Heft 
(2003) 3
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Übergangsregelung zur Verleihung des

akademischen Grades" Dr.- Ing." im Fachgebiet Software- Engineering an der Universität Potsdam

Vom 20. Februar 2003

Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Bran­denburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geän­dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Ma­thematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Satzungsregelung beschlossen: ²

Art. 1

Unter Verweis auf das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft; Forschung und Kultur vom 7. September 2000 wird die Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam unter sinngemäßer Anwendung ihrer Pro­motionsordnung vom 25. November 1999( AmBek. UP 2000 S. 54) bis zum Erlass einer neuen Ord­nung in besonders begründeten Fällen den akade­mischen Grad" Dr.- Ing." verleihen.

Art. 2

Für die Verleihung des akademischen Grades" Dr.­Ing." müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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Die Absolventin bzw. der Absolvent muss ein ingenieurwissenschaftliches Studium abge­

schlossen haben und zum Zwecke der Promoti­on an die Universität Potsdam/ an das Hasso­Plattner- Institut für Softwaresystemtechnik GmbH an der Universität Potsdam gekommen sein.

Die Dissertation muss eine ingenieurwissen­schaftliche Fragestellung zum Gegenstand ha­ben.

Einer der Betreuer muss selber über den akade­mischen Grad" Dr.- Ing." verfügen. Mindestens einer der externen Gutachter muss über den akademischen Grad" Dr.- Ing." verfü­

gen.

Art. 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Übergangsrege­lung gilt bis zum In- Kraft- Treten einer neuen Pro­motionsordnung der Mathematisch Naturwissen­schaftlichen Fakultät, spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2004.

II. Bekanntmachungen

Beiträge für die Studierendenschaft der Universität Potsdam

für das Sommersemester 2003

Vom Studierendenparlament der Studierenden­schaft der Universität Potsdam ist für das Sommer­semester 2003 keine Beitragsordnung beschlossen worden. Damit kommt die Regelung in§ 7 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert am 25. Juni 2002( AmBek. UP S. 82), zum Zuge, wonach die Höhe der Beiträge des letz­ten Semesters weiter gilt, wenn kein Beschluss über eine Beitragsordnung gefasst wurde.

Damit gilt die in der Beitragsordnung vom 22. November 2001( AmBek. UP 2002 S. 2) festgesetz­te Beitragshöhe von 119,68 weiter. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,17 Studieren­denschaftsbeitrag, 0,51 Beitrag für den Hoch­schulsport sowie 112 Semesterticketbeitrag.

2 Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 14. März 2003

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