Heft 
(2003) 6
Seite
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( 2) Der Wissenschaftliche Leiter/ die Wissenschaft­liche Leiterin ist Vorgesetze/ r der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter.

( 3) Dem Wissenschaftlichen Leiter/ der Wissen­schaftlichen Leiterin ist ein Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin zugeordnet, der oder die hauptbe­ruflich tätige/ r Mitarbeiter/ in im Zentrum ist.

( 4) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte des Zentrums.

§ 6

Vollversammlung

( 1) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

( 2) Die Vollversammlung berät vor allem grund­sätzliche Fragen der Koordinierung der Arbeit des Zentrums und kann zu Fragen, die die Tätigkeit des Zentrums betreffen, Stellung nehmen und Empfeh­lungen aussprechen.

§7

Kooperationsrat

( 1) Der Kooperationsrat hat bis zu 12 Mitglieder, in ihm sind Vertreter der Universität, der zweiten und dritten Phase der Lehrerbildung und der Ministerien

vertreten.

( 2) Der Kooperationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende. Er unterstützt das Zentrum bei der Umsetzung seiner Aufgaben.

§ 8

Wissenschaftlicher Beirat

( 1) Der Beirat hat bis zu 10 Mitglieder, die auf Einladung des Direktoriums für die Dauer von in der Regel 3 Jahren tätig sind. Im Beirat sind externe Wissenschaftler, die in den Arbeits- und For­schungsschwerpunkten des Zentrums ausgewiesen sind, sowie die Kooperationspartner und Adressaten des Zentrums inner- und außerhalb der Universität angemessen vertreten.

( 2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsit­zenden/ eine Vorsitzende. Er tagt mindestens einmal jährlich. Er berät das Zentrum bei der Entwicklung und Realisierung seiner Arbeits- und Forschungs­aufgaben. Er nimmt Stellung zu konzeptionellen Fragen und den Arbeitsvorhaben des Zentrums und gibt Empfehlungen dazu ab.

§ 9

In- Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Zweite Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam

Vom 12. Juni 2003

Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert am 28 Juni 2000( GVBl. I S 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Änderungsatzung erlassen:"

Artikel 1

Die Magisterprüfungsordnung vom 11. November 1999( AmBek UP 2/2000, S. 30) wird wie folgt geändert:

§ 18 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

,, Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten gemäß§ 12 Abs. 2 und 3. Bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweifach gewichtet".

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Zweite Satzung zur Änderung der Rahmen­prüfungsordnung für die Diplomstudien­gänge der Universität Potsdam

Vom 12. Juni 2003

Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert am 28 Juni 2000( GVBl. I S 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Änderungsatzung erlassen:

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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 12. Juni

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2 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 12. Juni

2003

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