Heft 
(2003) 6
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

schriften

Entgeltordnung für die Nutzung von Dienst­leistungen des Sprachenzentrums

der Universität Potsdam

Vom 10. Juli 2003

Auf Grund§ 67 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Bran­denburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), ge­ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam die nachfolgende Entgeltordnung für die Nutzung von Dienstleistungen des Sprachenzent­rums der Universität Potsdam( SZ) erlassen: ¹

§ 1 Teilnahme an Kursen

Grundsätzlich sind alle Teilnehmerinnen und Teil­nehmer an Sprachkursen zur Bezahlung eines Ent­geltes verpflichtet. Studierende der Universität Potsdam zahlen 5 pro SWS, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Potsdam 10 pro SWS. Entsprechendes gilt auch für Studierende und Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Einrichtun­gen, die auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der Universität Potsdam zur Teilnahme an Sprachkursen des SZ berechtigt sind.

§ 2 Ausnahmen

( 1) Für Studierende der Universität Potsdam entfällt die Pflicht, Entgelte zu entrichten, wenn die Teil­nahme an Sprachkursen Pflichtbestandteil des Cur­riculums der von den Studierenden gewählten grundständigen Studiengänge ist.

( 2) Die Pflicht zur Entrichtung von Entgelten ent­fällt ebenfalls für ausländische Studierende, die im Rahmen eines Hochschulvertrages oder eines Hochschulprogramms befristet an der Universität Potsdam studieren, als Teilnehmerinnen oder Teil­nehmer an einem Studienbegleitenden Deutschkurs ab Mittelstufenniveau.

( 3) Für alle Studierenden im Erststudium ist die Teilnahme an einem Studienbegleitenden Zertifi­katskurs( Kurs, der mit der UNIcert- Prüfung ab­schließt) ab Stufe UNIcert II im Umfang von 4 SWS unentgeltlich.

Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 23.7.2003

( 4) Für ausländische Studierende ist die Teilnahme an der Studienbegleitenden Ausbildung in Deutsch als Fremdsprache nach der" Deutschen Sprachprü­fung für den Hochschulzugang ausländischer Stu­dienbewerber( DSH)" im Umfang von 4 SWS un­entgeltlich.

( 5) Die/ der Studierende kann semesterweise von der Zahlungspflicht befreit werden, wenn diese für sie/ ihn zu einer unbilligen Härte führt. Die Befrei­ung ist schriftlich bei der Universität Potsdam, Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten, zu beantragen.

§ 3 Teilnahme an der DSH- Prüfung

( 1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der exter­nen DSH- Prüfung zahlen ein pauschales Entgelt in Höhe von 80.

( 2) Für Absolventinnen und Absolventen der Inten­sivkurse des SZ sowie Studierende, die im Rahmen eines Hochschulvertrages oder eines Hochschul­programms befristet an der Universität Potsdam studieren, ist die erstmalige Teilnahme an der DSH­Prüfung unentgeltlich. Wiederholungen sind in voller Höhe kostenpflichtig.

§ 4 Sonstige Dienstleistungen

( 1) Es können Entgelte für andere Dienstleistungen erhoben werden.

( 2) Art und Höhe der Entgelte nach Absatz 1 wird durch den Senat in der Anlage zur Entgeltordnung des SZ bekannt gegeben. Der Senat kann die Präsi­dentin oder den Präsidenten ermächtigen, erforder­liche Anpassungen der Entgeltsätze vorzunehmen und als Anlage zur Entgeltordnung zu veröffentli­chen.

§ 5 Zahlungsverfahren

( 1) Die Entrichtung der Entgelte nach§1 erfolgt vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung.

( 2) Die näheren Fristen werden im Veranstaltungs­programm des SZ bekannt gegeben.

( 3) Teilnahmeberechtigt an Lehrveranstaltungen ist, wer sich rechtzeitig angemeldet, die geforderten Entgelte entrichtet hat und zuvor in einem ggf. durchgeführten Auswahlverfahren angenommen wurde.

( 4) Entgelte werden erstattet, wenn eine Lehrveran­staltung durch das SZ abgesagt wurde.

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