Heft 
(2003) 1
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leistung in Höhe des gültigen BAföG- Grundbedarfes angerechnet( derzeit 465,00; für Studierende, die noch bei den Eltern wohnen, 375,00). Ferner wird für Studierende, deren Hauptwohnsitz in einem Umkreis

von 2 km Luftlinie zu der von ihnen ausschließlich R genutzten Ausbildungsstätte liegt, ein Betrag von mo­natlich 18,41 vom Einkommen abgesetzt.

( 7) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, so­weit dies zumutbar ist.§ 88 Abs. 1 und 2 Nr. 1-7 BSHG findet hier entsprechende Anwendung.

( 8) Bei einem Einkommen unter dem Bedarf erfolgt eine Förderung in Höhe von 112,00.

§ 2 Finanzierungsvorbehalt

( 1) Die Förderung des Semestertickets im Rahmen dieser Ordnung steht unter dem Finanzierungsvorbehalt des Haushaltes der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

( 2) Sollte der in Absatz 1 festgelegte Vorbehalt greifen, werden die Anträge nach folgender Reihenfolge bewil­ligt:

1. Antragsberechtigte, die besondere Härten im Sinne des§ 1 Abs. 2 dieser Ordnung darstellen;

2. sonstige Berechtigte im Sinne dieser Ordnung.

( 3) An die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen wird, wenn der volle Betrag auf Grund des Finanzierungs­vorbehaltes nicht bewilligt werden kann, ein Betrag ausgezahlt, der sich aus dem Quotienten der vorhande­nen Mittel und der Berechtigten aus Absatz 2 Nr. 2 ergibt.

aktueller BAföG- Bescheid, bei ablehnendem Be­scheid zusätzlich vorangegangenen Bescheid mit einer Zahlung

Kopie des Mietvertrages

ggf. Wohngeldbescheid

Nachweis über Zahlung von Beiträgen zur Kran­ken- und Pflegeversicherung Vermögensnachweis

sonstige Dokumente, aus denen Einkommen bzw. Vermögen gemäß der BAföG- Einkommens­verordnung hervorgeht, insbesondere Einkünfte aus Waisenrenten und sonstige Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhaltes

b) Anträge auf Befreiung vom Semesterticket aus sons­tigen Gründen

Formblatt( inklusive der Angabe einer Telefon­nummer und/ oder einer benutzten E- Mail- Adresse) ggf. Nachweis der Einzahlung des Semesterticket­beitrages

Semesterticketberechtigungsschein

Nachweis des geltend gemachten Grundes

§ 5 Folgen fehlender Mitwirkung

( 1) Antragsteller sind verpflichtet, die in§ 4 aufgeführ­ten Unterlagen und Nachweise zum Antrag unverzüg­lich einzureichen.

( 2) Liegen die für eine Antragsbearbeitung erforderli­200 chen Unterlagen nicht vollständig vor, wird dem An­tragsteller für die Beibringung der fehlenden Unterla­gen schriftlich oder per E- Mail eine Frist gesetzt.

( 3) Kommt die Antragstellerin ihren Mitwirkungs­pflichten innerhalb dieser Frist nicht nach, wird der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.

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§ 3 Antragstellung

( 1) Der Antrag bedarf der Schriftform.

( 2) Der Antrag wird anhand vorgegebener Formblätter an den Allgemeinen Studierendenausschuss der Uni­versität Potsdam gerichtet.

( 3) Über den Antrag entscheidet die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds(§ 7).

§ 4 Bestandteile des Antrages

a) Anträge auf Förderung durch den Sozialfonds oder Befreiung aus sozialen Gründen

Formblatt( inklusive der Angabe einer Telefon­nummer und/ oder einer benutzten E- Mail- Adresse) Nachweis der Einzahlung des Semesterticketbei­trages

Einkommensnachweise über Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz

§ 6a Fristen für bereits immatrikulierte Studierende

( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung vom Se­mesterticket besteht für Personen, die nach dem Se­mesterticketvertrag für das entsprechende Semester zum Bezug eines Semestertickets berechtigt sind.

( 2) Für die Beantragung einer Förderung oder Befrei­ung aus sozialen Gründen nach§ 1 Abs. 5 Nr. 4 des Semesterticketvertrages beginnt die Antragsfrist mit dem Beginn der Rückmeldefrist( in der Regel 15. Juni bzw. 15. Januar). Sie endet nach 6 Wochen am 31. Juli bzw. 28. Februar.

( 3) Anlagen zum Antrag nach Absatz 2 müssen spätes­tens bis zum 30. September für das kommende Winter­semester bzw. bis zum 31. März für das kommende Sommersemester nachgereicht werden.

( 4) Für alle anderen Anträge auf Befreiung nach§ 1 Abs. 5 Nr. 1-3 des Semesterticketvertrages muss der Antrag unverzüglich nach Bekannt werden des Grun­

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