I. Rechts- und Verwaltungsvor
schriften
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Gebührenordnung
für die Benutzung von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen des Zentrums für Hochschulsport( ZfH) der Universität Potsdam
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Vom 16. Januar 2003
Gemäß§ 2 Abs. 3 i.V.m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1- Erhebung von Benutzungsgebühren
( 1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der UP und die Teilnahme an Veranstaltungen des Zentrums für Hochschulsport( ZfH) werden Gebühren erhoben. Diese basieren auf den aufzuwendenden Gesamtkosten.
( 2) Studierende der UP haben eine Mindestgebühr i.H.v. 10€, Mitarbeiter der UP i.H.v. 20€ pro Semester pro Kurs zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende und Mitarbeiter anderer Einrichtungen, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Universität Potsdam zur Teilnahme an Veranstaltungen der ZfH berechtigt sind. Die Mindestgebühren können aufgrund der zukünftigen Kostenentwicklung angepasst werden. Eine Kostendeckung wird angestrebt.
( 3) Für besondere Sportangebote können pro Semester pro Kurs höhere Gebühren erhoben werden. Diese Sportangebote legt der Leiter/ die Leiterin der ZfH fest. Sie werden in der Anlage 1 ausgewiesen.
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§ 2 Zahlungs- und Anmeldeverfahren; Rücktritt
( 1) Die Zahlung der Benutzungsgebühr ist über das Sekretariat des ZfH zu leisten. Von dort wird eine Teilnahmebestätigung ausgehändigt.
( 2) Eine Erstattung gezahlter Gebühren ist nur in begründeten Ausnahmefällen vor Kursbeginn möglich. Über einen Ausnahmefall entscheidet die Leitung des ZfH.
1 Genehmigt vom MWFK mit Schreiben vom 14. März 2003
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( 3) In Härtefällen können behinderte Studierende von der Zahlung befreit werden. Die Entscheidung obliegt der Leitung des ZfH.
§3- Nachweis der Zahlung
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( 1) Der Nachweis über die Zahlung der Benutzungsgebühr ist gegenüber der Übungsleiterin bzw. dem Übungsleiter zu führen.
( 2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht im Besitz einer Teilnahmebestätigung sind, werden von der Übungsleiterin bzw. dem Übungsleiter vorläufig von der Benutzung der Sportveranstaltungen ausgeschlossen.
§4 Ausleihe von Sportmaterialien
( 1) Die Ausleihe von Sportgeräten ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Ausleihgebühr ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Ordnung. Die Gebührenanlage kann durch Beschluss des Senats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des ZfH entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden. Für die Ausleihe ist eine Kaution in Höhe des Materialwertes zu hinterlegen. ( 2) Der Benutzer quittiert auf dem Leihschein den Empfang des Sportgerätes.
( 3) Entliehene Sportgeräte dürfen an andere Personen nicht weitergegeben werden. Der Verstoß gegen diese Vorschrift hat den Entzug der Benutzungsberechtigung zur Folge.
( 4) Bei Überschreitung der Leihfrist entsteht für den Benutzer zusätzlich zur Leihgebühr für den überschrittenen Zeitraum folgende Gebühr: für jeden weiteren Kalendertag 15€.
( 5) An Benutzer, die Gebühren noch nicht voll entrichtet haben, werden weitere Sportgeräte nicht ausgehändigt.
§ 6- In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt mit Beginn des Wintersemesters 2003 in Kraft. Sie ist in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam zu veröffentlichen. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen des Zentrums für Hochschulsport der Universität Potsdam vom 10. Juli 1997( AmBek. UP S. 206), geändert durch Satzung vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 43) außer Kraft.