweien der vom Thema der Klausur nicht erfassten Bereiche nach§ 5 der Studienordnung.

( 2) Die Wahl der Bereiche und Teilgebiete der einzel­nen Prüfungsteile erfolgt in Absprache zwischen Stu­dierenden und Prüfer( inne) n.

§ 7

In- Kraft- Treten

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

1 Zwischenzeitlich umbenannt in Philosophische Fakultät

2

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 20. Juni

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