Heft 
(2003) 4
Seite
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Nr. 2

In§ 11 Aufgaben werden die Geld- Beträge in Höhe von 3.000 DM jeweils durch ,, 1.500" ersetzt.

Nr. 3

§ 32 In- Kraft- Treten und Schlussbestimmungen wird zu§ 32 Schlussbestimmungen.§ 32 wird wie folgt gefasst:

"( 1) Diese Satzung kann nur in der Vorlesungszeit geändert werden durch:

erfolgreiche Urabstimmung gemäß§ 22 Abs.

1;

Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder und Zustimmung der VeFa mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei Betroffenheit der§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 18, 19, 23 Abs. 1 und 2, 24, 26 Abs. 1, 27 und 32.

Bei allen anderen Satzungsänderungen durch Be­schluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglie­der hat die VeFa ein Vetorecht. Ein Veto kommt zustande, wenn mit einfacher Mehrheit und mindes­tens zehn Stimmen ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Zu dieser Versammlung lädt das Prä­sidium des StuPa mit einer Frist von zehn Werkta­gen ein. Ein Veto kann bis drei Wochen nach der ersten Sitzung der VeFa abgegeben werden.

( 2) Zu einer Sitzung des Studierendenparlamen­tes, auf der satzungsändernde Anträge beschlossen werden sollen, ergehen die Einladungen 10 Werk­tage( Datum des Poststempels) vor der Sitzung. Satzungsändernde Anträge sind fristgemäß, soweit diese 11 Werktage vor der Sitzung schriftlich beim Präsidium des Studierendenparlamentes eingereicht wurden."

Nr. 4

Folgender neuer§ 33 In- Kraft- Treten wird einge­fügt:

" Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer hochschul­öffentlichen Bekanntmachung in Kraft."

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam

Vom 23. April 2003

Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 09. Dezember 1999 wurde durch Beschluss des Studierendenparlaments am 28. Ja­

nuar 2003 und von der Versammlung der Fach­schaften in ihrer Sitzung am 23. April 2003 geän­dert.

Artikel 1

Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. April 2003( AmBek. UP S. 27), wurde wie folgt geändert:

Nr. 1

In§ 11 Aufgaben wird in Absatz 2 Nr. 1 vor dem Wort ,, Beschlüsse" das Wort ,, einzelnen" eingefügt. Am Schluss der Nummer wird angefügt", sofern im Beschlusstext keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist;".

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

Zweite Satzung zur Änderung der Rahmenwahlordnung der Studierenden­schaft der Universität Potsdam

Vom 20. Mai 2003

Die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 4. April 2000 wurde durch Beschluss des Studierendenparlaments auf seiner Sitzung am 20. Mai 2003 geändert.

Artikel 1

§ 17( Briefwahl) der Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 4. April 2000( AmBek. UP S. 79), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Oktober 2002( AmBek. UP S. 82), wird wie folgt geändert:

Nr. 1

Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

,, Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl mög­lich. Sollen die Briefwahlunterlagen dem/ der Wahlberechtigten vor der Wahl ausgehändigt oder übersandt werden, muss bis spätestens 4 Werktage vor der Wahl ein Antrag beim StWA eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Briefwahl lediglich während der Wahl in einem der Wahlloka­le möglich. Bei der Übersendung oder Aushändi­gung der Briefwahlunterlagen gilt§ 16 Abs. 2 ent­sprechend. Wird der Antrag auf Briefwahl während der Wahl in den Wahllokalen gestellt, ist die Wahl­berechtigung mit einem gültigen Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Imma­trikulationsbescheinigung zu prüfen."

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