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(2003) 1
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschrif­

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Studierendenschaft

Neufassung der Ordnung zum Potsdamer Se­mesterticket und zum Sozialfonds der Studie­rendenschaft der Universität Potsdam

Vom 28. Januar 2003

Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 4 Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hoch­schulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), auf seiner Sitzung am 28. Januar 2003 nachfolgende Neufassung der Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds der Studierendenschaft der Universität Potsdam be­schlossen.¹

§ 1 Voraussetzungen für eine Förderung

( 1) Studierende, denen der Erwerb des Semestertickets nicht zuzumuten ist, können das Semesterticket durch den Sozialfonds gefördert bekommen oder können von der Pflicht zur Abnahme des Semestertickets befreit werden. Der Erwerb des Semestertickets ist den Studie­renden nicht zuzumuten, wenn das Aufbringen des Kostenbeitrags ihnen den Ausgleich einer im Beitrags­zeitraum auftretenden besonderen Härte im Sinne von Absatz 2 erheblich erschwert, das monatliche Ein­kommen den Bedarf im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen i.S.d. § 88 BSHG verfügen. Maßgeblich für die Feststellung einer besonderen Härte ist der Zeitraum des der An­tragstellung vorangegangenen Semesters mithin für das Sommersemester Oktober bis Ende März und für das Wintersemester jeweils April bis September.

( 2) Als besondere Härten gelten insbesondere

ausländische Studierende, die eine Einschränkun­gen der Arbeitserlaubnis auf weniger als Tage im Jahr haben,

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die Zugehörigkeit zu den in§ 23( Abs. 1a- 4) BSHG genannten Personengruppen, soweit diese Zugehörigkeit nicht schon zur Befreiung von der Betragspflicht führt. Dazu zählen insbesondere werdende Mütter und allein erziehende Personen mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 Kindern unter 16 Jahren.

( 3) Als monatlicher Bedarf gelten für Studierende der­zeit 280,00, dies entspricht dem gültigen Regelsatz

1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung sind nur weibliche bzw. geschlechtsneutrale Formulierungen verwandt worden.

des Haushaltsvorstandes im Land Brandenburg, sowie ein Mehrbedarf gemäß§ 23 BSHG bezogen auf den Grundbetrag. Für Studierende, die verheiratet sind, oder zusammen mit einem Kind oder einem Kind und Lebenspartner/ in wohnen treten weitere Beträge gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des§ 22 BSHG bezogen auf den Grundbetrag hinzu. Die Regelsätze beziehen sich auf den Grundbetrag vom Land Bran­denburg, unabhängig vom Wohnort der Studierenden. Bei Erhöhung dieses Grundbetrages erfolgt automa­tisch eine Anpassung des Bedarfs der Studierenden an diesen Betrag.

( 4) Sofern Studierende nicht bei ihren Eltern wohnen, zählen zum Bedarf der Studierenden auch die Kosten der Unterkunft. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den Eltern steht hierbei ein Elternteil gleich. Die anrechenbaren Kosten der Unter­kunft betreffen die Kaltmiete sowie Heizungskosten, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 180,00. Für eine weitere nach Absatz 3 Satz 2 zur Bedarfsge­meinschaft zählende Person erhöht sich der Betrag um 110,00, für jede weitere dann um je 80,00. Dies gilt auch, wenn zwei im Haushalt lebende Personen Studie­rende sind. Erhalten Studierende oder weitere zur Be­darfsgemeinschaft zählende Personen im Haushalt Wohngeldleistungen, so verringert sich der Bedarf für die Miete um diesen Betrag.

( 5) Zusätzlich wird für Studierende, die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, der tatsächliche monatliche Betrag angerechnet; derzeit sind dies 52,11. Beträge zur Kranken- und Pflegever­sicherung, die vom Bruttoarbeitsentgelt oder Waisen­renten oder anderen Einkünften gezahlt werden, gelten nicht als Bedarf, da diese beim Einkommen entspre­chend berücksichtigt werden.

( 6) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkommen zur Beschaffung des Semestertickets einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und Bezüge in Geld oder Geldeswert und öffentliche Leistungen nach Bestimmungen des BSHG. Leistungen nach Bestim­mungen des BAföG werden insoweit berücksichtigt, als dass sie 184,07 pro Jahr übersteigen. Sofern eine BAföG- Zahlung aufgrund der Überschreitung der För­derungshöchstdauer oder wegen der Nichterbringung von Studienleistungen vorübergehend oder gänzlich weggefallen ist, werden grundsätzlich die in einem früheren bewilligten Bescheid angegebenen zu zahlen­den Unterhaltsbeträge der Elternteile als Einkommen des Studierenden zugrunde gelegt. Einzelfallentschei­dungen sind hierbei je nach Sachlage möglich. Für das Arbeitseinkommen ist der Nettomonatsverdienst anzu­setzen. Bei unselbständiger Arbeit können zusätzlich mit Nachweisen Werbungskosten im Rahmen des§ 3 der Verordnung zu§ 76 BSHG abgesetzt werden. Ohne Nachweise wird der vom Finanzamt festgelegte Pau­schalbetrag von derzeit monatlich 87,00( entspricht 1044,00 jährlich) anerkannt. Wurde bisher keine Ausbildungsbeihilfe nach BAföG gezahlt, so wird bei bestehender Unterhaltsverpflichtung eine Unterhalts­

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