Heft 
(2003) 4
Seite
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Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beur­laubung ist die Zahlung des Betrages nachzuwei­

sen.

( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.

§ 4 Erlass und Rückerstattung des Studieren­denschaftsbeitrages

( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.

( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:

a. Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes, b. Krankheit,

c. eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder

d. Schwangerschaft

durch die Universität beurlaubt sind.

§ 5 Erlass und Rückerstattung des Semesterti­cketbeitrages

( 1) Die in dieser Ordnung festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterti­cketbeitrages unterliegen den Regelungen und Be­stimmungen des von der Urabstimmung angenom­menen Semesterticketvertrages, der Bestandteil dieser Beitragsordnung ist( AmBek. UP 2001 S. 79).

( 2) Folgende Personen sind von der Zahlung des Semesterticketbeitrags ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechti­gung mit dem Semesterticket:

1.

2.

3.

Studierende, die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten, insbesondere Gast- und Nebenhörer. Im Zweifelsfalle gilt dies für Personen, die bei Wahlen zu den Or­ganen der Studierendenschaft nicht wahlbe­rechtigt sind.

Studierende, deren Studiengänge lediglich der Weiterbildung, nicht der Ausbildung dienen. Dies gilt für Studierende, die sich im berufs­begleitenden Aufbaustudium befinden. Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbe­hindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblatts mit der zugehörigen Wertmarke nachweisen. Schwer­behinderte müssen ihre Berechtigung auf Er­lass des Semesterticketbeitrages dem AStA und dem Studierendensekretariat anzeigen.

( 3) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:

1.

Behinderte Studierende, die nachweisen kön­nen, dass sie auf Grund ihrer Behinderung den

2.

3.

4.

öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinde­rungen verstanden, wenn sie auf ärztliches At­test hin für das Semester die Nutzung des öf­fentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschlie­Ben.

Studierende, die sich auf Grund ihres Studi­ums, eines Praxissemesters, eines Auslands­semesters oder im Rahmen der Studienab­schlussarbeit nachweislich für mindestens ein Semester außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten, Studierende, die sich im Urlaubs­semester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden

auf Antrag Studierende, die infolge einer schweren Erkrankung, die zur Gewährung ei­nes Urlaubssemesters berechtigen würde, im laufenden Semester erkranken. Die genutzten Monate sind anteilig abzusetzen.

Studierende, denen der Erwerb des Semester­tickets während des Beitragszeitraums laut den in der" Ordnung zum Potsdamer Semes­terticket und zum Sozialfonds" genannten Gründen nicht zuzumuten ist.

( 4) Die entsprechenden Nachweise zu den Absätzen zwei Ziffer 3 sowie drei werden von der Studieren­denschaft geführt. So weit möglich sind entspre­chende Belege der Hochschulverwaltung nachzu­weisen. Die Studierendenschaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahrgeldbetrags die Studieren­den auf den Entfall der Fahrtberechtigung hinzu­weisen und die ausgegebene Kundenkarte einzuzie­hen. Diese ist im Rahmen der Nachweisführung an die Verkehrsbetriebe( VIP, Verkehrsbetrieb Pots­dam) zu übergeben.

§ 6 In- Kraft- Treten/ Außer- Kraft- Treten

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Studie­rendenparlaments der Universität Potsdam am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 2. Mai und 15. Mai 2001( AmBek. UP S. 77) außer Kraft.

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