Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Betrages nachzuwei
sen.
( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.
§ 4 Erlass und Rückerstattung des Studierendenschaftsbeitrages
( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.
( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:
a. Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes, b. Krankheit,
c. eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder
d. Schwangerschaft
durch die Universität beurlaubt sind.
§ 5 Erlass und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages
( 1) Die in dieser Ordnung festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterticketbeitrages unterliegen den Regelungen und Bestimmungen des von der Urabstimmung angenommenen Semesterticketvertrages, der Bestandteil dieser Beitragsordnung ist( AmBek. UP 2001 S. 79).
( 2) Folgende Personen sind von der Zahlung des Semesterticketbeitrags ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung mit dem Semesterticket:
1.
2.
3.
Studierende, die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten, insbesondere Gast- und Nebenhörer. Im Zweifelsfalle gilt dies für Personen, die bei Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft nicht wahlberechtigt sind.
Studierende, deren Studiengänge lediglich der Weiterbildung, nicht der Ausbildung dienen. Dies gilt für Studierende, die sich im berufsbegleitenden Aufbaustudium befinden. Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblatts mit der zugehörigen Wertmarke nachweisen. Schwerbehinderte müssen ihre Berechtigung auf Erlass des Semesterticketbeitrages dem AStA und dem Studierendensekretariat anzeigen.
( 3) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:
1.
Behinderte Studierende, die nachweisen können, dass sie auf Grund ihrer Behinderung den
2.
3.
4.
öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie auf ärztliches Attest hin für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschlieBen.
Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit nachweislich für mindestens ein Semester außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten, Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden
auf Antrag Studierende, die infolge einer schweren Erkrankung, die zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würde, im laufenden Semester erkranken. Die genutzten Monate sind anteilig abzusetzen.
Studierende, denen der Erwerb des Semestertickets während des Beitragszeitraums laut den in der" Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds" genannten Gründen nicht zuzumuten ist.
( 4) Die entsprechenden Nachweise zu den Absätzen zwei Ziffer 3 sowie drei werden von der Studierendenschaft geführt. So weit möglich sind entsprechende Belege der Hochschulverwaltung nachzuweisen. Die Studierendenschaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahrgeldbetrags die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechtigung hinzuweisen und die ausgegebene Kundenkarte einzuziehen. Diese ist im Rahmen der Nachweisführung an die Verkehrsbetriebe( VIP, Verkehrsbetrieb Potsdam) zu übergeben.
§ 6 In- Kraft- Treten/ Außer- Kraft- Treten
Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Studierendenparlaments der Universität Potsdam am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 2. Mai und 15. Mai 2001( AmBek. UP S. 77) außer Kraft.
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