Heft 
(2003) 3
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

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09 TA

Gebührenordnung

für die Benutzung von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen des Zentrums für Hochschulsport( ZfH) der Universität Potsdam

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Vom 16. Januar 2003

Gemäß§ 2 Abs. 3 i.V.m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Bran­denburg Brandenburgisches Hochschulgesetz ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geän­dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1- Erhebung von Benutzungsgebühren

( 1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der UP und die Teilnahme an Veranstaltungen des Zentrums für Hochschulsport( ZfH) werden Gebüh­ren erhoben. Diese basieren auf den aufzuwenden­den Gesamtkosten.

( 2) Studierende der UP haben eine Mindestgebühr i.H.v. 10, Mitarbeiter der UP i.H.v. 20 pro Se­mester pro Kurs zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende und Mitarbeiter anderer Einrichtungen, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Universität Potsdam zur Teilnahme an Veran­staltungen der ZfH berechtigt sind. Die Mindestge­bühren können aufgrund der zukünftigen Kosten­entwicklung angepasst werden. Eine Kostende­ckung wird angestrebt.

( 3) Für besondere Sportangebote können pro Se­mester pro Kurs höhere Gebühren erhoben werden. Diese Sportangebote legt der Leiter/ die Leiterin der ZfH fest. Sie werden in der Anlage 1 ausgewiesen.

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§ 2 Zahlungs- und Anmeldeverfahren; Rück­tritt

( 1) Die Zahlung der Benutzungsgebühr ist über das Sekretariat des ZfH zu leisten. Von dort wird eine Teilnahmebestätigung ausgehändigt.

( 2) Eine Erstattung gezahlter Gebühren ist nur in begründeten Ausnahmefällen vor Kursbeginn mög­lich. Über einen Ausnahmefall entscheidet die Lei­tung des ZfH.

1 Genehmigt vom MWFK mit Schreiben vom 14. März 2003

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( 3) In Härtefällen können behinderte Studierende von der Zahlung befreit werden. Die Entscheidung obliegt der Leitung des ZfH.

§3- Nachweis der Zahlung

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( 1) Der Nachweis über die Zahlung der Benut­zungsgebühr ist gegenüber der Übungsleiterin bzw. dem Übungsleiter zu führen.

( 2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht im Besitz einer Teilnahmebestätigung sind, werden von der Übungsleiterin bzw. dem Übungsleiter vorläufig von der Benutzung der Sportveranstaltun­gen ausgeschlossen.

§4 Ausleihe von Sportmaterialien

( 1) Die Ausleihe von Sportgeräten ist gebühren­pflichtig. Die Höhe der Ausleihgebühr ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Ordnung. Die Gebüh­renanlage kann durch Beschluss des Senats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des ZfH entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden. Für die Ausleihe ist eine Kaution in Höhe des Materialwertes zu hinterlegen. ( 2) Der Benutzer quittiert auf dem Leihschein den Empfang des Sportgerätes.

( 3) Entliehene Sportgeräte dürfen an andere Perso­nen nicht weitergegeben werden. Der Verstoß ge­gen diese Vorschrift hat den Entzug der Benut­zungsberechtigung zur Folge.

( 4) Bei Überschreitung der Leihfrist entsteht für den Benutzer zusätzlich zur Leihgebühr für den überschrittenen Zeitraum folgende Gebühr: für jeden weiteren Kalendertag 15.

( 5) An Benutzer, die Gebühren noch nicht voll entrichtet haben, werden weitere Sportgeräte nicht ausgehändigt.

§ 6- In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt mit Beginn des Wintersemes­ters 2003 in Kraft. Sie ist in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam zu veröf­fentlichen. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen und die Teil­nahme an Veranstaltungen des Zentrums für Hoch­schulsport der Universität Potsdam vom 10. Juli 1997( AmBek. UP S. 206), geändert durch Satzung vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 43) außer Kraft.