I. Rechts- und Verwaltungsvor
schriften
Entgeltordnung für die Nutzung von Dienstleistungen des Sprachenzentrums
der Universität Potsdam
Vom 10. Juli 2003
Auf Grund§ 67 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam die nachfolgende Entgeltordnung für die Nutzung von Dienstleistungen des Sprachenzentrums der Universität Potsdam( SZ) erlassen: ¹
§ 1 Teilnahme an Kursen
Grundsätzlich sind alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Sprachkursen zur Bezahlung eines Entgeltes verpflichtet. Studierende der Universität Potsdam zahlen 5€ pro SWS, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Potsdam 10€ pro SWS. Entsprechendes gilt auch für Studierende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Einrichtungen, die auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der Universität Potsdam zur Teilnahme an Sprachkursen des SZ berechtigt sind.
§ 2 Ausnahmen
( 1) Für Studierende der Universität Potsdam entfällt die Pflicht, Entgelte zu entrichten, wenn die Teilnahme an Sprachkursen Pflichtbestandteil des Curriculums der von den Studierenden gewählten grundständigen Studiengänge ist.
( 2) Die Pflicht zur Entrichtung von Entgelten entfällt ebenfalls für ausländische Studierende, die im Rahmen eines Hochschulvertrages oder eines Hochschulprogramms befristet an der Universität Potsdam studieren, als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an einem Studienbegleitenden Deutschkurs ab Mittelstufenniveau.
( 3) Für alle Studierenden im Erststudium ist die Teilnahme an einem Studienbegleitenden Zertifikatskurs( Kurs, der mit der UNIcert- Prüfung abschließt) ab Stufe UNIcert II im Umfang von 4 SWS unentgeltlich.
Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 23.7.2003
( 4) Für ausländische Studierende ist die Teilnahme an der Studienbegleitenden Ausbildung in Deutsch als Fremdsprache nach der" Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber( DSH)" im Umfang von 4 SWS unentgeltlich.
( 5) Die/ der Studierende kann semesterweise von der Zahlungspflicht befreit werden, wenn diese für sie/ ihn zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung ist schriftlich bei der Universität Potsdam, Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten, zu beantragen.
§ 3 Teilnahme an der DSH- Prüfung
( 1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der externen DSH- Prüfung zahlen ein pauschales Entgelt in Höhe von 80€.
( 2) Für Absolventinnen und Absolventen der Intensivkurse des SZ sowie Studierende, die im Rahmen eines Hochschulvertrages oder eines Hochschulprogramms befristet an der Universität Potsdam studieren, ist die erstmalige Teilnahme an der DSHPrüfung unentgeltlich. Wiederholungen sind in voller Höhe kostenpflichtig.
§ 4 Sonstige Dienstleistungen
( 1) Es können Entgelte für andere Dienstleistungen erhoben werden.
( 2) Art und Höhe der Entgelte nach Absatz 1 wird durch den Senat in der Anlage zur Entgeltordnung des SZ bekannt gegeben. Der Senat kann die Präsidentin oder den Präsidenten ermächtigen, erforderliche Anpassungen der Entgeltsätze vorzunehmen und als Anlage zur Entgeltordnung zu veröffentlichen.
§ 5 Zahlungsverfahren
( 1) Die Entrichtung der Entgelte nach§1 erfolgt vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung.
( 2) Die näheren Fristen werden im Veranstaltungsprogramm des SZ bekannt gegeben.
( 3) Teilnahmeberechtigt an Lehrveranstaltungen ist, wer sich rechtzeitig angemeldet, die geforderten Entgelte entrichtet hat und zuvor in einem ggf. durchgeführten Auswahlverfahren angenommen wurde.
( 4) Entgelte werden erstattet, wenn eine Lehrveranstaltung durch das SZ abgesagt wurde.
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