Nr. 2
Der alte Absatz 8 wird zu Absatz 2. Die nachfolgenden Absätze bis einschließlich des alten Absatzes 5 verschieben sich jeweils um eins.
Nr. 3
Im neuen Absatz 3 werden am Ende der Nummer 2 die Worte ,, Absatz 3" in ,, Absatz 4" geändert.
Nr. 4
"
Im neuen Absatz 4 werden im ersten Satz die Worte: ,, Satz 1" gestrichen. Am Ende des letzten Satzes wird nach ,, persönlich übergeben" eingefügt: zugesandt oder an die wahlhelfenden Personen während der Öffnungszeiten des jeweiligen Wahllokals ausgehändigt."
Nr. 5
,
Im neuen Absatz 5 wird der erste Satz wie folgt neu gefasst:
,, Im Falle der Übergabe oder Zusendung des Briefwahlumschlags an den StWA muss dieser bis zum Ende der Wahlzeit dort eingehen.“
Nr. 6
Der alte Absatz 6( Zurückweisung eines Wahlbriefes) wird zum neuen Absatz 9. Dort wird das Wort ,, oder" nach Nummer 2 gestrichen und stattdessen nach Nummer 3 angefügt. Eine neue Nummer 4 folgt. Diese lautet: ,, die bzw. der Wählende nach§ 17 Abs. 8 offensichtlich doppelt gewählt hat."
Nr. 7
Der alte Absatz 7 wird zu Absatz 10.
Nr. 8
Der neue Absatz 7 lautet wie folgt:
,, Im Falle der Übergabe der Briefwahlumschläge an die wahlhelfenden Personen im Wahllokal werden die Umschläge in einer gesonderten Wahlurne bis zum Ende der Wahl aufbewahrt. Vor der Auszählung der Stimmzettel sind diese Briefwahlumschläge zu öffnen und die Briefwahl im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken. Der verbleibende Wahlumschlag wird ungeöffnet in die betreffende Wahlurne gelegt."
Nr. 9
Der neue Absatz 8 lautet wie folgt: ,, Stellt der StWA sowohl einen vorhandenen Eintrag im Wahlberechtigtenverzeichnis als auch einen vorliegenden Briefwahlumschlag fest- der bzw. die Wählende hat also doppelt gewählt wird die Briefwahlstimme nicht gezählt. Mit dem Wahlbrief wird entsprechend§17 Abs.10 verfahren."
Artikel 2
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Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Beitragsordnung der Studierenden
schaft der Universität Potsdam für das Wintersemester 2003/2004
Vom 20. Mai 2003
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CAM
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat, gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), auf seiner Sitzung am 20. Mai 2003 nachfolgende Änderung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Wintersemester 2003/2004 beschlossen: ¹
§ 1 Beitragspflicht
( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studenten einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß§ 62 Abs. 4 BbgHG, einen Beitrag für den Hochschulsport auf Grund des Vertrages mit dem Zentrum für Hochschulsport sowie einen Semesterticketbeitrag auf Grund des Semtixvertrages mit dem VBB.
( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
( 3) Die in Absatz 2 genannte Beitragspflicht für beurlaubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semesterticketbeitrag nach§ 2 Abs. 2 letzter Halb
satz.
§ 2 Beitragshöhe
( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam festgelegt.
( 2) Die Beitragshöhe für das Wintersemester 2003/ 2004 beträgt 122,68€. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,17€ Studierendenschaftsbeitrag, 0,51€ Beitrag für den Hochschulsport sowie 115€ Semesterticketbeitrag.
§ 3 Fälligkeit
( 1) Der Beitrag wird fällig: a. mit der Immatrikulation, b. mit der Rückmeldung oder c. mit der Beurlaubung.
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Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 21. Mai 2003