Heft 
(2003) 1
Seite
4
Einzelbild herunterladen

niversitär

des gestellt werden, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorliegen schriftlicher Nachweise für die Geltendma­chung des Grundes. Studierende, die ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten, müssen zur Befreiung von der Semesterticketgebühr bis zehn Tage vor Ende der Rückmeldefrist beim Studierendensekretariat Anträge auf Urlaubssemester( Formblatt) stellen oder Nachweis über ein Auslandssemester führen( wenn Beurlaubung nicht beantragt wird). Sie werden hierdurch von der Zahlung zum Semesterticket befreit, wenn sie nicht erklären, das Semesterticket dennoch in Anspruch nehmen zu wollen. Alle anderen in§ 5 Abs. 3 Bei­tragsordnung der Studierendenschaft genannten Perso­nengruppen stellen ihre Anträge beim AStA. Der AStA führt die entsprechenden Nachweise.

( 5) Im Falle einer Exmatrikulation muss das Semester­ticket spätestens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgte, beim AStA vorliegen. Es werden nur volle Monate erstattet. Wird das Semester­ticket später eingereicht, erfolgt eine Erstattung nur für nachfolgende volle Monate, in denen das Semesterti­cket seine Gültigkeit laut Aufdruck hat.

( 6) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristge­recht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA in der Regel nach Erhalt der Überweisung der Beiträge des Semestertickets von der Universität be­friedigt.

§ 6b Fristen für neuimmatrikulierte Studierende

( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Unterstüt­zung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung vom Semesterticket besteht für Personen, die nach dem Semesterticketvertrag für das entsprechende Semester zum Bezug eines Semestertickets berechtigt sind.

( 2) Die Antragsfrist beginnt mit dem 1. September bzw. 1. März. für das darauf folgende Semester. Sie endet mit dem 10. des ersten Monats des Semesters. Für Studierende, die einen Studienplatz durch Losver­fahren erhalten haben, endet die Antragsfrist mit dem 15. des zweiten Monats des Semesters.

( 3) Anlagen zum Antrag müssen innerhalb der ersten zwei Monate des Semesters nachgereicht werden. Stu­dierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, müssen Anlagen zu ihren Anträgen innerhalb der ersten drei Monate des Semesters nach­reichen.

( 4) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristge­recht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA in der Regel nach Erhalt der Überweisung der Beiträge des Semestertickets von der Universität be­friedigt.

§ 7 Die Kommission

( 1) Die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds besteht aus 5 stimmberechtigten Personen. Die Se­mesterticketsachbearbeiterin des AStA bearbeitet die Anträge, nimmt an den Sitzungen der Sozialfonds­kommission teil und stellt sie der Kommission zur Abstimmung vor. Sie ist nicht stimmberechtigt.

( 2) Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt zwei Semester. Wiederwahl ist möglich.

( 3) Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: zwei Vertreterinnen des Allgemeinen Studieren­denausschusses der Universität Potsdam eine Vertreterin des Studentenwerks Potsdam zwei durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam gewählte Vertreterinnen aus der Studierendenschaft der Universität Potsdam

( 4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsit­zende.

( 5) Die Kommission entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit von mindestens drei anwesenden Mitgliedern. Ist ein Kommissionsmitglied Antragstelle­rin, so ist dieses Mitglied bei ihrem Antrag nicht stimmberechtigt.

( 6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam bestätigt wird.

( 7) Die Kommission erhält das Recht, dem Studieren­denparlament Anträge für die Kriterien der Vergabe der Mittel des Sozialfonds vorzulegen.

§ 8 In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 26. Juni 2002( Universität Potsdam, Amtliche Be­kanntmachungen Nr. 4/2002 vom 29. Juni 2002, S. 70ff.) außer Kraft.

4