( 2) Der Wissenschaftliche Leiter/ die Wissenschaftliche Leiterin ist Vorgesetze/ r der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter.
( 3) Dem Wissenschaftlichen Leiter/ der Wissenschaftlichen Leiterin ist ein Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin zugeordnet, der oder die hauptberuflich tätige/ r Mitarbeiter/ in im Zentrum ist.
( 4) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte des Zentrums.
§ 6
Vollversammlung
( 1) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 2) Die Vollversammlung berät vor allem grundsätzliche Fragen der Koordinierung der Arbeit des Zentrums und kann zu Fragen, die die Tätigkeit des Zentrums betreffen, Stellung nehmen und Empfehlungen aussprechen.
§7
Kooperationsrat
( 1) Der Kooperationsrat hat bis zu 12 Mitglieder, in ihm sind Vertreter der Universität, der zweiten und dritten Phase der Lehrerbildung und der Ministerien
vertreten.
( 2) Der Kooperationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende. Er unterstützt das Zentrum bei der Umsetzung seiner Aufgaben.
§ 8
Wissenschaftlicher Beirat
( 1) Der Beirat hat bis zu 10 Mitglieder, die auf Einladung des Direktoriums für die Dauer von in der Regel 3 Jahren tätig sind. Im Beirat sind externe Wissenschaftler, die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des Zentrums ausgewiesen sind, sowie die Kooperationspartner und Adressaten des Zentrums inner- und außerhalb der Universität angemessen vertreten.
( 2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende. Er tagt mindestens einmal jährlich. Er berät das Zentrum bei der Entwicklung und Realisierung seiner Arbeits- und Forschungsaufgaben. Er nimmt Stellung zu konzeptionellen Fragen und den Arbeitsvorhaben des Zentrums und gibt Empfehlungen dazu ab.
§ 9
In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Zweite Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam
Vom 12. Juni 2003
Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert am 28 Juni 2000( GVBl. I S 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Änderungsatzung erlassen:"
Artikel 1
Die Magisterprüfungsordnung vom 11. November 1999( AmBek UP 2/2000, S. 30) wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
,, Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten gemäß§ 12 Abs. 2 und 3. Bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweifach gewichtet".
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Zweite Satzung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam
Vom 12. Juni 2003
Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert am 28 Juni 2000( GVBl. I S 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Änderungsatzung erlassen:
1
2
Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 12. Juni
2003
2 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 12. Juni
2003
49