Heft 
(2003) 4
Seite
28
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Nr. 2

Der alte Absatz 8 wird zu Absatz 2. Die nachfol­genden Absätze bis einschließlich des alten Absat­zes 5 verschieben sich jeweils um eins.

Nr. 3

Im neuen Absatz 3 werden am Ende der Nummer 2 die Worte ,, Absatz 3" in ,, Absatz 4" geändert.

Nr. 4

"

Im neuen Absatz 4 werden im ersten Satz die Wor­te: ,, Satz 1" gestrichen. Am Ende des letzten Satzes wird nach ,, persönlich übergeben" eingefügt: zugesandt oder an die wahlhelfenden Personen während der Öffnungszeiten des jeweiligen Wahl­lokals ausgehändigt."

Nr. 5

,

Im neuen Absatz 5 wird der erste Satz wie folgt neu gefasst:

,, Im Falle der Übergabe oder Zusendung des Brief­wahlumschlags an den StWA muss dieser bis zum Ende der Wahlzeit dort eingehen.

Nr. 6

Der alte Absatz 6( Zurückweisung eines Wahlbrie­fes) wird zum neuen Absatz 9. Dort wird das Wort ,, oder" nach Nummer 2 gestrichen und stattdessen nach Nummer 3 angefügt. Eine neue Nummer 4 folgt. Diese lautet: ,, die bzw. der Wählende nach§ 17 Abs. 8 offensichtlich doppelt gewählt hat."

Nr. 7

Der alte Absatz 7 wird zu Absatz 10.

Nr. 8

Der neue Absatz 7 lautet wie folgt:

,, Im Falle der Übergabe der Briefwahlumschläge an die wahlhelfenden Personen im Wahllokal werden die Umschläge in einer gesonderten Wahlurne bis zum Ende der Wahl aufbewahrt. Vor der Auszäh­lung der Stimmzettel sind diese Briefwahlumschlä­ge zu öffnen und die Briefwahl im Wahlberechtig­tenverzeichnis zu vermerken. Der verbleibende Wahlumschlag wird ungeöffnet in die betreffende Wahlurne gelegt."

Nr. 9

Der neue Absatz 8 lautet wie folgt: ,, Stellt der StWA sowohl einen vorhandenen Ein­trag im Wahlberechtigtenverzeichnis als auch einen vorliegenden Briefwahlumschlag fest- der bzw. die Wählende hat also doppelt gewählt wird die Briefwahlstimme nicht gezählt. Mit dem Wahlbrief wird entsprechend§17 Abs.10 verfahren."

Artikel 2

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Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Beitragsordnung der Studierenden­

schaft der Universität Potsdam für das Wintersemester 2003/2004

Vom 20. Mai 2003

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CAM

Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat, gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), auf seiner Sitzung am 20. Mai 2003 nachfolgende Änderung der Beitragsordnung der Studierenden­schaft der Universität Potsdam für das Winterse­mester 2003/2004 beschlossen: ¹

§ 1 Beitragspflicht

( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universi­tät Potsdam direkt immatrikulierten Studenten ei­nen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß§ 62 Abs. 4 BbgHG, einen Beitrag für den Hoch­schulsport auf Grund des Vertrages mit dem Zent­rum für Hochschulsport sowie einen Semesterti­cketbeitrag auf Grund des Semtixvertrages mit dem VBB.

( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beur­laubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

( 3) Die in Absatz 2 genannte Beitragspflicht für beurlaubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semesterticketbeitrag nach§ 2 Abs. 2 letzter Halb­

satz.

§ 2 Beitragshöhe

( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haus­haltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam festgelegt.

( 2) Die Beitragshöhe für das Wintersemester 2003/ 2004 beträgt 122,68. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,17 Studierendenschaftsbeitrag, 0,51 Beitrag für den Hochschulsport sowie 115 Semesterticketbeitrag.

§ 3 Fälligkeit

( 1) Der Beitrag wird fällig: a. mit der Immatrikulation, b. mit der Rückmeldung oder c. mit der Beurlaubung.

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Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 21. Mai 2003