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Übergangsregelung zur Verleihung des
akademischen Grades" Dr.- Ing." im Fachgebiet Software- Engineering an der Universität Potsdam
Vom 20. Februar 2003
Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Satzungsregelung beschlossen: ²
Art. 1
Unter Verweis auf das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft; Forschung und Kultur vom 7. September 2000 wird die MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam unter sinngemäßer Anwendung ihrer Promotionsordnung vom 25. November 1999( AmBek. UP 2000 S. 54) bis zum Erlass einer neuen Ordnung in besonders begründeten Fällen den akademischen Grad" Dr.- Ing." verleihen.
Art. 2
Für die Verleihung des akademischen Grades" Dr.Ing." müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Die Absolventin bzw. der Absolvent muss ein ingenieurwissenschaftliches Studium abge
schlossen haben und zum Zwecke der Promotion an die Universität Potsdam/ an das HassoPlattner- Institut für Softwaresystemtechnik GmbH an der Universität Potsdam gekommen sein.
Die Dissertation muss eine ingenieurwissenschaftliche Fragestellung zum Gegenstand haben.
Einer der Betreuer muss selber über den akademischen Grad" Dr.- Ing." verfügen. Mindestens einer der externen Gutachter muss über den akademischen Grad" Dr.- Ing." verfü
gen.
Art. 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Übergangsregelung gilt bis zum In- Kraft- Treten einer neuen Promotionsordnung der Mathematisch Naturwissenschaftlichen Fakultät, spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2004.
II. Bekanntmachungen
Beiträge für die Studierendenschaft der Universität Potsdam
für das Sommersemester 2003
Vom Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Potsdam ist für das Sommersemester 2003 keine Beitragsordnung beschlossen worden. Damit kommt die Regelung in§ 7 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert am 25. Juni 2002( AmBek. UP S. 82), zum Zuge, wonach die Höhe der Beiträge des letzten Semesters weiter gilt, wenn kein Beschluss über eine Beitragsordnung gefasst wurde.
Damit gilt die in der Beitragsordnung vom 22. November 2001( AmBek. UP 2002 S. 2) festgesetzte Beitragshöhe von 119,68€ weiter. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,17€ Studierendenschaftsbeitrag, 0,51€ Beitrag für den Hochschulsport sowie 112€ Semesterticketbeitrag.
2 Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 14. März 2003
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